Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 63 Abs 3 S 1 FamFG, § 112 Nr 1 FamFG, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 2 FamFG, § 117 Abs 5 FamFG
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Beschwerdebegründungsfrist bei versagter VKH-Bewilligung in einer Familienstreitsache - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Grünstadt, 04.04.2011 - 1 F 163/10
- OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1238
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.06.2007 - XI ZB 40/06
Nachholung der Berufungsbegründung bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11
Wird in einer Familienstreitsache Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer Beschwerde beantragt und werden infolgedessen die Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch - bei Verweigerung zuzüglich einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist - und nicht erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde (entgegen BGH vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vgl. auch BGH vom 11. Juni 2008, XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313).Rn. 19 Zwar vertritt der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Fällen der vorliegenden Art die Auffassung, dass die unverschuldete Verhinderung des Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Begründung gemäß § 234 Abs. 2 ZPO erst entfällt und die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst beginnt, wenn das Beschwerdegericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde entschieden hat (BGHZ 173, 14 = BGH NJW 2007, 3354 ff.).
- BGH, 11.06.2008 - XII ZB 184/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11
Wird in einer Familienstreitsache Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung einer Beschwerde beantragt und werden infolgedessen die Fristen für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels versäumt, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels mit der Zustellung der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch - bei Verweigerung zuzüglich einer drei- bis viertägigen Überlegungsfrist - und nicht erst mit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde (entgegen BGH vom 19. Juni 2007, XI ZB 40/06, BGHZ 173, 14; vgl. auch BGH vom 11. Juni 2008, XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313).Im Übrigen spricht gegen die Annahme eines späteren Fristbeginns für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist, dass eine solche Konstruktion in all den Fällen versagen muss, in denen ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt und nur seine weitere Durchführung von der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wird (vgl. zu alledem 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs NJW-RR 2008, 1313 m.w.N.).
- BGH, 20.06.2006 - VI ZR 255/05
Beiordnung eines Notanwalts im Revisionsverfahren
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11
Sie konnte dem Antragsteller keinen Grund zur Annahme geben, der Senat werde die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nunmehr bejahen und die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligen (vgl. BGH VersR 1980, 86; BGH VersR 2007, 132). - BGH, 26.09.1979 - IV ZB 52/79
Verspätete Einlegung der Berufung und Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist - …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.01.2012 - 2 UF 92/11
Sie konnte dem Antragsteller keinen Grund zur Annahme geben, der Senat werde die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nunmehr bejahen und die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligen (vgl. BGH VersR 1980, 86; BGH VersR 2007, 132).
- BGH, 19.12.2012 - XII ZB 169/12
Amtswegige Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist: Fehlendes …
Rn. 14 Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Juni 2008 (…XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313 Rn. 10 ff., 14) - als obiter dictum - zum Ausdruck gebracht hat, dass die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO seiner Auffassung nach bereits mit Bekanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses zu laufen beginnt (ebenso für die Beschwerdebegründung in einer Familienstreitsache OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1238).
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Rechtsprechung
| AG Koblenz, 29.03.2012 - 181 F 10/11.VKH.II |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1238
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Rechtsprechung
| AG Koblenz, 15.03.2012 - 141 C 3640/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
RVG § 59 Abs. 2; RVG § 66 Abs. 1
Geltendmachung von auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen durch den beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Partei nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Geltendmachung von auf die Landeskasse übergegangenen Ansprüchen durch den beigeordneten Rechtsanwalt gegen die Partei nach der Aufhebung der Prozesskostenhilfe; Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1238
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