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Weitere Entscheidung unten: KG, 29.01.2001

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3482
OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00 (https://dejure.org/2001,3482)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2001 - 9 U 174/00 (https://dejure.org/2001,3482)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. März 2001 - 9 U 174/00 (https://dejure.org/2001,3482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566
    Mietrecht - langfristiger Vertrag - wesentliche Änderungen - Mietvertrag auf unbestimmte Zeit - Kündigung - Mietanpassung aufgrund Gleitklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mündliche Abänderung eines mehrjährigen schriftlichen Mietvertrages

  • archive.org (Pressemitteilung)

    Mietrecht: Vorsicht bei mündlicher Abänderung eines mehrjährigen schriftlichen Mietvertrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mietvertrag; Kündigung ; Kündigungsfrist ; Schriftform ; Gleitklausel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2001, 694
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Nach allgemeiner Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Miet- oder Pachtvertrag dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag nunmehr gleichfalls der Schriftform entbehrt und als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt (BGH NJW 1994, 1649, 1651 m.w.N.).

    Denn in diesem Fall sind die Interessen des im Hinblick auf § 571 BGB in erster Linie geschützten künftigen Grundstückserwerbers ausreichend gewahrt, wenn die aus dem formgültigen Ursprungsvertrag nicht ersichtliche Verpflichtung ihn nicht über die aus § 566 Satz 2 BGB ergebende zeitliche Spanne hinaus bindet (BGH NJW 1994, 1649 unter Hinweis auf BGH NJW 1968, 1229).

  • BGH, 04.11.1970 - VIII ZR 76/69

    Anwendbarkeit des § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Erfordernis der …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Fehlt einer Nachtragsvereinbarung die gesetzliche Schriftform, so wird hiervon der Hauptvertrag jedenfalls dann erfasst, wenn sie eine Regelung von wesentlicher Bedeutung enthält, die den ursprünglichen Vertrag bereits während der Laufzeit inhaltlich ändert (BGH WM 1970, 1480).

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGH WM 1970, 1480 m.w.N.) verstößt die Berufung auf § 566 BGB, der eine zwingende Gesetzesvorschrift ist, grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben.

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Es kann offen bleiben, ob die Parteien ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform gewahrt haben, da die spätere Anpassungsvereinbarung im Bezug auf die Miethöhe unstreitig nur mündlich erfolgte, zur Fortgeltung der Wahrung der Schriftform des Mietvertrages aber hätte schriftlich erfolgen müssen (zum erforderlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung vergleiche BGH NJW 1999, 2517, 2519 sowie BGH NJW 1999, 2591).
  • BGH, 14.04.1999 - XII ZR 60/97

    Mietvertrag über im Volkseigentum stehende Räume in der Wendezeit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Es kann offen bleiben, ob die Parteien ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform gewahrt haben, da die spätere Anpassungsvereinbarung im Bezug auf die Miethöhe unstreitig nur mündlich erfolgte, zur Fortgeltung der Wahrung der Schriftform des Mietvertrages aber hätte schriftlich erfolgen müssen (zum erforderlichen Inhalt einer solchen Vereinbarung vergleiche BGH NJW 1999, 2517, 2519 sowie BGH NJW 1999, 2591).
  • BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 71/66

    Formmangel beim Mietverlängerungsvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Denn in diesem Fall sind die Interessen des im Hinblick auf § 571 BGB in erster Linie geschützten künftigen Grundstückserwerbers ausreichend gewahrt, wenn die aus dem formgültigen Ursprungsvertrag nicht ersichtliche Verpflichtung ihn nicht über die aus § 566 Satz 2 BGB ergebende zeitliche Spanne hinaus bindet (BGH NJW 1994, 1649 unter Hinweis auf BGH NJW 1968, 1229).
  • BGH, 18.06.1969 - VIII ZR 88/67

    Formelle Voraussetzungen für einen Mietvertrag - Schriftformerfordernis im …

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 9 U 174/00
    Wenn auch Nachträge in einer Abänderung der Preisvereinbarung nicht den gesamten Vertragsinhalt wiederholen müssen und auch keine feste Verbindung von Haupturkunde und Nachtragsurkunde zu verlangen ist, so verbleibt es doch beim Erfordernis der Schriftform (BGH WM 1969, 920).
  • OLG Jena, 13.03.2008 - 1 U 130/07

    Schriftformerfordernis beim Zeitmietvertrag

    Auch wenn andere Oberlandesgerichte (so das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2001, 9 U 174/00, OLG-Report 2001, 233 f. und OLG Rostock, Urteil vom 25.06.2001, 3 u 162/00, OLG-Report 2002, 34 ff.) jedwede Änderung der Miete als wesentliche Änderung des Mietvertrages ansehen, gebietet dies keine Revisionszulassung zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2013 - 24 U 103/12

    Rechtsfolgen der Vereinbarung von Mieterhöhungen im Rahmen eines langfristigen …

    Rn. 43 Die Frage, ob zeitlich nicht beschränkte Änderungen der Mietzinshöhe stets wesentlich sind (so: OLG Karlsruhe v. 22.03.2001, 9 U 174/00, Rn. 20f und v. 10.12.2002, 17 U 97/02 Rn. 48;… OLG Rostock v. 25.06.2001, 3 U 162/00, Rn. 52f) oder nur dann, wenn sie eine Wesentlichkeitsgrenze von etwa 10% oder mehr überschreiten, wobei es verlässliche und berechenbare Maßstäbe für die Unterscheidung nicht gibt (so: OLG Jena v. 13.03.2008, 1 U 130/07 Rn. 100ff mwN; OLG Naumburg v. 25.09.2007, 9 U 89/07 Rn. 53; OLG Hamm v. 26.10.2005, 30 U 121/05, Rn. 63; offengelassen in:.
  • KG, 28.02.2005 - 12 U 74/03

    Wohnungsmietvertrag mit mehr als einjähriger Laufzeit: Wahrung des …

    Ebenso wie das Landgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung (NZM 2003, 284) gehen das OLG Karlsruhe (OLGR 2001, 233 und OLGR 2003, 201, 207), das OLG Rostock (OLGR 2002, 34, 35) und das Landgericht Gießen (ZMR 2002, 272) davon aus, dass jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der Höhe der Miete wesentlich ist.
  • OLG Stuttgart, 22.09.2014 - 5 U 70/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei einer …

    Rn. 32 Nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil v. 22.03.2001, 9 U 174/00, Rz. 20) und Auffassung des OLG Rostock (…Urteil v. 25.06.2001, 3 U 162/00, Rz. 52 f.) stellt jede zeitlich nicht beschränkte Änderung der Mietzinshöhe eine wesentliche Änderung dar (ebenso LG Berlin, NZM 2003, 284; LG Gießen, ZMR 2002, 272;… Blank/Börstinghaus, § 550 Rn. 53, Gramlich § 550 unter Ziff. 2;… MüKo-BGB/Bieber, § 550 Rn. 7).
  • OLG Naumburg, 06.05.2003 - 9 U 14/03

    Höhe des Mietzinses als wesentlicher, vom Schriftformerfordernis erfasster …

    Der Formmangel eines Änderungsvertrages zu einem Mietvertrag führt dazu, dass der zunächst formgültig geschlossene ursprüngliche Vertrag gleichfalls der Schriftform entbehrt und für unbestimmte Zeit als geschlossen gilt (OLG Karlsruhe OLGR 2001, 233, 234).
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Rechtsprechung
   KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,13302
KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01 (https://dejure.org/2001,13302)
KG, Entscheidung vom 29.01.2001 - 8 W 9/01 (https://dejure.org/2001,13302)
KG, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - 8 W 9/01 (https://dejure.org/2001,13302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2001, 694
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Auszug aus KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01
    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01
    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).
  • BGH, 11.07.1990 - XII ZR 10/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01
    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).
  • BGH, 30.09.1998 - XII ZR 163/98

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer nach einseitiger Erledigungserklärung; …

    Auszug aus KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01
    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).
  • KG, 06.03.1997 - 8 W 877/97
    Auszug aus KG, 29.01.2001 - 8 W 9/01
    Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH in NJW-RR 1990, 1474; BGH in NZM 1999, 21; BGH in NJW-RR 1996, 1210; BGH in NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 26. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/97 - veröffentlicht in KGR 1997, 283).
  • KG, 13.05.2004 - 8 W 41/04

    Streitwertbemessung: Einseitige Erledigungserklärung

    Rn. 2 Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung der vom BGH vertretenen Auffassung (BGH, NJW-RR 1990, 1474; BGH, NZM 1999, 21; BGH, NJW-RR 1996, 1210; BGH, NJW-RR 1993, 765) angeschlossen, wonach sich der Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten bestimmt (Beschluss des Senates vom 16. September 1996 - 8 W 5829/96 - (unveröffentlicht); Beschluss des Senates vom 6. März 1997 - 8 W 877/87, KGR 1997, 283; Beschluss des Senates vom 29. Januar 2001 - 8 W 9/01, GE 2001, 694).
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