Rechtsprechung
| AG Wiesbaden, 02.05.2005 - 536 F 147/04 UK |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
BGB § 1603; FamGB 1995 (Russ. Föderation) Art. 81; FamGB 1995 (Russ. Föderation) Art. 82; FamGB 1995 (Russ. Föderation) Art. 83; GG Art. 20; ZPO § 328; ZPO § 722; ZPO § 723
Anerkennung und Vollstreckung --> Unterhaltssachen; Anerkennung und Vollstreckung --> Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 562
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der …
Auszug aus AG Wiesbaden, 02.05.2005 - 536 F 147/04
Voraussetzung für eine entsprechende Konkretisierung ist aber, dass sich die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimmt, aus den ihr zugrunde liegenden ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ergeben (vgl. BGH, Urt. vom 6.11.1985, IVb ZR 73/84, FamRZ 1986, 45 (IPRspr. 1985 Nr. 184)).
- BGH, 26.10.2016 - XII ZB 134/15
Auskunftsanspruch des Unterhalt begehrenden Antragstellers: Rechtsmittelbeschwer …
Es muss auch nicht entschieden werden, ob der Unterhaltstitel, der - wie hier - auf den Bruchteil eines nicht bezifferten Individualeinkommens lautet, im Hinblick auf seine Bestimmtheit überhaupt für vollstreckbar erklärt werden kann oder ob es zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin in Deutschland nicht ohnehin eines neuen Leistungsantrags bedarf (vgl. dazu OLG Köln FamRZ 2012, 384 f.; OLG Zweibrücken OLGR 2005, 534, 535 f.; AG Wiesbaden FamRZ 2006, 562 f.; Finger FamFR 2011, 344; vgl. eingehend Seidl, Ausländische Vollstreckungstitel und inländischer Bestimmtheitsgrundsatz, S. 169 ff.).
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