Rechtsprechung
| LG Berlin, 22.01.2016 - 65 S 442/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 242, 543, 569
Fristlose Kündigung nach Zahlungsverzug, besondere persönliche Belastung des Mieters unerheblich - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mieter in finanzieller Notlage: Vermieter muss nicht helfen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Vermieter muss dem Mieter keine Hilfestellung in finanzieller Notlage geben
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Recht zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz außergewöhnlicher persönlicher und wirtschaftlicher Belastungen des Mieters - Finanzielle Notlage des Mieters führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Finanzielle Notlage des Mieters: Keine Rücksichtnahmepflicht des Vermieters! (IMR 2016, 182)
Papierfundstellen
- GE 2016, 258
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters
Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 65 S 442/15
4 Wenngleich sich der Beklagte - wie das Amtsgericht nicht verkennt, sondern sorgfältig in Betracht zieht - seit Sommer 2014 in einer besonderen persönlichen Belastungssituation befand, so vermag dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB herbeizuführen (vgl. BGH Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, in: Grundeigentum 2015, 313, juris Rn. 21). - BGH, 17.02.2015 - VIII ZR 236/14
Wohnraummiete: Wirksamkeit der Zahlungsverzugskündigung bei unvollständiger …
Auszug aus LG Berlin, 22.01.2016 - 65 S 442/15
5 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch ein Sachverhalt, der dem vergleichbar wäre, der dem Bundesgerichtshof in der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung vorlag, hier nicht gegeben (vgl. BGH Beschl. v. 17.02.2015 - VIII ZR 236/14, in: Grundeigentum 2015, 653, juris).
- AG Berlin-Mitte, 26.06.2019 - 9 C 17/19
Vollstreckung der Vierzimmerwohnung
(β) Und auf die - angeblichen - wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten zu 1) infolge vermeintlichen Wohnungseinbruches bei ihr im September 2018 (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe d)) haben dies gemäß §§ 286 Absatz 4; 276 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB - im Lichte der hier einschlägigen Kündigungsrechte aus §§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; 569 Absatz 3 Nummer 1 BGB - auch nicht geändert (vergleiche Bundesgerichtshof, GE 2016, 1023, 1024 f. mit weiteren Nachweisen; NZM 2015, 196, 197 f mit weiteren Nachweisen; NJW 2007, 428, 429 (Randziffer 16) mit weiteren Nachweisen; Landgericht Berlin, Beschluss vom 09. Januar 2018, Geschäftszeichen: 67 S 219/17, Ziffer I. mit weiteren Nachweisen; GE 2017, 1557, 1558 mit weiteren Nachweisen; GE 2016, 258, 259; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 276, Randnummer 28 mit weiteren Nachweisen).
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