Rechtsprechung
| OLG Hamm, 31.05.2005 - 9 WF 67/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 567 I; ; ZPO § 724; ; ZPO § 798a; ; RPflG § 11 I; ; SGB VIII § 95; ; SGB VIII § 96; ; BGB § 1612a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 798a; SGB VIII § 95 § 96; BGB § 1602 § 1612a
Zur Durchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Erreichen der Volljährigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Titelumschreibung hinsichtlich unterhaltsrechtlicher Ansprüche nach Volljährigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Höxter - 3 F 69/00
- OLG Hamm, 31.05.2005 - 9 WF 67/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 1558 (Ls.)
- FamRZ 2006, 48
- FamRZ 2006, 873 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 19.02.2004 - 15 WF 198/02
Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel nach Eintritt der Volljährigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 31.05.2005 - 9 WF 67/05
Wie das OLG Brandenburg (FamRZ. 2004, 1888) in Übereinstimmung mit den Kommentaren festgestellt hat, kann die mit dem KindUG eingeführte Vorschrift des § 798a ZPO angesichts ihrer Zweckbestimmung nicht auf titulierte Ansprüche über bezifferte Beträge analog angewandt werden.
- OLG Celle, 15.12.2016 - 19 UF 134/16
Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer …
- OLG Hamm, 07.11.2006 - 2 WF 204/06
Zulässigkeit der Vollstreckung aus Unterhaltstiteln nach Eintritt der …
Soweit in der Rechtsprechung - unter Verweis auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 neu eingefügte Vorschrift des § 798a ZPO - eine andere Auffassung vertreten wird (OLG Hamm, 9. FamS, FamRZ 2006, 48), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.Deshalb besteht für nicht dynamische Unterhaltstitel kein Bedürfnis zur Schaffung einer gesetzliche Regelung, die die Vollstreckung daraus über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zulässt (vgl. Stollenwerk, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2006, 48 in FamRZ 2006, 873 f.;… so i. E. auch OLG Brandenburg, a. a. O.).
- OLG Hamm, 11.07.2006 - 2 WF 204/06 Rn. 14 Soweit in der Rechtsprechung - unter Verweis auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 neu eingefügte Vorschrift des § 798a ZPO - eine andere Auffassung vertreten wird (OLG Hamm, 9. FamS, FamRZ 2006, 48), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
Deshalb besteht für nicht dynamische Unterhaltstitel kein Bedürfnis zur Schaffung einer gesetzliche Regelung, die die Vollstreckung daraus über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zulässt (vgl. Stollenwerk, Anm. zu OLG Hamm FamRZ 2006, 48 in FamRZ 2006, 873 f.;… so i. E. auch OLG Brandenburg, a. a. O.).
- OLG Saarbrücken, 09.03.2007 - 9 WF 19/07
Kindesunterhalt: Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach Eintritt der …
Der auf eine Entscheidung des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgericht Hamm vom 31. Mai 2005 (FamRZ 2006, 48) gestützten Auffassung des Familiengerichts, eine Klauselumschreibung sei deshalb nicht vorzunehmen, weil statische Unterhaltstitel anders als dynamische Unterhaltstitel nicht über das 18. Lebensjahr des Kindes hinauswirkten, vielmehr sich der Unterhaltsberechtigte für Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel (ver-) schaffen müsse, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. - OLG Hamm, 18.07.2007 - 7 WF 140/07
Prozesskostenhilfe für neuen Unterhaltstitel nach Erreichen der Volljährigkeit?
Richtig ist, daß der hiesige 9. Familiensenat in einem solchen Fall die Notwendigkeit eines neuen Titels nach Eintritt der Volljährigkeit bejaht hat (OLG Hamm FamRZ 2006, 48 mit Anm. Otten FamRZ 2006, 48 und Stollenwerk FamRZ 2006, 873). - OLG Brandenburg, 24.07.2008 - 9 UF 132/07
Abänderung eines vor Volljährigkeit des Kindes abgeschlossenen …
Der auf die Entscheidungen des 9. Senates für Familiensachen des OLG Hamm vom 31. Mai 2005 (abgedruckt in FamRZ 2006, 48 ) und des 3. Senates für Familiensachen des Brandenburgischen OLG vom 19. Februar 2004 (abgedruckt in FamRZ 2004, 1888) gestützten Auffassung des Klägers, ein wie im vorliegenden Fall statischer Unterhaltstitel wirke nicht über die Vollendung des 18. Lebensjahres des unterhaltsberechtigten Kindes hinaus, so dass der inzwischen volljährige Beklagte aus dem zu seinen Gunsten errichteten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben dürfe, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (vgl. schon Götsche, juris-PR-FamR 4/2007; ebenso Stollenwerk in seiner ablehnenden Anmerkung zur Entscheidung des 9. Familiensenats des OLG Hamm, FamRZ 2006, 873; OLG Hamm - 7. Familiensenat, FamRZ 2008, 291 ; OLG Hamm - 2. Familiensenat, FamRZ 2007, 654 ; OLG Saarbrücken, FamRZ 2007, 1829 ; AG Halberstadt, FamRZ 2006, 1049). - OLG Stuttgart, 18.10.2006 - 15 UF 166/06
Versorgungsausgleich: Wirksamkeit des Ausschlusses zu Lasten der Ehefrau in einem …
Soweit die Antragsgegnerin sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 48) beruft, ist diese angesichts des völlig anderen Sachverhalts (Vertragsabschluss durch alkoholkranke Ehefrau) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. - AG Halberstadt, 03.04.2006 - 9 F 82/06
Vollstreckung in das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen für Zeiträume nach …
Nach Auffassung des OLG Hamm (FamRZ 2006, 48 m. Anm. Otten) ist dagegen die Vollstreckung aus einem nicht dynamisierten, auch unbefristeten Unterhaltstitel bei Einwand der Volljährigkeit nicht mehr möglich.
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