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Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 23.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1334
BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14 (https://dejure.org/2015,1334)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2015 - XII ZB 143/14 (https://dejure.org/2015,1334)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - XII ZB 143/14 (https://dejure.org/2015,1334)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    FamFG § 81 Abs. 1 Satz 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten der Ergänzungspflegerin - und die Frage der unrichtigen Sachbehandlung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 385
  • MDR 2015, 350
  • FamRZ 2014, 570
  • FamRZ 2015, 570
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 15/13

    Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
    Rn. 8 Ist die Kostenentscheidung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichters gestellt, kann die Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessen überschritten hat (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 14).

    Rn. 10 aa) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Kostenverteilung in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nicht nach einem von dem konkreten Einzelfall unabhängigen Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgenommen werden kann, sondern in jedem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände zu treffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 15/13 - FamRZ 2014, 744 Rn. 11 ff.).

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 217/04

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Unklarheiten bei der …

    Auszug aus BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nichterhebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294, jeweils zu § 21 GKG).

    Durch diese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift soll verhindert werden, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230), weil die Verfahrensbeteiligten versuchen, im Kostenansatzverfahren eine erneute Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen.

  • BGH, 10.03.2003 - IV ZR 306/00

    Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

    Auszug aus BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nichterhebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294, jeweils zu § 21 GKG).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …

    Auszug aus BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
    Eine Ermessensentscheidung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung versperrt hat (vgl. BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 174).
  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZR 86/84

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Revision vor dem BayObLG

    Auszug aus BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14
    Zwar kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nichterhebung von Kosten nach der gleichlautenden Vorschrift des § 21 GKG nur dann in Betracht, wenn das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zu Tage tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - NJW-RR 2005, 1230; BGHZ 98, 318, 320 = NJW 1987, 1023 und BGH Beschluss vom 10. März 2003 - IV ZR 306/00 - NJW-RR 2003, 1294, jeweils zu § 21 GKG).
  • OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17

    Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner …

    Gleichwohl entstehende Mehrkosten beruhen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einer unrichtigen Sachbehandlung i.S.v. § 20 Abs. 1 FamGKG (vgl. BGH FamRZ 2015, 570, 571).
  • OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 1 WF 106/21

    Beauftragung einer Verfahrensbeiständin; Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Bei der auf eine unrichtige Sachbehandlung gestützten Beschwerde des Antragstellers handelt es sich rechtssystematisch um eine Einwendung gegen den Kostenansatz, welche unabhängig von der Möglichkeit des § 81 FamGKG, wonach das Gericht von der Erhebung von Kosten absehen kann, eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 07.01.2015, XII ZB 143/14, juris Rn. 14;… Schneider/Volpert/Fölsch, Kommentar zum FamGKG, 3. Auflage, § 20 Rn. 4, 5, 31).

    Rn. 17 Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn es das Gericht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen Verfahrensfehler begangen hat, der ohne eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache offen zu Tage tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2015, XII ZB 143/14, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 05.04.2018, 16 WF 2/18, juris Rn. 28 m.w.N.;… Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 20 Rn. 15).

  • OLG Frankfurt, 20.11.2015 - 1 UF 189/15

    Absehen von der Erhebung einzelner Positionen innerhalb der Gerichtskosten

    Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens - über beide hat der Senat zu befinden (vgl. BGH, FamRZ 2015, 570) - folgt aus § 81 FamFG.

    Im Rahmen der Ermessensprüfung des § 81 FamFG ist - entsprechend § 20 FamGKG - in diesem Zusammenhang auch das Kriterium der unrichtigen Sachbehandlung beachtlich (BGH, FamRZ 2015, 570ff.).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 13 WF 202/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38899
OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 13 WF 202/13 (https://dejure.org/2013,38899)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2013 - 13 WF 202/13 (https://dejure.org/2013,38899)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 13 WF 202/13 (https://dejure.org/2013,38899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersetzung der Einwilligung in Einbenennung eines minderjährigen Kindes bei außerordentlicher Belastung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersetzung der Einwilligung in Einbenennung eines minderjährigen Kindes bei außerordentlicher Belastung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 570
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 153/03

    Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.10.2013 - 13 WF 202/13
    a) Das Amtsgericht ist dem Bundesgerichtshof gefolgt, der meint, die Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung könne nur dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorlägen, die das Kindeswohl gefährdeten, und wenn die Einbenennung daher unerlässlich sei, um Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH, NJW 2005, 1779, 1780 m. Nachw. auf die frühere Rspr.;… zustimmend: BeckOK-BGB- Enders, Stand: Aug. 2013, § 1618 Rdnr. 9.1;… Palandt- Götz, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1618 Rdnr. 18;… Erman- Michalski/Döll, BGB, 13. Aufl. 2011, § 1618 Rdnr. 9;… MüKo-BGB- v. Sachsen Gessaphe, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rdnr. 21).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19

    Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung …

    Diese Rechtsprechung wird einerseits übernommen, hat andererseits aber auch Kritik erfahren, da sie als übertrieben und den Sprachgebrauch des Gesetzes verfehlend angesehen wird (…vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 27 unter Hinweis auf OLG Naumburg FG-Prax 2001, 240;… OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148 Rn. 4 iVm 8 ff; OLG Koblenz StAZ 2013, 354;… OLG Karlsruhe StAZ 2013, 219, 220 Rn. 12; siehe auch OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570).

    b) Nach Überzeugung des Senats (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570) bedarf es keiner Kindeswohlgefährdung, damit die Voraussetzungen für eine Ersetzung erfüllt sind.

  • OLG Frankfurt, 14.07.2021 - 4 WF 51/21

    Ersetzung der Einwilligung des Kindsvaters zur Einbenennung des Kindes

    Dabei geht der Senat (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2020, 591; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 570; a. A. OLG Hamm FamRZ 2020, 1918) davon aus, dass es keiner Kindeswohl gefährdung bedarf, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung erfüllt sind.
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