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Rechtsprechung
   BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,6726
BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00 (https://dejure.org/2000,6726)
BayObLG, Entscheidung vom 15.09.2000 - 1Z BR 104/00 (https://dejure.org/2000,6726)
BayObLG, Entscheidung vom 15. September 2000 - 1Z BR 104/00 (https://dejure.org/2000,6726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    FGG § 20a; ; FGG § 27 Abs. 2; ; KostO § 14 Abs. 3; ; KostO § 14 Abs. 4; ; KostO § 31 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Fortsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde; FGG-Verfahren; Kostenerstattung; Beteiligter; Billiges Ermessen; Erblasser

Verfahrensgang

  • AG Kempten - 5 VI 170/98
  • LG Kempten - 4 T 838/99
  • BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2001, 299
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 28.11.1994 - 1Z BR 130/94

    Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens wegen Erbscheinserteilung; …

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    Die Beschwerdesumme i.S. von § 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist bei Geschäftswertbeschwerden nach allgemeiner Meinung die Differenz der Kosten, die sich aus dem festgesetzten Geschäftswert einerseits und aus dem erstrebten Geschäftswert andererseits ergeben, nicht die Differenz der Geschäftswerte selbst (BayObLGZ 1994, 374/375;… Korintenberg/Lappe KostO 14. Aufl. § 14 Rn. 138, § 31 Rn. 58;… Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 567 Rn. 21).

    Diese berechnen sich nicht nach § 31 BRAGO, sondern nach § 118 BRAGO (BayObLGZ 1994, 374/376; RPfleger 1960, 99/101;… Gerold/Schmidt/Madert BRAGO 14. Aufl. vor § 118 Rn. 12).

  • BGH, 11.07.1958 - V ZB 13/58

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    b) Wird die Beschwerde zurückgenommen, so ist über die Erstattung der Kosten, die den im gegensätzlichen Sinn Beteiligten entstanden sind, nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, sondern gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (BGHZ 28, 117/121; BayObLGZ 1991, 382/384; FamRZ 1983, 96).
  • BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86

    Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    a) Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens ist die unbefristete Erstbeschwerde nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 KostO statthaft (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO; BayObLGZ 1986, 489/490; JurBüro 1988, 214; 1993, 612; KG ZMR 19999 659).
  • BayObLG, 12.11.1991 - BReg. 1 Z 43/91

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    b) Wird die Beschwerde zurückgenommen, so ist über die Erstattung der Kosten, die den im gegensätzlichen Sinn Beteiligten entstanden sind, nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, sondern gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (BGHZ 28, 117/121; BayObLGZ 1991, 382/384; FamRZ 1983, 96).
  • OLG Köln, 08.09.1986 - 2 Wx 49/85

    Gesamtschuldner; Unzulässiges Rechtsmittel; Unbegründetes Rechtsmittel; …

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    Die unterliegenden Beteiligten zu 1 bis 12 haften mangels einer anderen Verteilung gleichmäßig, d.h. je zu 1/12 (BayObLGZ 1959, 360/365; RPfleger 1977, 26; OLG Köln RPfleger 1987, 23;… Bassenge/Herbst § 13a FGG Rn. 10).
  • BayObLG, 23.05.2000 - 1Z BR 22/00

    Beschwerdesumme und Geschäftswert

    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    Wird ferner berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Beschwerde vom Erreichen eines bestimmten Beschwerdewerts abhängig gemacht hat, der erst berechnet werden kann, wenn auch der erstrebte Geschäftswert zumindest in der Form eines Höchst- oder Mindestbetrages bekannt ist, dann muß verlangt werden, dass sich anhand der Beschwerdebegründung - die sich in Ausnahmefällen auch konkludent aus den Umständen ergeben kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23.5.2000 1Z BR 22/00) - jedenfalls entscheiden läßt, ob der Beschwerdewert erreicht ist oder nicht.
  • BayObLG, 16.10.1959 - BReg. 1 Z 29/59
    Auszug aus BayObLG, 15.09.2000 - 1Z BR 104/00
    Die unterliegenden Beteiligten zu 1 bis 12 haften mangels einer anderen Verteilung gleichmäßig, d.h. je zu 1/12 (BayObLGZ 1959, 360/365; RPfleger 1977, 26; OLG Köln RPfleger 1987, 23;… Bassenge/Herbst § 13a FGG Rn. 10).
  • OLG Köln, 03.12.2004 - 2 Wx 35/04

    Kostenerstattungspflicht bei Beschwerderücknahme nach ungünstiger Beweisaufnahme

    Gegen die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 2), die ihm entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beteiligten zu 1) aufzuerlegen (Ziffer I. des angegriffenen Beschlusses des Landgerichts) ist nach § 20 a Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statthaft, da die dem Beteiligten zu 2) entstandenen Anwaltskosten bei einem Geschäftswert des Verfahrens der Erstbeschwerde in Höhe von 2.098.208,39 EUR den erforderlichen Beschwerdewert von 100 EUR übersteigen (vgl. zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch BayObLG, FamRZ 2001, 299).

    a) Wird - wie hier - die Beschwerde zurückgenommen, so ist über die Erstattung der Kosten, die dem Beschwerdegegner entstanden sind, nicht nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, sondern gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. nur BGHZ 28, 117(121(; BayObLG, FamRZ 2001, 299).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände ausnahmsweise für eine abweichende Beurteilung sprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 Wx 18/04; BayObLG, FamRZ 2001, 299; BayObLG, FamRZ 1998, 436; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl. 2003, § 13 a Rdn. 42 mit weiteren Nachweisen).

    Wenn auf der anderen Seite bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht gegeben waren, sind die erwähnten besonderen Umstände regelmäßig zu verneinen, so dass jedenfalls in diesem Fall die Anordnung der Kostenerstattung zu Lasten des das Rechtsmittel Zurücknehmenden gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne auch BayObLG, FamRZ 2001, 299; Zimmermann, a.a.O., § 13 a Rdn. 42).

    Wenn ein Beschwerdeführer nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme sein Rechtsmittel in Erkenntnis der Unbegründetheit zurücknimmt, wäre es unbillig, könnte er sich hierdurch der zwingend gebotenen Kostenerstattung gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 entziehen (vgl. in diesem Sinne auch BayObLG, FamRZ 2001, 299;… Zimmermann, a.a.O., § 13 a Rdn. 42 Fußnote 139).

  • LG Ravensburg, 07.08.2023 - 5 T 22/23

    Statthaftes Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung in einem Ergänzungsurteil …

    Berechnet wird die Beschwer nicht nach dem Kostengesamtbetrag, sondern nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (BayObLG FamRZ 2001, 299).
  • BPatG, 15.07.2022 - 6 Ni 10/15
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15 , BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 22.08.2022 - 6 Ni 19/16
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 14.07.2022 - 6 Ni 15/15
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführer verbessern wollen (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
  • BPatG, 08.09.2022 - 6 Ni 26/16
    Dieser Gegenstandswert ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag im Sinne derjenigen Differenz, um die sich die Erinnerungsführerin verbessern möchte (vgl. hierzu BayObLG Beschl. v. 15. September 2000 - 1Z BR 104/00, FamRZ 2001, 299, Rdnr. 13 ff.; BPatG München, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 5 ZA (pat) 31/15 und 5 ZA (pat) 32/15, BPatGE 55, 205, 213).
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