Rechtsprechung
| OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1986, 1015
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im …
Auszug aus OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85
Soweit die Gegenansicht in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 1983 (NJW 1983, 1599 f) meint, eine Anwendung der Vorschrift des § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO komme nur in Betracht, wenn eine sinngemäße Auslegung der jeweiligen Norm mit Verweisung auf die Zivilprozeßordnung (hier: § 14 FGG;… in dem von dem Bundesverfassungsgericht aaO entschiedenen Fall § 379 Abs. 3 StPO für das Privatklageverfahren) zu dem Ergebnis führe, daß auch in dem jeweils betroffenen Verfahren die Beachtung des zivilprozessualen Grundsatzes der Waffengleichheit die Beiordnung eines Rechtsanwalts gebiete, und dies für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Blick auf den dort herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz abzulehnen sei, begegnet dies Bedenken: Das Bundesverfassungsgericht (NJW 1983, 1599 f) hat bei seiner Entscheidung, das Grundgesetz fordere die Beiordnung eines Verteidigers für den Beschuldigten in Privatklageverfahren nicht schon deshalb, weil der Privatkläger anwaltlich vertreten sei, darauf abgehoben, daß in Privatklageverfahren wie in Offizialstrafverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, und die Beweisaufnahme auf alle zu der Erforschung der Wahrheit erheblichen Tatsachen zu erstrecken hat. - OLG Hamm, 05.09.1984 - 10 WF 577/84
Auszug aus OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85
Der gegenteiligen Auffassung (OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 1984, 1245), wonach das Gebot der Waffengleichheit uneingeschränkte Geltung nur in dem von der Parteimaxime beherrschten Zivilprozeß habe, nicht dagegen in den von dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) bestimmten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. - OLG Koblenz, 11.02.1985 - 15 WF 81/85
Auszug aus OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85
Die von der Antragsgegnerin nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bereits wegen des in § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO niedergelegten Grundsatzes der Waffengleichheit geboten, weil der Antragsteller seinerseits anwaltlich vertreten ist (OLG Hamm [2. FamS] FamRZ 1985, 623; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624). - OLG Köln, 26.02.1985 - 4 WF 29/85
Auszug aus OLG Köln, 31.10.1985 - 21 WF 191/85
Die von der Antragsgegnerin nachgesuchte Beiordnung eines Rechtsanwalts ist bereits wegen des in § 121 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 ZPO niedergelegten Grundsatzes der Waffengleichheit geboten, weil der Antragsteller seinerseits anwaltlich vertreten ist (OLG Hamm [2. FamS] FamRZ 1985, 623; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624).
- OLG Hamm, 18.12.1986 - 3 WF 388/86 Auch wenn es sich bei den Verfahren der vorliegenden Art nicht um echte kontradiktorische Verfahren handelt, so zeigt die Praxis doch oft, daß gerade der Streit um die Kinder sehr oft ausgesprochen heftig geführt wird, und sich von den typischen kontradiktorischen ZPO-Verfahren nicht unterscheidet, zumal die Kindeseltern sich regelmäßig als Verfahrensgegner betrachten (so insbesondere der hiesige 2. Familiensenat - FamRZ 1985, 623; zustimmend auch der hiesige 7. Familiensenat - FamRZ 1986, 488; OLG Koblenz FamRZ 1985, 624; OLG Köln FamRZ 1986, 1015 ff).
Ob allerdings eine Beiordnung eines Rechtsanwalts in einem isolierten Sorgerechtsverfahren auch dann noch geboten ist, wenn die Kindeseltern sich von vornherein über die beabsichtigte Sorgerechtsregelung einig sind, die beantragende Seite geradezu von der anderen unterstützt und nicht in ihrer Rechtsverfolgung eingeengt wird (vgl. dazu Lemke, JurBüro 1985, 1601 ff, 1606 mwN, sowie OLG Köln FamRZ 1986, 1015), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eine solche Einigkeit jedenfalls nicht von Anfang an vorlag.
- OLG Köln, 03.11.1986 - 14 WF 208/86 Ebenso wie vorst. zu c (uneingeschränkte Geltung des § 121 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative, ZPO im isolierten Umgangsrechts- bzw. Sorgerechtsverfahren aufgrund der Verweisungsnorm des § 14 FGG ) entschied der 21. Zivilsenat Ä FamSenat des OLG Köln (Beschluß - 21 WF 191/85 - v. 31.10.85, in FamRZ 1986 Heft 10 S. 1015) sowie das OLG Koblenz (Beschluß - 15 WF 81/85 - v. 11.2.85, in FamRZ 1985 Heft 6 S. 624).
- OLG Oldenburg, 09.07.1987 - 12 WF 55/87
Pkh, Beiordnung, Rechtsanwalt, Streitfreiheit, Prozeßkostenhilfe
Dabei braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht zu folgen ist, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 2 ZPO auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Verfahren wie dem vorliegenden uneingeschränkt Anwendung findet (vgl. dazu die gegensätzlichen Entscheidungen der Familiensenate des OLG Hamm: 2. FamS: FamRZ 85, 623 und FamRZ 86, 82; 6. FamS: MDR 83, 409; 7. FamS: AnwBl. 83, 34 und FamRZ 86, 488; 10. FaS: FamRZ 84, 1245; ferner OLG Koblenz FamRZ 85, 624; OLG Köln, FamRZ 86, 1015; OLG Zweibrücken, FamRZ 85, 829 und RPfl85, 505; Lemke, JurBüro 1985, 1602 f.).
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