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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,12659
OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01 (https://dejure.org/2001,12659)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2001 - 7 UF 428/01 (https://dejure.org/2001,12659)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2001 - 7 UF 428/01 (https://dejure.org/2001,12659)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Arnsberg - 6 F 280/01
  • OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 618
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 49/85

    Rechtshängigkeit einer Leistungsklage - Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage - …

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01
    Für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, für die Abänderungsklage ist das nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BGH NJW 1986, 2057; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356) und für einen auf § 826 BGB gestützten materiellen Anspruch gilt das ebenfalls (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1141ff).
  • OLG Karlsruhe, 23.09.1986 - 2 WF 103/86

    Unterlassungsklage; Einstweilige; Einstellung; Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01
    Für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, für die Abänderungsklage ist das nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BGH NJW 1986, 2057; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356) und für einen auf § 826 BGB gestützten materiellen Anspruch gilt das ebenfalls (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1141ff).
  • OLG Brandenburg, 07.09.1995 - 10 WF 71/95

    Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach …

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2001 - 7 UF 428/01
    Für die Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich das unmittelbar aus dem Gesetz, für die Abänderungsklage ist das nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BGH NJW 1986, 2057; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 356) und für einen auf § 826 BGB gestützten materiellen Anspruch gilt das ebenfalls (OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 1141ff).
  • OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 4 U 103/18

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil

    Rn. 13 c) Die Gegenauffassung, die bei einer auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel gerichteten Klage aus § 826 BGB die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der §§ 769, 707 ZPO zulässt und zur Begründung auf die vermeintlich gleiche Interessenlage hinweist (OLG Hamm, FamRZ 2002, 618; OLG Zweibrücken, NJW 1991, 3041, 3042; OLG Köln, VuR 1989, 77 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 1141; OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 400; LG Berlin, MDR 2005, 1254;… Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 769 Rn. 1;… MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Auflage, § 769 Rn. 4;… Staudinger/Oechsler, BGB, Bearbeitung 2018, § 826 Rn. 513; Schuschke, NZM 2015, 233, 236;… zweifelnd Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Auflage, § 707 Rn. 34 mit Fn. 226), trägt den oben aufgezeigten Unterschieden nicht hinreichend Rechnung.
  • OLG Rostock, 16.04.2008 - 1 W 26/08

    Bürgschaft auf erstes Anfordern: Geltendmachung des Zahlungsanspruchs eines in …

    Für eine einstweilige Verfügung, mit der im Ergebnis das selbe Ziel - Verhinderung der Inanspruchnahme der Antragstellerin durch Einstellung der Zwangsvollstreckung - erreicht werden soll, ist damit kein Raum (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2002, 618; OLG Köln, NJW-RR 1995, 576 = JZ 1996, 313 m.Anm. Münzberg; OLG Koblenz, OLGR 2003, 289;… Münzberg a.a.O., vor § 704 Rn. 96;… Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 940 Rn. 8 "Zwangsvollstreckung" a.E. und § 935 Rn. 3;… Hartmann a.a.O., § 938 Rn. 20;… Schuschke in: Schuschke/Walker, ZPO, vor § 935 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • LG Bielefeld, 10.12.2024 - 8 O 338/24
    Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller bereits einen Titel in Händen hat, aus dem er nicht nur vorläufig und ohne Sicherheitsleistung vollstrecken kann (OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2001 - 7 UF 428/01). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt zudem, wenn die Dringlichkeit durch den Antragsteller selbst widerlegt wurde, weil er nach Eintritt der Gefährdung mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28.06.2024 - 9 W 12/24; OLG München, Beschluss vom 22.2.2022 - 7 W 186/22)..
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