Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 05.07.2012 - 9 UF 79/12 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 1729
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 14.01.2019 - 9 UF 209/18
Wirksamkeit des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs
Der durch den Versorgungsausgleich vermeintlich Benachteiligte ist gehalten, von sich aus durch substantiierten Sachvortrag die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich solche Verdachtsmomente ergeben, erst dies löst eine weitergehende Amtsermittlungspflicht aus (vgl. bereits BGH, FamRZ 2001, 1447 f.; Senat, FamRZ 2012, 1729).Deshalb trägt der durch die Vereinbarung benachteiligte Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung (Senat, FamRZ 2018, 1658; Senat, FamRZ 2016, 2104; Senat, FamRZ 2012, 1729; Sarres, FamFR 2012, 29, 30).
Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es angesichts der vorrangig zu beachtenden Vertragsautonomie nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle (§ 8 Abs. 1 VersAusglG) stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (Senat, FamRZ 2012, 1729), vielmehr ist die Darlegung von Art und Umfang der auszugleichenden Anrechte grundsätzlich Aufgabe der Antragsgegnerin selbst, der sie bislang in keiner Weise ausreichend nachgekommen ist.
- OLG Rostock, 24.09.2014 - 11 WF 165/11
Ehescheidungsverfahren: Umfang familiengerichtlichen Prüfungspflicht für einen …
Die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gebietet es nicht, zur Vorbereitung der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stets erst die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich einzuholen (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1729, Rz. 25, zitiert nach juris;… Palandt/Brudermüller, BGB, 73., § 8 VersAusglG Rdnr. 5 m.w.N). - OLG Köln, 02.04.2019 - 10 UF 26/19
Wirksamkeit einer ursprünglich genehmigungsbedürftigen Vereinbarung zum …
Die zum Zeitpunkt der Beurkundung (24.09.1993) noch nach § 1587o Abs. 2 S. 3 BGB a.F. genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzliche Novellierung des Versorgungsausgleichs genehmigungsfrei wirksam, weil auch auf eine vor dem 01.09.2009 getroffene Vereinbarung das seit dem 01.09.2009 geltende VersAusglG anwendbar ist, soweit - wie vorliegend - das Familiengericht nach dem 31.08.2010 zu entscheiden hat (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 26.05.2011 - 11 UF 138/11, RNotZ 2011, 608; OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2012 - 9 UF 79/12, FamRZ 2012, 1729; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.11.2014 - 3 UF 8//12, unveröffentlicht). - OLG Brandenburg, 27.09.2019 - 13 UF 49/19
Ausschluss eines Versorgungsausgleichs
Die durch die Vereinbarung benachteiligte Antragsgegnerin, die die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Unwirksamkeitsgrundes trägt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2012, 1729-1731 Abs. 25), hat sich nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.
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