Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.04.2002 - 16 Wx 50/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuerwechsel, Wichtiger Grund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1908 b Abs. 1
Auswechslung des Betreuers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betreuerbestellung; Aufhebung der Bestellung; Wichtiger Grund; Wohl des Betreuten; Betreuerwechsel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auswechslung des Betreuers II
Verfahrensgang
- LG Köln, 15.02.2002 - 6 T 425/01
- OLG Köln, 08.04.2002 - 16 Wx 50/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 188
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00
Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2002 - 16 Wx 50/02
Die Bereitschaft eines nahen Verwandten, nunmehr die Betreuung zu übernehmen ist nur dann ein wichtiger Grund zur Entlassung des bisherigen Betreuers, wenn die Betreuung durch den nahen Angehörigen dem Wohle des Betreuten erheblich besser entspricht als der bisherige Zustand (…vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b BGB Rdn. 14; BayObLG FamRZ 2000, 1457). - LG Köln, 15.02.2002 - 6 T 425/01
Auszug aus OLG Köln, 08.04.2002 - 16 Wx 50/02
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Frau Z.) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.2.2002 - 6 T 425/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.05.2002 - 16 Wx 79/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
BSHG § 15; ; BSHG § 88; ; BGB § 1836 c; ; BGB § 1836 d; ; BGB § 1901 Abs. 2; ; BGB § 1901 Abs. 3
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Dauergrabpflegevertrag - Kündigung wegen Vermögenslosigkeit
- Bt-Recht
Kündigung eines Dauergrabpflegevertrages durch den Betreuer, Wille des Betreuten
- rechtsportal.de
BGB § 1901 Abs. 1
Kündigung des vom verarmten Betreuten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrages - Wolters Kluwer
Vormundschaftliche Genehmigung; Betreuung; Kündigung einers Grabpflegevertrages; Verweigerung der Genehmigung; Wohl des Betreutendes Betreuten
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schuldentilgung ist nicht immer vorrangig
Verfahrensgang
- AG Köln - 55 XVII B 565/99
- LG Köln, 14.01.2002 - 1 T 2/02
- OLG Köln, 08.05.2002 - 16 Wx 79/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 188 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 15.02.2001 - 20 W 23/00
Betreuervergütung: Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrags bei …
Auszug aus OLG Köln, 08.05.2002 - 16 Wx 79/02
Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob die Betreute im Sinne der §§ 1836 c und d BGB als mittellos anzusehen ist oder ob sie die Kosten des Grabpflegevertrages als Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen hat - allein diese Problematik war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.02.2001 - 20 W 23/00 - sondern allein darum, ob die Kündigung des Grabpflegevertrages zwecks Ermöglichung anderweitiger Schuldentilgung dem Wohl der Betreuten im Sinne von § 1901 Abs. 2 und 3 BGB entspricht.
- AG Brandenburg, 05.07.2013 - 35 C 16/13
Totenfürsorgerecht - Recht eines Kindes zur Bestimmung der Modalitäten zu …
Anordnungen und Wünsche desjenigen, um dessen Leichnam es gehen soll, können dabei auch erst in einem (nach dem Tod desjenigen noch zu eröffnenden) Testament bzw. auch anderweitig (z. B. aufgrund einer persönlichen Anhörung vor einem Gericht im Rahmen des Betreuungsverfahrens oder entsprechend getroffener Vereinbarungen mit Bestattungsinstituten bzw. durch den Abschluss eines Grabpflegevertrages [vgl. OLG Köln, OLG-Report 2002, Seiten 337 f. = FamRZ 2003, Seite 188]) oder sogar formlos zum Ausdruck gebracht werden (…Palandt/Weidlich, 72. Aufl. 2013, Einleitung vor § 1922 BGB, Rn. 9 ff.;… § 1922 BGB, Rn. 37; LG Braunschweig, Urteil vom 01.10.2004, Az.: 4 O 905/04, u. a. in: juris), so dass sich ggf. auch vorliegend noch aus einem erst nach dem Tod der Mutter der Prozessparteien zu eröffnenden Testaments sich der Wille der Mutter hinsichtlich der Modalitäten ihrer Beerdigung ergeben könnte.Die Dispositionsfreiheit zu Lebzeiten für die Durchführung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen und die Art und Weise der eigenen Bestattung zu bestimmen, ist nämlich Ausfluss des in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (OLG Köln, OLG-Report 2002, Seiten 337 f. = FamRZ 2003, Seite 188).
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