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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 04.07.2003 - 9 WF 64/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16351
OLG Brandenburg, 04.07.2003 - 9 WF 64/03 (https://dejure.org/2003,16351)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.07.2003 - 9 WF 64/03 (https://dejure.org/2003,16351)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. Juli 2003 - 9 WF 64/03 (https://dejure.org/2003,16351)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen den wegen unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld auferlegenden Beschluss; Voraussetzungen für eine Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Verhandlungstermin; Bedeutung der Zweckangabe in der Ladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 141 § 278
    Voraussetzungen eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens der persönlich geladenen Partei

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 467
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 24.10.2000 - 12 W 49/00

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.07.2003 - 9 WF 64/03
    Demzufolge ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens dann ermessensfehlerhaft - und deshalb nicht geeignet, die Verhängung eines Ordnungsgeldes zu rechtfertigen -, wenn es einer weiteren Sachaufklärung durch Fragen an die Partei nicht bedarf, der Rechtsstreit also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheidungsreif erscheint (…vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141 ZPO, Rn. 12 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, OLG-NL 1997, 119 und MDR 2001, 411 jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2009 - 10 W 34/09

    Sofortige Beschwerde wegen einer Ordnungsgeldverhängung gegen die unentschuldigt …

    Ein Prozessbevollmächtigter, der als ausreichender Vertreter gem. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO mit einer "Vollmacht" zur Abgabe von Erklärungen zum Termin erscheinen möchte, muss zu einem unwiderruflichen und folglich unbedingten Vergleichsabschluss im Sinne des § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO "ermächtigt" sein (OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1103 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467; OLG Nürnberg, MDR 2001, 954;… Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 3. Band, § 141 Rn. 45;… Saenger, ZPO, 2. Auflage, § 141 Rn. 6 m.w.N.;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Auflage, § 141 Rn. 50;… Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 141 Rn. 16).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2004 - 15 W 3/04

    Regressprozess einer Transportversicherung: Ermessensfehlerfreie Anordnung des …

    Nach der Neuregelung in § 278 Abs. 3 ZPO (gleichzeitig wurde § 279 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO aufgehoben) steht fest, dass auch die fehlende Ermächtigung eines Terminsvertreters, einen Vergleich abzuschließen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes rechtfertigen kann (ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 467).
  • OLG Naumburg, 01.02.2011 - 2 W 91/10

    Ordnungsgeldverhängung wegen Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des …

    Eine solche Ermächtigung war nicht geeignet, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung eine für die Zwecke des Termins ausreichende Entscheidungsfreiheit einzuräumen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27. September 2004, 15 W ¾, in juris Tz. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 4. Juli 2003, 9 WF 64/03, zitiert nach juris; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 2. September 2009, L 11 KA 8708, zitiert nach juris, Tz. 10).
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