Rechtsprechung
| OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 34/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
ZPO § 121; ; ZPO § 121 Abs. 3; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO §§ 567 ff; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 55; ; RVG § 56 Abs. 2; ; RPflG § 11 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 121
Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen, beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gebühren eines nicht am Sitz des Prozessgerichts niedergelassenen beigeordneten Rechtsanwalts; Maßgeblichkeit der Urschrift der Beiordnung bei Erteilung einer unrichtigen Ausfertigung
Verfahrensgang
- AG Ludwigslust - 3 F 47/07
- OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 34/09
- OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08
Papierfundstellen
- FamRZ 2009, 1235
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06
Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts
Auszug aus OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 34/09
Der Senat folgt der Ansicht des BGH (BGH FamRZ 2007, 37 - mit einer ausführlichen Darstellung des Streitstandes zu dieser Frage), dass ein Rechtsanwalt Kenntnis vom Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO hat. - OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 204/08
Erinnerung gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss für den …
Auszug aus OLG Rostock, 12.03.2009 - 10 WF 34/09
10 WF 204/08 10 WF 34/09.
- OLG Rostock, 17.01.2011 - 1 W 53/09
Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht ortsansässigen Rechtsanwalts
Dies ist vorliegend, wie sich aus der sofortigen Beschwerde ergibt, jedoch nicht der Fall, so dass auch keiner Entscheidung bedarf, ob in dem von dem auswärtigen Rechtsanwalt unterzeichneten Beiordnungsantrag bereits eine konkludente Verzichtserklärung zu sehen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.10.2006, a.a.O., juris Tz. 7 [zum alten Recht]; OLG Rostock - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 12.03.2009 - 10 WF 204/08 u.a., FamRZ 2009, 1235, juris Tz. 10; KG, Beschluss vom 28.06.2010 - 19 W 18/10, JurBüro 2010, 537, juris Tz 4;.
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