Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 536, 536 c
Mietminderung wegen Androhung des behördlichen Einschreitens; Mietmangel; Sachmangel; unzulässige Gewerbenutzung von Wohnraum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 2007, 1385
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.10.1986 - VIII ZR 144/85
Pflicht des Mieters zur Entrichtung des Mietzinses während der Beseitigung von …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06
Die Rechtsfolge von § 536 Abs. 1 BGB tritt ohne weiteres kraft Gesetzes ein (hM, vgl. nur MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536 BGB Rn. 26, BGH NJW 1987, 432, 433); einer besonderen Geltendmachung, etwa durch empfangsbedürftige Erklärung oder Ankündigung an den Vermieter bedarf es nicht (…vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, § 536 BGB Rn. 37). - BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 167/69
Verschaffung eines ungestörten Gebrauchs der Mietsache - Behördliches Verbot als …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06
Das gilt - worauf der Kläger im Schriftsatz vom 22. November 2006 mit Recht hingewiesen hat - auch dann, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum vereinbarten Zweck untersagt hat oder wenn - wie hier - ein solches behördliches Einschreiten wenigstens ernsthaft zu erwarten war; in einem solchen Fall liegt der Mangel der Mietsache in der durch die behördliche Maßnahme begründeten Unsicherheit über die Möglichkeit des künftigen Gebrauchs und die damit einhergehende Beeinträchtigung der gegenwärtigen Interessen des Mieters (vgl. BGH WM 1983, 660, 661; BGH NJW 1971, 555). - BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 336/81
Außerordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses - Folgen eines zu langen …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06
Das gilt - worauf der Kläger im Schriftsatz vom 22. November 2006 mit Recht hingewiesen hat - auch dann, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts zum vereinbarten Zweck untersagt hat oder wenn - wie hier - ein solches behördliches Einschreiten wenigstens ernsthaft zu erwarten war; in einem solchen Fall liegt der Mangel der Mietsache in der durch die behördliche Maßnahme begründeten Unsicherheit über die Möglichkeit des künftigen Gebrauchs und die damit einhergehende Beeinträchtigung der gegenwärtigen Interessen des Mieters (vgl. BGH WM 1983, 660, 661; BGH NJW 1971, 555). - LG Berlin, 02.10.2003 - 5 O 499/02
Auftragserteilung durch Durchführung einer Bauvoranfrage?
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 05.04.2007 - 15 S 129/06
Überdies ist Schriftsatznachlass auf einen Hinweis des Gerichts dann nicht zu gewähren, wenn die anwaltlich vertretene Partei - wie hier - persönlich geladen und zum Termin erschienen ist, gleichwohl aber eine dem Hinweis entsprechende Ergänzung des Tatsachenvortrags nicht sofort vornimmt, obwohl sie auf Grund eigener Wahrnehmung hierzu in der Lage ist (vgl. LG Berlin NJW 2004, 781, 782).
- LG Potsdam, 27.02.2015 - 13 S 46/14
Wohnraummiete: Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen als Mietmangel; …
Deshalb ist hier schon in der Vorgehensweise der Behörde ein behördliches Einschreiten zu sehen, das zu einem Mietmangel führt (KG NJW-RR 1996, 1224; LG Frankfurt/O GE 2007, 1385; LG Mönchengladbach ZMR 1992, 304).
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