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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24641
OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13 (https://dejure.org/2013,24641)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.07.2013 - 6 UF 24/13 (https://dejure.org/2013,24641)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - 6 UF 24/13 (https://dejure.org/2013,24641)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1610 BGB, § 1615l Abs 1 BGB, § 1615l Abs 2 S 4 BGB, § 1615l Abs 2 S 5 BGB
    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Abänderung eines über die Unterhaltsspitze ergangenen Unterhaltstitels; Bemessung des Unterhalts anhand der Lebensstellung zur Zeit der Geburt; Beginn der Erwerbsbemühungen bei künftiger Erwerbsobliegenheit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Wan muss ein Unterhaltsberechtigter sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtskraft eines Unterhaltstitels; Präklusion von Einwendungen im Rahmen der Abänderung; Umfang des Unterhaltsanspruchs gem. § 1615l Abs. 2 BGB; Voraussetzungen einer Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 484
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (BGH FamRZ 2010, 357 und 444).

    Der Unterhaltsbedarf ist deswegen an diesem Einkommensniveau auszurichten, soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FamRZ 2010, 357; 2005, 442).

    Denn die Antragsgegnerin hatte dort selbst mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 (dort S. 6, Bl. 8 d. BA 22 F 362/11 U) unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 2010, 357 ihren Bedarf mit 770 EUR monatlich vorgetragen.

    Er betont, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition [Hervorhebung vom Senat] voraussetzt (…BGH FamRZ 2010, 444, dort Rz. 16; BGH FamRZ 2010, 357, dort Rz. 21;… BGH FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 32).

    Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes könne allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich [Hervorhebung vom Senat], z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte (dies bestätigend auch BGH FamRZ 2010, 357, Rz. 22).

  • BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08

    Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Der Bedarf kann daher auch dann nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten bestimmt werden, wenn er aufgrund einer bestehenden Erwerbsobliegenheit auf eine bedarfsdeckende Tätigkeit verwiesen wird (Anschluss an BGH FamRZ 2010, 444; 357; 2008, 1739).

    Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (siehe zum Ganzen - seine Rechtsprechung zusammenfassend - BGH FamRZ 2010, 444).

    Er betont, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition [Hervorhebung vom Senat] voraussetzt (BGH FamRZ 2010, 444, dort Rz. 16;… BGH FamRZ 2010, 357, dort Rz. 21;… BGH FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 32).

    Soweit der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen darüber hinausgeht, schließt er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann (BGH FamRZ 2010, 444 m.w.N.; dies verkennend OLG Hamm FamRZ 2011, 1600).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Er betont, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition [Hervorhebung vom Senat] voraussetzt (…BGH FamRZ 2010, 444, dort Rz. 16;… BGH FamRZ 2010, 357, dort Rz. 21; BGH FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 32).

    Besonders deutlich tritt das Stichtagsprinzip in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 (XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, dort Rz. 33) zutage, die auch das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht bereits umfasst hat.

  • BGH, 04.07.2007 - XII ZR 251/04

    Bindungswirkung eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Denn mit Blick auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der auch im Falle einer im Vorprozess ergangenen Anerkenntnisentscheidung bindenden (dazu BGH FamRZ 2007, 1459; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 UF 160/11 -) Grundlagen der abzuändernden Entscheidung behauptet.

    Dies lag im Übrigen - unstreitig - dem abzuändernden Anerkenntnisbeschluss vom 30. November 2011 zugrunde (zur Bindungswirkung für den Abänderung begehrenden Beteiligten siehe BGH FamRZ 2007, 1459; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2012 - 9 UF 160/11 -), dessen teilweise Abänderung die Antragsgegnerin mit ihrem Widerantrag begehrt.

  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 269/94

    Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 871).

    Eine Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, besteht auch schon vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsobliegenheit greift (BGH FamRZ 1995, 871;… FA-FamR/Maier, 9. Aufl., 6. Kap., Rz. 487;… jurisPK-BGB/Viefhues, 6. Aufl., § 1615 l, Rz. 80 f. m.z.w.N.).

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).

    In Höhe von 320 EUR ist daher der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (BGH FamRZ 1995, 729; 1986, 661; 1985, 371).

  • BGH, 07.12.1994 - XII ZB 112/94

    Rechtskraft eines Unterhaltstitels bei teilweise freiwillig geleisteten …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Ist im Vorprozess nur der - über den freiwillig vom Unterhaltspflichtigen gezahlten Betrag hinausgehende - Betrag tituliert worden, so ist der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe des freiwillig geleisteten Sockelbetrages nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (Anschluss an BGH, FamRZ 1995, 729, 1986, 661; 1985, 371).

    In Höhe von 320 EUR ist daher der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nicht Streitgegenstand des vorangegangenen Verfahrens, sondern nur ein für die damals zu treffende Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis gewesen, das als bloßes Urteilselement an der Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses nicht teilgenommen hat (BGH FamRZ 1995, 729; 1986, 661; 1985, 371).

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Abgeltung der in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten mit dem …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Eine - neben dem Antragsteller - quotale Haftung der Antragsgegnerin an dem durch ihre erhöhte Erwerbstätigkeit steigenden Mehrbedarf des Kindes in Form der Betreuungskosten - ohne Verpflegungsentgelt - im Kindergarten (dazu BGH FamRZ 2009, 962) müsste sie dann mit Blick auf ihre eigenen Einkünfte nicht gewärtigen.
  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Die diesbezügliche Feststellung des Familiengerichts, dass die Antragsgegnerin dort mit einer ¾-schichtigen Tätigkeit auf der Grundlage eines Bruttostundenlohnes von 10 EUR nach - gebotenem (BVerfG FamRZ 2010, 626 und 793; BGH FamRZ 2009, 314; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2012 - 6 UF 392/12 -) - Abzug von Fahrtkosten als berufsbedingtem Aufwand monatlich rund 880 EUR netto hätte verdienen können, benachteiligt die Antragsgegnerin nicht.
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 11.07.2013 - 6 UF 24/13
    Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass ihr "Teilanerkenntnis" auch nicht sofort (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 93 ZPO) erfolgt ist, nachdem sie zuvor mit Schriftsatz vom 4. September 2012 - nach Antragszustellung - bereits auf uneingeschränkte Zurückweisung des Abänderungsantrags angetragen hatte, wodurch sie sich den Weg zu einem "sofortigen" Anerkenntnis versperrt hat (BGH FamRZ 2006, 1189).
  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den …

  • BVerfG, 15.02.2010 - 1 BvR 2236/09

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit …

  • OLG Hamm, 03.11.2010 - 8 UF 138/10

    Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der …

  • OLG Nürnberg, 13.08.2009 - 10 UF 360/09

    Unterhalt aus Anlass der Geburt: Unterhaltsanspruch einer Studentin nach …

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 19/85

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Umdeutung des Klagebegehrens; Überprüfung …

  • KG, 25.09.2018 - 13 UF 33/18

    Berechnung des Betreuungsunterhalts bei unehelichem Kind

    Ein solches liegt nicht vor, wenn die Erwerbsbiographie durch wechselnde Zeiten der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 [bei juris Rz. 25]; BGH…, Urteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03, FamRZ 2007, 1303 [bei juris Rz. 17]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 UF 24/13, FamRZ 2014, 484 [bei juris Rz. 35, 38] sowie Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 16151 Rn. 29, 30).
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