Rechtsprechung
| KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 427; Berliner BetriebeG § 3 Abs. 2; AVBWasserV § 2 Abs. 1 Satz 2; BWB Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2; ABE §§ 1 Abs. 2 und 3, 2, 14 b, 21
Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Wasserkosten; Ge-samtschuldnerhaftung; Schmutzwasserbeseitigung; Teil-rechtsfähigkeit der GbR; Vertragsangebot; Vertragsannahme; Was-serversorgung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- GE 2007, 1485
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (11)
- KG, 06.04.2006 - 1 U 96/05
Abfall- und Straßenreinigung: Gebührenhaftung eines Wohnungseigentümers im Land …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
14 Der - mangels ausdrücklichem Vertragsabschlusses - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Anschluss- und Benutzungszwanges im Wege der tatsächlichen Inanspruchnahme und der tatsächlichen Leistungsgewährung (vgl. KG ZMR 2006, 636) zustande gekommene Vertrag über die Entsorgung des hier in Rede stehenden Abwassers ist nicht mit der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) im Hinblick auf sog. Verwaltungsschulden als teilrechtsfähig anzusehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen.Insoweit liegen nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder typische Verwaltungsschulden vor (offen gelassen für verbrauchsabhängige Abfallbeseitigungskosten KG ZMR 2006, 636), noch wurde von Seiten des WEG-Verwalters mit der Klägerin ausdrücklich ein Entsorgungsvertrag im Namen der Wohnungseigentumsgemeinschaft abgeschlossen und auf solche Weise das Vorliegen einer Verwaltungsschuld begründet.
Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).
Der aufgrund des an das Grundstückseigentum anknüpfenden Anschluss- und Benutzungszwanges zustande kommende Wasserentsorgungsvertrag begründet, wie auch in § 1 Abs. 3 S.2 der die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern inhaltlich ausgestaltenden ABE klar und ausdrücklich bestimmt ist, eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer (KG ZMR 2006, 636 …sowie Urteil vom 08.02.2007 aaO).
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
14 Der - mangels ausdrücklichem Vertragsabschlusses - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des Anschluss- und Benutzungszwanges im Wege der tatsächlichen Inanspruchnahme und der tatsächlichen Leistungsgewährung (vgl. KG ZMR 2006, 636) zustande gekommene Vertrag über die Entsorgung des hier in Rede stehenden Abwassers ist nicht mit der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) im Hinblick auf sog. Verwaltungsschulden als teilrechtsfähig anzusehenden Wohnungseigentümergemeinschaft zustande gekommen.15 Im Übrigen würden die Beklagten aber auch dann gesamtschuldnerisch für die Klageforderung haften, wenn man in der Verpflichtung aus dem kraft Anschluss- und Benutzungszwanges zustande gekommenen Entwässerungsvertrag eine Verwaltungsschuld im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (BGHZ 163, 154) sehen würde, denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt eine neben die Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft tretende gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer nicht aus.
Sie kann jedoch entweder aus dem Gesetz (vgl. zur Zulässigkeit einer solchermaßen begründeten gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümergemeinschaft und Miteigentümern : BVerwG NJW 2006, 791) oder einer persönlichen Schuldübernahme folgen (BGHZ 163, 154).
- KG, 08.02.2007 - 22 U 79/06
Wohnungseigentumsanlage: Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06).Der aufgrund des an das Grundstückseigentum anknüpfenden Anschluss- und Benutzungszwanges zustande kommende Wasserentsorgungsvertrag begründet, wie auch in § 1 Abs. 3 S.2 der die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Grundstückseigentümern inhaltlich ausgestaltenden ABE klar und ausdrücklich bestimmt ist, eine persönliche gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungs- bzw. Grundstückseigentümer (KG ZMR 2006, 636 sowie Urteil vom 08.02.2007 aaO).
Rn. 16 Darauf, dass die Beklagte zu 4) für ihre Wohnung kein Wasser verbraucht haben will, das entsorgt werden musste, kommt es für ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Klägerin nicht an (so auch KG, Urteil v. 08.02.2007 aaO).
- BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Sie kann jedoch entweder aus dem Gesetz (vgl. zur Zulässigkeit einer solchermaßen begründeten gesamtschuldnerischen Haftung von Wohnungseigentümergemeinschaft und Miteigentümern : BVerwG NJW 2006, 791) oder einer persönlichen Schuldübernahme folgen (BGHZ 163, 154). - OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03
Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Diese Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 155; Häublein ZMR 2005, 557, 558). - OLG Düsseldorf, 13.06.2001 - 3 Wx 132/01
Wohnungseigentum - Kostenverteilung - Änderung - tatsächlicher Verbrauch
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Der Bundesgerichtshof hat sich insoweit ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, dass die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind (so noch BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731, 732; KG Report 2003, 183). - BayObLG, 05.12.1996 - 2Z BR 82/96
Untersagung der Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken aus dem gemeindlichen …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Der Bundesgerichtshof hat sich insoweit ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, dass die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind (so noch BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731, 732; KG Report 2003, 183). - KG, 23.09.2005 - 7 U 70/05
Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06). - KG, 29.09.2006 - 7 U 251/05
Wasserversorgungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin: …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Eigentümer des Grundstücks sind aber die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche (KG ZMR 2006, 636; KG ZMR 2007, 136; KG, Urteil v. 29.9.2006, 7 U 251/05; KG, Urteil v. 08.02.2007, 22 U 79/06). - BayObLG, 21.04.1972 - BReg. 2 Z 125/71
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; …
Auszug aus KG, 07.08.2007 - 13 U 26/07
Der Bundesgerichtshof hat sich insoweit ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, dass die Kosten des gesamten Wasserverbrauchs einer Wohnungseigentumsanlage als Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG anzusehen sind (so noch BayObLGZ 1972, 150, 155; BayObLG, WuM 1994, 160, 161; ZMR 1997, 152, 153; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 731, 732; KG Report 2003, 183). - BayObLG, 25.11.1993 - 2Z BR 81/93
Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren
- LG Berlin, 14.10.2008 - 9 S 7/08
Gesamtschuldnerische Haftung von Wohnungseigentümern gegenüber einem …
Vorliegende Auslegung der Realofferte der Klägerin entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer und entsprach der gefestigten Rechtsprechung des Kammergerichtes (vgl. Urteile vom 29. September 2006 - 7 U 251/05 -, vom 08. Februar 2007 - 22 U 79/06 -, vom 07. November 2007 - 11 U 16/07 -, vom 07. August 2007 - 13 U 26/07 -).Die Entscheidung weicht mit der ständigen Rechtssprechung des Kammergerichts ( 7 U 251/05 vom 29. September 2006, 11 U 16/07 vom 07. November 2007, 13 U 26/07 vom 07. August 2007, 22 U 79/06 vom 08. Februar 2007 ) von den Entscheidungen des Kammergerichts 27 U 36/07 vom 12. Februar 2008 und 19 U 8/07 vom 24. Januar 2008 ab.
- KG, 12.02.2008 - 27 U 36/07
Wohnungseigentum: Gesamtschuldnerische vertragliche Außenhaftung eines …
Der erkennende Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung von den Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts (7. Zivilsenat, 7 U 251/05, Urteil vom 29. September 2006 = KG-Report 2007, 46f. = MietRB 2007, 94 = Grundeigentum 2006, 1478 = NJW-RR 2007, 232 = NZM 2007, 216f; 11. Zivilsenat, 11 U 16/07, Urteil vom 7. November 2007 = WuM 2008, 51 (LS), sowie veröffentlicht im Volltext bei "juris"; 13. Zivilsenat, 13 U 26/07, Urteil vom 7. August 2007 = Grundeigentum 2007, 1485f.; 22. Zivilsenat, 22 U 79/06, Urteil vom 8. Februar 2007, unveröffentlicht) ab. - KG, 24.04.2009 - 24 W 55/08 In gleicher Weise im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer haben verschiedene Zivilsenate des Kammergerichts entschieden, was die Verbrauchskosten für die Be- und Entwässerung durch die Berliner Stadtwerke betrifft, die für die Schmutzwasserbeseitigung und - entsorgung gleichfalls einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers unterliegen (vgl. nur Urteile vom 29.09.2006 - 7 U 251/05 - NJW-RR 2007, 232 [KG Berlin 29.09.2006 - 7 U 251/05] ; vom 08.02.2007 - 22 U 79/06 - zitiert nach juris; vom 07.08.2007 - 13 U 26/07 - zitiert nach juris; vom 07.11.2007 - 11 U 16/07 - zitiert nach juris; vgl. auch Urteil vom 19.12.2007 - 11 U 15/07 - GE 2008, 601).
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