Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 09.03.2001 - 12 UF 117/00 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2002, 234
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 10.08.2005 - XII ZR 73/05
Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem …
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1253 ff. mit Anm. Bergschneider veröffentlicht ist, die Klage abgewiesen und die Revision wegen der Abweichung von einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2002, 234 ff.) zugelassen.Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dass ein beim Tode des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch auf Abfindung für künftigen Unterhalt erloschen und daher auch nicht vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des dortigen Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte.
- OLG Frankfurt, 07.04.2005 - 1 UF 237/04
Ehegattenunterhalt: Anspruch auf Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt …
Kein Wegfall des noch nicht fälligen Teils einer Abfindungszahlung für nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung des Berechtigten (gegen OLG Hamburg, FamRZ 2002, S. 234).Der Senat folgt daher auch nicht der zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Tod des Unterhaltsberechtigten) vertretenen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (FamRZ 2002, S. 234 f), wonach ein beim Tod des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch auf eine Abfindung für zukünftigen Unterhalt erloschen und daher nicht vererbbar sei.
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