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| OLG Köln, 10.09.2003 - 14 WF 143/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1684; FGG §§ 52 52a; ZPO § 121
Keine Beiordnung eines Anwalts bei erstmaliger Regelung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei gleichzeitiger Gewährung von Prozesskostenhilfe; Regelung des Umgangsrechts mit einem nichtehelichen Kind
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Euskirchen, 04.08.2003 - 19 F 221/03
- OLG Köln, 10.09.2003 - 14 WF 143/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 399
- FamRZ 2004, 289
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 02.09.1998 - 8 UF 346/98
Auszug aus OLG Köln, 10.09.2003 - 14 WF 143/03
Es kann dahinstehen, ob für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zur Gestaltung eines bereits gerichtlich geregelten Umgangsrechts regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nötig ist (…so im Regelfall OLG München FamRZ 2000, 1225 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003) Rn. 555; anders OLG Hamm FamRZ 1998, 1303 und Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. (2003) § 52a Rn. 18), denn hier liegt noch gar keine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts vor, so dass aus den Schwierigkeiten mit der bisherigen Regelung nicht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe geschlossen werden kann. - OLG München, 02.02.2000 - 12 WF 572/00
Auszug aus OLG Köln, 10.09.2003 - 14 WF 143/03
Es kann dahinstehen, ob für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zur Gestaltung eines bereits gerichtlich geregelten Umgangsrechts regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts nötig ist (so im Regelfall OLG München FamRZ 2000, 1225 und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003) Rn. 555;… anders OLG Hamm FamRZ 1998, 1303 und Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl. (2003) § 52a Rn. 18), denn hier liegt noch gar keine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts vor, so dass aus den Schwierigkeiten mit der bisherigen Regelung nicht auf die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe geschlossen werden kann.
- OLG Frankfurt, 08.02.2013 - 20 W 225/12
Keine Gebühr nach § 92 I KostO für vorläufige Betreuung
Rn. 14 Allerdings wurde vor Einführung des FamFG zum 01. September 2009 teilweise die Auffassung vertreten, § 91 Satz 2 KostO finde keine Anwendung, wenn nur eine vorläufige Betreuung angeordnet gewesen sei, da es sich bei § 92 Abs. 4 KostO insoweit um eine vorrangige Spezialvorschrift handele, der es nicht bedurft hätte, wenn für die vorläufige Betreuung ohnehin keine Gebühren hätten anfallen sollen (so LG München FamRZ 2004, 289; LG Koblenz FamRZ 2005, 1000; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 136;… so auch noch nach Inkrafttreten des FamFG Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl., § 91 Rn. 9 a und Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 92 Rn. 3 allerdings im Widerspruch zu § 91 Rn. 4).
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