Rechtsprechung
| BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; Tatrichterliche Bewertung eines Verhaltens mit erkennbarem Mangel an Dankbarkeit; Mangel an Dankbarkeit als grober Undank; Nichtachtung und Missachtung einer Person als Indiz für groben Undank; Androhen von Prügel als ein ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB a.F. § 530
Widerruf der Schenkung; Beleidigung; Zeugenvernehmung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 530 (a.F.); ZPO § 286
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Heidelberg, 13.11.2001 - 2 O 104/01
- OLG Karlsruhe, 04.12.2002 - 1 U 267/01
- BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 196
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
Eheliche oder ehebedingte Verfehlungen als grober Undank eines beschenkten …
Auszug aus BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff des groben Undanks zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozessstoff übergangen hat (Sen.Urt. v. 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). - BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98
Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht
Auszug aus BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 145, 35, 38 m.w.N.). - BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1179/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundrechts auf effektiven …
Auszug aus BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Es muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der übergangene Beweisantrag die Überzeugung des Gerichts hätte erschüttern können (BVerfG NJW 1993, 254, 255). - BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 229/82
Grober Undank bei Verfehlung eines Dritten - Verzeihung
Auszug aus BGH, 11.10.2005 - X ZR 270/02
Die Feststellung, ob grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker gegeben ist, verlangt eine Prüfung aller Umstände des Falls (…Sen., aaO, 1624; BGHZ 91, 273, 278, st. Rspr.).
- BGH, 25.03.2014 - X ZR 94/12
Zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Rn. 18 1. Das Berufungsgericht ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196). - BGH, 22.10.2019 - X ZR 48/17
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196 [zu 1]; Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35 [zu 3 a]). - BGH, 13.11.2012 - X ZR 80/11
Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Widerruf einer Wohnrechtseinräumung für …
Rn. 11 Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf (BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196).Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; BGH, FamRZ 2006, 196).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2018 - L 2 BA 39/18
Beitragshinterziehung; Beitragspflicht; dolus eventualis; …
Die Frage, ob der Schenker aufgrund des Verhaltens des Beschenkten berechtigt ist, eine Schenkung zu widerrufen, ist schon im rechtlichen Ausgangspunkt vielmehr anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 270/02 -, Rn. 19, FamRZ 2006, 196).Ein solcher muss keineswegs von einer "grob undankbaren Gesinnung" (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005, aaO), getragen sein, sondern kann durchaus auch beispielsweise von der Zielvorstellung geleitet sein, dass ein Wechsel in der Geschäftsführung zum Erhalt des Unternehmens (und damit - je nach Fallgestaltung - etwa zum Erhalt des "Lebenswerks" des Schenkers und/oder seines Ehegatten) erforderlich ist.
- OLG Rostock, 21.06.2022 - 3 U 71/20
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 11.10.2005, X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196;… BGH, Urt. v. 11.07.2000, X ZR 89/98, BGHZ 145, 35). - OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 4 U 5/08
Widerruf einer Schenkung: Zwangsvollstreckung gegen den Schenker als grober …
Eine schwere Verfehlung setzt nach der Rechtsprechung des BGH objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus; die Verfehlung muss Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Beschenkte erwarten kann (vgl. etwa BGH…, Urteil vom 27.09.1991 - V ZR 55/90, Rn. 12, juris; BGH…, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98, Rn. 17, juris; BGH…, Urteil vom 14.12.2004 - X ZR 3/03, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 11.10.2005 - X ZR 270/02, Rn. 13, juris).
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