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   AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09   

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https://dejure.org/2010,58924
AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09 (https://dejure.org/2010,58924)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 104a C 557/09 (https://dejure.org/2010,58924)
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 19. Mai 2010 - 104a C 557/09 (https://dejure.org/2010,58924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 535 Abs 2 BGB, § 536 Abs 1 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 812 Abs 2 BGB, § 44 Abs 2 BVO 2
    Wohnraummiete: Mietminderung wegen erheblicher Flächenabweichung bei Ansatz eines Balkons in der Wohnflächenberechnung mit 50%

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung der Grundfläche von Balkonen bis zur Hälfte bei der Wohnflächenermittlung

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Wohnflächenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GE 2010, 919
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Es würde zwar einen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, wenn die ehemalige Wohnung der Kläger eine Wohnfläche aufweisen würde, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff ).

    Denn bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag handelt es sich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, sondern um eine vertragliche Vereinbarung über die geschuldete Beschaffenheit des Mietobjekts ( vgl. BGH NJW 2004, 2230 ), deren Fehlen i. d. R. einen Mangel darstellt, weil bei einer erheblichen Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich vorhandenen Fläche eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zu vermuten ist ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff; BGH NJW 2004, 3115ff ).

    Erheblich ist eine Abweichung um mehr als 10% zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächliche Größe ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff und NJW 2010, 292 ).

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 86/08

    Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Da es auf das Verständnis der Parteien von dem Begriff " Wohnfläche " zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, sind bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, für die Berechnung der Wohnfläche auch nach dem Inkrafttreten der WoFlV die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen, sofern nicht ein abweichendes Verständnis der Parteien von dem Begriff " Wohnfläche " festgestellt werden kann oder ein anderer Berechnungsmodus nach der Art der Wohnung naheliegender ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen ( vgl. BGH NJW 2009, 2295 und NJW 2010, 292 und 293 ).

    Nach § 44 Abs. 2 II. BV können die Grundflächen von ausschließlich zu dem Wohnraum gehörenden Balkonen zur Ermittlung der Wohnfläche - unabhängig von ihrer Lage, Ausrichtung und Nutzbarkeit ( vgl. BGH NJW 2009, 2295 ) - bis zur Hälfte angerechnet werden.

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Denn bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag handelt es sich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, sondern um eine vertragliche Vereinbarung über die geschuldete Beschaffenheit des Mietobjekts ( vgl. BGH NJW 2004, 2230 ), deren Fehlen i. d. R. einen Mangel darstellt, weil bei einer erheblichen Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich vorhandenen Fläche eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zu vermuten ist ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff; BGH NJW 2004, 3115ff ).

    In Berlin wurde er vor dem Inkrafttreten der WoFlV am 1. Januar 2004 jedenfalls in der Regel so verstanden, dass es sich um die nach §§ 42 bis 44 II. BV berechnete Wohnfläche handelt ( vgl. KG Urteil vom 26. November 1999 zu 18 U 6271/98 sowie BGH NJW 2004, 2230 und NJW 2007, 2624 ).

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 164/08

    Wohnflächenabweichung bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten als ein

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Erheblich ist eine Abweichung um mehr als 10% zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächliche Größe ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff und NJW 2010, 292 ).

    Da es auf das Verständnis der Parteien von dem Begriff " Wohnfläche " zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt, sind bei Mietverträgen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sind, für die Berechnung der Wohnfläche auch nach dem Inkrafttreten der WoFlV die Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV heranzuziehen, sofern nicht ein abweichendes Verständnis der Parteien von dem Begriff " Wohnfläche " festgestellt werden kann oder ein anderer Berechnungsmodus nach der Art der Wohnung naheliegender ist, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen ( vgl. BGH NJW 2009, 2295 und NJW 2010, 292 und 293 ).

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 231/06

    Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    In Berlin wurde er vor dem Inkrafttreten der WoFlV am 1. Januar 2004 jedenfalls in der Regel so verstanden, dass es sich um die nach §§ 42 bis 44 II. BV berechnete Wohnfläche handelt ( vgl. KG Urteil vom 26. November 1999 zu 18 U 6271/98 sowie BGH NJW 2004, 2230 und NJW 2007, 2624 ).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Sie muss eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilungsschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der von dem Mieter geleisteten Vorauszahlungen enthalten ( vgl. BGH NJW 1982, 573; KG GE 1998, 796 ).
  • BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

    Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    Denn bei der Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag handelt es sich nicht um eine unverbindliche Beschreibung, sondern um eine vertragliche Vereinbarung über die geschuldete Beschaffenheit des Mietobjekts ( vgl. BGH NJW 2004, 2230 ), deren Fehlen i. d. R. einen Mangel darstellt, weil bei einer erheblichen Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich vorhandenen Fläche eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit zu vermuten ist ( vgl. BGH NJW 2004, 1947ff; BGH NJW 2004, 3115ff ).
  • KG, 26.11.1999 - 18 U 6271/98

    Minderung und Schadensersatz wegen Mindergröße einer verkauften Wohnung

    Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 19.05.2010 - 104a C 557/09
    In Berlin wurde er vor dem Inkrafttreten der WoFlV am 1. Januar 2004 jedenfalls in der Regel so verstanden, dass es sich um die nach §§ 42 bis 44 II. BV berechnete Wohnfläche handelt ( vgl. KG Urteil vom 26. November 1999 zu 18 U 6271/98 sowie BGH NJW 2004, 2230 und NJW 2007, 2624 ).
  • AG Brandenburg, 04.07.2014 - 31 C 311/13

    Wie wird die Wohnfläche berechnet?

    79 Zwar galt bis zum Inkrafttreten der WoFlV vom 25.11.2003 auch in den neuen Bundesländern der § 44 Abs. 2 der der Zweiten Berechnungsverordnung und ist darin geregelt gewesen, dass die Grundfläche von Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckten Freisitzen "bis zur Hälfte" angerechnet werden können (BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az.: VIII ZR 86/08, u. a. in: NJW 2009, Seite 2295; AG Berlin-Schöneberg, Grundeigentum 2010, Seiten 919 f.).
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