Rechtsprechung
| OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
ZPO § 323; ; BGB §§ 1601 f.; ; BGB § 1603 Abs. 1; ; BGB § 1603 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1
Anrechnung eines Wohnvorteils im Rahmen des Minderjährigenunterhalts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Errechnung des Wohnvorteils bei Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts; Zugrundelegung eines angemessenen Mietwerts beim Elternunterhalt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Schwerin, 29.12.2003 - 22 F 569/03
- OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 645
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.10.1999 - XII ZR 297/97
Bemessung des Ehegatten-Trennungsunterhalts
Auszug aus OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Wohl unstreitig ist für die Vorteilserrechnung der angemessene Mietwert - das heißt der Wert, der regelmäßig im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners für die Zahlung von Miete verwandt wird - zugrundezulegen, wenn Trennungs- (vgl. FamRZ 2000, 351, 353) oder der Elternunterhalt (vgl. BGH NJW 2003, 2306, 2307; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175 li.Grund hierfür ist beim Trennungsunterhalt, dass die Ehewohnung einerseits zu groß für den in dieser verbliebenen Ehegatten ist (sogenanntes totes Kapital), er aber andererseits aus Zumutbarkeitsgründen nicht verpflichtet ist, diese ganz oder teilweise zu verwerten (vgl. FamRZ 2000, 351, 353 li. Sp.).
- BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Auszug aus OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Wohl unstreitig ist für die Vorteilserrechnung der angemessene Mietwert - das heißt der Wert, der regelmäßig im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners für die Zahlung von Miete verwandt wird - zugrundezulegen, wenn Trennungs- (vgl. FamRZ 2000, 351, 353) oder der Elternunterhalt (vgl. BGH NJW 2003, 2306, 2307; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175 li.Beim Elternunterhalt ist der angemessene Mietwert zugrundezulegen, weil gem. § 1603 Abs. 1 BGB ein Bestandsschutz für den bisherigen Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen besteht (vgl. BGH NJW 2003, 2306, 2307 re. Sp.;… Palandt/Dietrichsen, BGB, 63. Aufl., § 1603 Rdn. 10).
- BGH, 05.04.2000 - XII ZR 96/98
Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung nachehelichen Unterhalts
Auszug aus OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Ebenso ist es wohl herrschende Ansicht, dass sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte nach der Ehescheidung den objektiven Marktmietwert als Wohnvorteil zurechnen lassen muss, weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr vorliegt, eine ansich zu große Wohnung beizubehalten (vgl. BGH FamRZ 2000, 950, 951 re. Sp.). - BGH, 22.10.1997 - XII ZR 278/95
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch einen Dritten in gewillkürter …
Auszug aus OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Im Hinblick darauf, dass die Vermutung gilt, dass ein Unterhaltspflichtiger in der Lage ist, zumindest die Regelbeträge für seine minderjährigen Kinder zu zahlen (vgl. BGH FamRZ 1998, 357, 359), trifft ihn insoweit die Darlegungs- und Beweislast. - OLG Oldenburg, 27.07.1999 - 12 UF 79/99
Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen selbst schon Rente beziehenden …
Auszug aus OLG Rostock, 03.06.2004 - 10 UF 22/04
Wohl unstreitig ist für die Vorteilserrechnung der angemessene Mietwert - das heißt der Wert, der regelmäßig im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners für die Zahlung von Miete verwandt wird - zugrundezulegen, wenn Trennungs- (vgl. FamRZ 2000, 351, 353) oder der Elternunterhalt (vgl. BGH NJW 2003, 2306, 2307; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1174, 1175 li.
- AG Ludwigslust, 05.06.2005 - 5 F 39/04 Zu der Bewertung eines Wohnvorteils bei gleichzeitiger Geltendmachung von Kindes- und Trennungsunterhalt vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer einheitlichen Verteilungsmasse im Mangelfall ( Abgrenzung zu OLG Rostock FamRZ 2005, 645 [OLG Rostock 03.06.2004 - 10 UF 22/04] ).
Zwar wird vertreten, daß dies aufgrund der gesteigerten Unterhaltspflicht des § 1603 II BGB gegenüber minderjährigen Kindern nicht zu gelten habe, weil der Unterhaltsschuldner danach verpflichtet sei, alle Einkommensquellen soweit als möglich auszuschöpfen ( OLG Rostock FamRZ 2005, 645 [OLG Rostock 03.06.2004 - 10 UF 22/04] ).Dem kann aber dann nicht gefolgt werden, wenn wie hier in dem Parallelverfahren 5 F 49/04 neben dem Kindesunterhalt auch solcher für den getrennt lebenden Ehegatten geltend gemacht wird (…vgl. dazu auch Heiß/Born-Heiß,a.a.O.,§ 3 Rn.755 m.w.N).
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Rechtsprechung
| AG Osnabrück, 23.06.2004 - 69 F 173/04 SO |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe; Mangelnde Aussicht auf Erfolg wegen der fehlenden Möglichkeit des Gerichts zum Ausspruch der beabsichtigten Regelung; Erforderlichkeit einer Antragstellung zwecks Einwirkung auf die religiöse Erziehung des Kindes; ...
- Wolters Kluwer
Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe; Mangelnde Aussicht auf Erfolg wegen der fehlenden Möglichkeit des Gerichts zum Ausspruch der beabsichtigten Regelung; Erforderlichkeit einer Antragstellung zwecks Einwirkung auf die religiöse Erziehung des Kindes; ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 645 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- AG Fürstenfeldbruck, 22.06.2005 - 1 F 202/05
Recht der Großeltern auf Umgang mit ihrem Enkelkind; Ausschluss des Umgangsrechts …
Allein die Tatsache, dass diese Großeltern sich zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen und der Großvater mütterlicherseits ein sog. "Ältester" ist, also eine Art Gemeindevorsteher, kann nach mittlerweile wohl gefestigter Rspr. keinesfalls zu einem Umgangsausschluss führen, vgl. bspw. AG Düren FamRZ 2004, 970; AG Osnabrück FamRZ 2005, 645, jeweils nur in den Leitsätzen veröffentlicht, für das Recht der elterlichen Sorge OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 511 m.w.N. und Rspr. gem. dortiger Anm. der Redaktion, Seite 513. Das dort ebenfalls zitierte Urteil des OLG Frankfurt FamRZ 1994, 920 fällt aus dem Rahmen und zwar in mehrfacher Hinsicht.
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