Rechtsprechung
| BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 S. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI); Erwerb einer angleichungsdynamischen Rentenanwartschaft in der Ehezeit durch den ausgleichsberechtigten Ehemann; Berechnung des Ehezeitanteils einer ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 S. 3
Ermittlung des Höchstbetrages im Versorgungsausgleich - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Osterburg, 25.06.2003 - 50 F 197/02
- OLG Naumburg, 23.01.2004 - 3 UF 96/03
- BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 153
- MDR 2007, 1258
- FamRZ 2007, 1802
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.11.2005 - XII ZB 260/03
Bewertung von Versorgungsanrechten bei der Sächsischen Ärzteversorgung; …
Auszug aus BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04
b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).
- BGH, 01.12.2004 - XII ZB 67/00
Ermittlung des Wertes angleichungsdynamischer Anrechte
Auszug aus BGH, 15.08.2007 - XII ZB 42/04
b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).b) Allerdings ist - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat - in Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, der Betrag, bis zu dem gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB noch Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können, ohnehin auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).
- OLG Frankfurt, 23.05.2018 - 4 UF 55/17
Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechts der Beamtenversorgung
Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit einer erst nach dem Ende der Ehezeit bewilligten Teilzeitbeschäftigung oder einer nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen vorzeitigen Dienstunfähigkeit eines Beamten, die sich über die Veränderung des Ruhegehaltssatzes und des Verhältniswerts nach §§ 44 Abs. 1, 40 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auch dann auf die Höhe des Ehezeitanteils der Versorgung auswirken, wenn sie während der Ehezeit nicht vorhersehbar waren (BGH, FamRZ 1989, 1060; FamRZ 1991, 1415; FamRZ 1995, 29; FamRZ 1996, 449; FamRZ 2002, 93; FamRZ 2007, 1802; BVerfG, FamRZ 2001, 277).
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