Rechtsprechung
| BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- bundesgerichtshof.de
B-Vitamine II
- bundesgerichtshof.de
B-Vitamine II
- rechtsinformationen.bund.de
Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II
- rechtsprechung-im-internet.de
B-Vitamine II
Art 5 Abs 1 Buchst a EGV 1924/2006, Art 6 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, § 3a UWG
Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II - IWW
- Wolters Kluwer
Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verurteilung zur Unterlassung der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "Doppelherz aktiv Ginkgo + B-Vitamine + Cholin" mit den Angaben "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis"; Antrag auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung und Feststellung der ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: B-Vitamine II
- datenbank.nwb.de
Gesundheitsangaben auf der Packung eines Nahrungsergänzungsmittels: Beifügen von speziellen gesundheitsbezogenen Angaben durch Verweis auf die Verpackungsrückseite - B-Vitamine II
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Zu Darstellung spezieller und allgemeiner gesundheitsbezogener Angaben auf der Verpackung - B-Vitamine II
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Begriff des "Beifügens" der Angabe spezieller gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmittelverpackung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Klärung für gesundheitsbezogene Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1168
- MDR 2020, 1262
- GRUR 2020, 1007
Wird zitiert von ... (27) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 30.01.2020 - C-524/18
Dr. Willmar Schwabe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Gesundheit - …
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Rn. 8 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 30. Januar 2020 (C-524/18, GRUR 2020, 310 = WRP 2020, 296 - Dr. Willmar Schwabe) wie folgt entschieden:.Rn. 24 Nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zwar dahin auszulegen, dass Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden - ebenso wie spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - durch wissenschaftliche Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung abgesichert sein müssen (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 57 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).
Verweise auf allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genügen nach der Entscheidung des Gerichtshofs den in dieser Verordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen bereits dann, wenn ihnen - wie dies Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ohnehin voraussetzt - spezielle gesundheitsbezogene Angaben aus einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung beigefügt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 und 59 - Dr. Willmar Schwabe).
Danach müssen für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise erbracht werden; vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 58 in Verbindung mit Rn. 71 und 72 der Schlussanträge des Generalanwalts).
Rn. 27 aa) Der Begriff "beifügen" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe).
Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe).
Die visuelle Dimension des Erfordernisses des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe).
Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe).
- BGH, 12.07.2018 - I ZR 162/16
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung: Verweis auf der …
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Rn. 7 Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2018 (GRUR 2018, 959 = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt:.Rn. 20 b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um ein Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und die in Rede stehende Auslobung "für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis" die Voraussetzungen einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 16 - B-Vitamine I).
Rn. 21 c) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Angabe auf der Vorderseite der Umverpackung um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt und deshalb im Streitfall die in dieser Bestimmung geregelten Anforderungen an eine solche gesundheitsbezogene Angabe maßgeblich sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 18 bis 23 - B-Vitamine I).
Rn. 23 Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, mwN).
Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dürfen daher keine weitergehenden Nachweisanforderungen gestellt werden, die im Hinblick auf die Unbestimmtheit solcher Angaben in der Regel auch nicht erfüllt werden könnten (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 38 - B-Vitamine I).
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ist im Streitfall schließlich davon auszugehen, dass der Verbraucher, der die Packung umdreht, aufgrund der Gestaltung der dortigen Angaben von einem eindeutigen inhaltlichen Bezug zu den beanstandeten Angaben auf der Vorderseite der Verpackung ausgeht (vgl. BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 25 - B-Vitamine I).
- BGH, 16.11.2017 - I ZR 160/16
Knochenzement II - Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung …
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten Rechtsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 44 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II).
- BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17
Gewährung von Werbegaben durch Apotheken
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein, mwN). - BGH, 19.09.2019 - I ZR 91/18
Erstellung der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung als Voraussetzung für …
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III, mwN). - BGH, 21.09.2017 - I ZR 74/16
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über eine gemeinsame …
Auszug aus BGH, 25.06.2020 - I ZR 162/16
Rn. 16 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2013 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZR 74/16, GRUR 2018, 104 Rn. 10 = WRP 2018, 56 - Kulturchampignons I, mwN).
- BGH, 18.11.2021 - I ZR 106/20
Bindung des Mieters an einen vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss
Rn. 21 1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG), ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme im Jahr 2018 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN). - BGH, 01.06.2023 - I ZR 109/22
Botanicals - EuGH-Vorlage zu gesundheitsbezogenen Angaben für pflanzliche Stoffe …
Rn. 15 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mittels " Adapto-Genie ANTISTRESS-KOMPLEX" durch die Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellt, es sich bei Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik;… Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN) und der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF klage- und anspruchsbefugt ist.Rn. 19 4. Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vitamine II, mwN) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor).
- BGH, 09.10.2025 - I ZR 135/24
Kollagen-Trinkampullen
Rn. 11 2. Bei Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinn des § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 [juris Rn. 15] = WRP 2015, 569 - Combiotik;… Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 12] = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln;… Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18, GRUR 2019, 1299 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 17] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II;… Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22, GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 15] = WRP 2023, 957 - Botanicals I).Dadurch würde die Begriffsdefinition für gesundheitsbezogene Angaben mit den Zulassungsvoraussetzungen für spezielle gesundheitsbezogene Aussagen nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 und 14 HCVO vermischt (vgl. BGH…, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16, LMuR 2018, 64 [juris Rn. 10 bis 12] - Detox; Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2018, 1062 - B-Vitamine I;… aA offenbar Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2025, Art. 2 HCVO Rn. 110 f., vgl. jedoch auch Rn. 117 f.;… Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, Stand März 2023, Art. 2 Rn. 28 und 28a).
Rn. 59 (1) Für die Abgrenzung zwischen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 1 HCVO und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinn des Art. 10 Abs. 3 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (…vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 [juris Rn. 24] - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] - B-Vitamine II, mwN;… GRUR 2023, 1046 [juris Rn. 19] - Botanicals I).
- OLG Nürnberg, 25.03.2025 - 3 U 936/24
Vitaminbonbons
Als unspezifisch wurden auch Aussagen eingeordnet wie "B-Vitamine für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis", da nicht einer bestimmten Substanz eine konkrete Wirkung für bestimmte Körperfunktionen zugesprochen werde und die Angabe wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information enthalte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228; bestätigt in BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 f. - B-Vitamine II;… zustimmend Hüttebräuker, in: Holle/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 52).Insbesondere erscheint der Bezug zu bestimmten Organen und Körperfunktionen in der Aussage "B-Vitamine für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis", die vom BGH in zwei Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16, GRUR 2018, 959, Rn. 22 f. - B-Vitamine I; BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 f. - B-Vitamine II; zuvor OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228;… zustimmend Hüttebräuker, in: Holle/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 52) als unspezifisch qualifizierte wurde, nicht als weniger konkret als die vorliegende Wortschöpfung "ImmunStark".
Rn. 45 Das Erfordernis des "Beifügens" besitzt dabei eine materiellen und eine visuelle Dimension (EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, GRUR 2020, 310 Rn. 40 - Dr. Willmar Schwabe; BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 27 - B-Vitamine II).
Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezifische Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 27 - B-Vitamine II; EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe).
Dies erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 27 - B-Vitamine II; EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, GRUR 2020, 310 Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe).
Voraussetzung ist dann allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis sichergestellt wird (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 27 - B-Vitamine II; EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020, C-524/18, GRUR 2020, 310 Rn. 48 - Dr. Willmar Schwabe).
Zudem hat sich selbst der BGH nicht ausdrücklich dazu verhalten, ob die Aussage die Anforderungen an einen besonderen Umfang erfüllt (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 29 - B-Vitamine II).
- OLG Koblenz, 04.06.2024 - 9 U 1314/23
Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen die …
Rn. 40 Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (st. Rspr;… vgl. nur BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; BGH GRUR 2020, 1007 Rn. 17 - B-Vitamine m.w.N.).Rn. 98 Nur in dem besonderen Fall, in dem die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, ist davon auszugehen, dass das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden könnte, wenn damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird (EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020 - C-524/18 -, Rn. 44 - 49, juris; BGH, GRUR 2020, 1007 - B- Vitamine II, Rn. 27+29).
- BGH, 17.12.2020 - I ZR 235/16
Apothekenmuster II - Wettbewerbsverstoß: Abgabe von Gratismustern nicht …
Die Änderung des Rechtsbruchtatbestands (§ 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015 S. 2158) hat zu keiner für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Änderung der Rechtslage geführt (st. Rspr.; vgl. BGH…, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 7 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 Rn. 16 = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II). - OLG Hamburg, 02.06.2022 - 3 U 110/21
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für …
Rn. 26 a) Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der HCV (für Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 der Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann (…BGH, GRUR 2018, 959 Rn. 22 - B-Vitamine I, m.w.N.; BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 - B-Vitamine II).Daraus folgt aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht, dass die demnach für beide Gruppen gesundheitsbezogener Angaben geltende Nachweisanforderung nicht (mehr) als Abgrenzungskriterium zwischen diesen Gruppen dienen kann (BGH, GRUR 2020, 1007, Rn. 24 - B-Vitamine II).
Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (…EuGH, GRUR 2020, 310 Rn. 41 - Dr. Willmar Schwabe; BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II;… OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 25).
- BGH, 05.06.2025 - I ZR 109/22
Botanicals II
Rn. 20 5. Für die Abgrenzung zwischen Art. 10 Abs. 1 HCVO einerseits und Art. 10 Abs. 3 HCVO andererseits kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007 [juris Rn. 23] = WRP 2020, 1306 - B-Vitamine II, mwN) darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 HCVO) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) überprüft werden kann (dann handelt es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO) oder ob eine solche Überprüfung nicht möglich ist (dann liegt eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO vor). - OLG Dresden, 24.09.2021 - 14 U 156/21
Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel Begriff der …
Für die Abgrenzung zu speziellen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO oder nach Art. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (…BGH GRUR 2016, 1200, juris Rn. 24 - Repair-Kapseln; GRUR 2020, 1007, juris Rn. 24 - B-Vitamine II).Diese setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).
Das gilt auch deshalb, weil aufgrund der Unklarheit nicht angenommen werden kann, dass - wie erforderlich - die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).
Bei dieser Lage des Streitfalls fehlt es für das Produkt "zzz" bereits an einer wirksamen Beifügung spezieller gesundheitsbezogener Angaben, die die unspezifischen Aussagen der Beklagten untermauern (vgl. BGH GRUR 2020, 1007, juris Rn. 27 - B-Vitamine II).
- LG Karlsruhe, 24.07.2025 - 14 O 13/25
Irreführende dm-Werbung: Ein Obst-Quetschie ist kein "Immun Smoothie"
Rn. 18 a) Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (st. Rspr;… vgl. nur BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 - Gelenknahrung III; BGH GRUR 2020, 1007 Rn. 17 - B-Vitamine m.w.N.).Rn. 45 Als unspezifisch eingeordnet wurde auch "B-Vitamine für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis", da nicht einer bestimmten Substanz eine konkrete Wirkung für bestimmte Körperfunktionen zugesprochen werde und die Angabe wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information enthalte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 - 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228; bestätigt in BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 f. - B-Vitamine II).
Rn. 58 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die visuelle Dimension des Begriffs des "Beifügens" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bezieht, was grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe erfordert (vgl. EuGH…, Urteil vom 30. Januar 2020 - C-524/18 -, Rn. 44 - 49, juris; BGH, GRUR 2020, 1007 - B- Vitamine II, Rn. 27+29).
- OLG Koblenz, 28.06.2023 - 9 U 1947/22
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- OLG Celle, 21.03.2024 - 13 U 39/23
Unterlassung von Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel
- LG Berlin II, 28.03.2025 - 102 O 68/24
Klagebefugnis eines Verbands und unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bei der …
- LG Nürnberg-Fürth, 07.12.2022 - 4 HKO 8164/20
Unlautere gesundheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel
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