Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - I-3 Wx 32/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 62 ; GBO § 18 ; GBO § 71
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach Erledigung des Begehrens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts nach Erledigung des Begehrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2018, 304
- Rpfleger 2018, 135
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Rehabilitierung bei Abschiebungshaft
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - 3 Wx 32/16
Die Vorschrift dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn dieses Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232; BT-Drucks. 16/6308 S. 205). - OLG München, 18.05.2015 - 34 Wx 116/15
Erledigung, Grundbuch, Oberbürgermeister
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.09.2017 - 3 Wx 32/16
(OLG München FamRZ 2015, 2186).
- OLG Düsseldorf, 11.01.2019 - 3 Wx 55/18
Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit einer …
Es ist bereits nicht unzweifelhaft, ob diese Vorschriften in Grundbuchsachen mit den abschließenden Normen zur Grundbuchbeschwerde in §§ 71 ff GBO überhaupt Anwendung finden können, doch ist der Senat in der Vergangenheit hiervon ausgegangen (in: FamRZ 2018, 304 f m.w.Nachw.).Rn. 21 Die im Gesetz angesprochene Wiederholungsgefahr muss konkret sein, somit sich auf Rechtsbeeinträchtigungen gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen desselben Gerichts beziehen (BGH NJW 2015, 1449 f; OLG München FamRZ 2015, 2186 ff; Senat, FamRZ 2018, 304 f;… Keidel-Budde, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 62 Rdnr. 21).
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