Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
| Abschnitt 9 - Verfahren in Unterhaltssachen (§§ 231 - 260) |
| Unterabschnitt 1 - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 231 - 244) |
Wenn der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen die Vollstreckung eines in einem Beschluss oder in einem sonstigen Titel nach § 794 der Zivilprozessordnung festgestellten Anspruchs auf Unterhalt nach Maßgabe des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewandt werden, dass die Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
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Rechtsprechung zu § 244 FamFG
18 Entscheidungen zu § 244 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 14.05.2018 - 2 UF 14/18
Anspruch auf unbefristeten Titel über Kindesunterhalt
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 03.06.2015 - 2 WF 81/15
Zwangsvollstreckung, Kindesunterhalt, Eintritt der Volljährigkeit
- OLG Bamberg, 11.07.2019 - 2 U 3/18
Anwaltliche Pflichtverletzung bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich
- OLG Celle, 15.12.2016 - 19 UF 134/16
Zulässigkeit der Befristung eines Unterhaltstitels zu Gunsten einer ...
- AG Marl, 14.07.2020 - 36 F 251/19
Unterrichtsbegleitendes Praktikum am Berufskolleg als allgemeine Schulausbildung ...
- OLG Brandenburg, 01.12.2021 - 13 UF 166/20
Ausbildungsunterhalt
- OLG Saarbrücken, 11.02.2015 - 9 UF 71/14
Ausbildungsunterhalt: Obliegenheitsverstoß des Unterhaltsberechtigten durch ...
- OLG Saarbrücken, 17.05.2011 - 6 UF 60/11
Versorgungsausgleich: Pflicht zur Amtsermittlung ausländischer Anrechte
Querverweise
Auf § 244 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 231 (Unterhaltssachen)