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Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 21.07.2010

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - I-2 U 47/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10383
OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,10383)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,10383)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,10383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 81
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - 2 U 47/10
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa InstGE 9, 140 - Olanzapin) kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Frage, wenn sowohl der Bestand des Schutzrechtes als auch seine Verletzung im Ergebnis so eindeutig zu zu bejahen sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 29. April 2010 - I-2 U 126/09, Umdruck S. 8, Abschnitt B 1 - Harnkatheterset; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Rn. 45 Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - 2 U 47/10
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa InstGE 9, 140 - Olanzapin) kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Frage, wenn sowohl der Bestand des Schutzrechtes als auch seine Verletzung im Ergebnis so eindeutig zu zu bejahen sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 29. April 2010 - I-2 U 126/09, Umdruck S. 8, Abschnitt B 1 - Harnkatheterset; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2010 - 2 U 47/10
    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa InstGE 9, 140 - Olanzapin) kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Frage, wenn sowohl der Bestand des Schutzrechtes als auch seine Verletzung im Ergebnis so eindeutig zu zu bejahen sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 29. April 2010 - I-2 U 126/09, Umdruck S. 8, Abschnitt B 1 - Harnkatheterset; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).
  • LG Düsseldorf, 15.11.2012 - 4b O 139/12

    Empfängnisverhütungspackung II

    Rn. 40 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Rn. 43 Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II).

  • LG Düsseldorf, 14.02.2013 - 4b O 187/12

    Lungengefäßverengung

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse; …

    Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse).

  • LG Düsseldorf, 19.10.2012 - 4b O 135/12

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen …

    Rn. 44 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Rn. 47 Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 55/10

    Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines Patents für eine …

    Sie werden nach Eingang der Berufungsbegründung ihrem Eilcharakter entsprechend in aller Regel kurzfristiger terminiert als Hauptsacheverfahren, so dass auch bei unverzüglicher Einleitung und zügigem Betreiben eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nicht selten noch nachträglich Stand der Technik ermittelt wird, für dessen Würdigung dann eine ähnliche kurze Zeitspanne zur Verfügung steht wie zur Vorbereitung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung (Senat, Urt. v. 30. September 2010 - I-2 U 47/10, Umdr.
  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 4b O 44/13

    Transdermale therapeutische Systeme II

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 = Mitt. 2008, 327 - Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 - I-2 U 47/10, GRUR-RR 2011, 81 = Mitt.
  • LG Düsseldorf, 14.04.2011 - 4b O 29/11

    Patentrechtliche Ansprüche bei der Entwicklung eines Arzneimittels aus den …

    Rn. 56 Im Gegensatz zu dem im Urkundenvorlageverfahren (4b O 270/10) zugrundegelegten Maßstab gilt im vorliegenden Verfügungsverfahren der vom Oberlandesgericht Düsseldorf in den Entscheidungen "Harnkatheterset" (InstGE 12, 114 ), "Olanzapin" (GRUR-RR 2008, 329) und "Gleitscheibensattelbremse II" (GRUR-RR 2011, 81) aufgestellte Maßstab.
  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 4b O 45/13

    Transdermale therapeutische Systeme III

    Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 = GRUR-RR 2008, 329 = Mitt. 2008, 327 - Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 - Harnkatheter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010 - I-2 U 47/10, GRUR-RR 2011, 81 = Mitt.
  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 4b O 46/13

    Transdermale therapeutische Systeme IV

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2012 - 2 W 30/12
  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 4b O 43/13

    Transdermale therapeutische Systeme

  • LG Düsseldorf, 14.04.2011 - 4b O 30/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

  • LG Düsseldorf, 12.09.2013 - 4b O 43 /13
  • LG Düsseldorf, 27.05.2011 - 4b O 84/11

    Kreissägeblatt mit abnehmender Dicke

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - I-2 U 47/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,17545
OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,17545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,17545)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - I-2 U 47/10 (https://dejure.org/2010,17545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auskunftspflicht über die Preise einer schutzrechtsverletzenden Ware gem. § 140b Patentgesetz (PatG); Anforderungen an eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Schädigers gegenüber dem Informationsinteresse des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 81 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2024 - 2 U 17/24

    Spenderteil

    Dem in § 140b PatG gesetzlich normierten und durch eine ergänzende Anwendung der §§ 242, 259 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung können in derartigen Konstellationen nicht diejenigen nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsposition des Verletzers entgegengehalten werden, die normale und gewöhnliche Folge der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind (Senat, Beschl. v. 21.07.2010 - I-2 U 47/10, BeckRS 2011, 2537 - Gleitsattelscheibenbremse;… vgl. auch: Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn.875).

    Rn. 245 Soweit die Beklagte außerdem auf die Enforcement-Richtlinie verweist, sollte durch diese gerade die Position desjenigen, dessen geistiges Eigentum durch deliktische Tat verletzt worden ist, in besonderer Weise gestärkt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010 - I-2 U 47/10, BeckRS 2011, 2537 - Gleitsattelscheibenbremse).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

    Indem § 140b Abs. 4 PatG vorsieht, dass die Auskunftsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Verletzers "im Einzelfall" unverhältnismäßig ist, macht das Gesetz klar, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Regelmaßnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umständen abgesehen werden soll, die den Entscheidungsfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, für die § 140b PatG die Pflicht zur Auskunftserteilung anordnet (Senat, InstGE 12, 210 - Gleitsattelscheibenbremse).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2024 - 2 U 77/23

    Spendergehäuse

    Dem in § 140b PatG gesetzlich normierten und durch eine ergänzende Anwendung der §§ 242, 259 BGB in der Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung können in derartigen Konstellationen nicht diejenigen nachteiligen Folgen für die Wettbewerbsposition des Verletzers entgegengehalten werden, die normale und gewöhnliche Folge der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind (Senat, Beschl. v. 21.07.2010 - I-2 U 47/10, BeckRS 2011, 2537 - Gleitsattelscheibenbremse;… vgl. auch: Kühnen, Hdb. Patentverletzung, 16. Aufl. Kap. D Rn. 875).

    Rn. 202 Soweit die Beklagte außerdem auf die Enforcement-Richtlinie verweist, sollte durch diese gerade die Position desjenigen, dessen geistiges Eigentum durch deliktische Tat verletzt worden ist, in besonderer Weise gestärkt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010 - I-2 U 47/10, BeckRS 2011, 2537 - Gleitsattelscheibenbremse).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 50/15

    Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich eines Patents für einen …

    Indem § 140b Abs. 4 PatG vorsieht, dass die Auskunftsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Verletzers "im Einzelfall" unverhältnismäßig ist, macht das Gesetz klar, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Regelmaßnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umständen abgesehen werden soll, die den Entscheidungsfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, für die § 140b PatG die Pflicht zur Auskunftserteilung anordnet (Senat, InstGE 12, 210 - Gleitsattelscheibenbremse).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 49/15

    Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen hinsichtlich eines Patents für einen …

    Indem § 140b Abs. 4 PatG vorsieht, dass die Auskunftsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Inanspruchnahme des Verletzers "im Einzelfall" unverhältnismäßig ist, macht das Gesetz klar, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Regelmaßnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umständen abgesehen werden soll, die den Entscheidungsfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, für die § 140b PatG die Pflicht zur Auskunftserteilung anordnet (Senat, InstGE 12, 210 - Gleitsattelscheibenbremse).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2021 - 2 W 19/20

    Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents Sofortige Beschwerde …

    Die gerichtlich erzwungene Auskunft und Rechnungslegung stellt mangels Handlungsoption des Verpflichteten - hier der Schuldnerin - kein unternehmerisches Handeln dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - 2 U 47/10 = BeckRS 2011, 2537 - Gleitsattelscheibenbremse I;… Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. D. Rn. 708;… BeckOK PatR/Voß, 18. Ed. 15.10.2020 Rn. 21, PatG § 140b Rn. 21;… Benkard PatG/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl. 2015, § 140b Rn. 10;… im Ergebnis a.A.: Ann/Hauck/Maute, Auskunftsanspruch und Geheimnisschutz im Verletzungsprozess, 2011, Rn. 389, die abgestimmte Verhaltensweisen auch "ohne ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken" für möglich halten; dem ist aber - wie gesehen - nicht zu folgen).
  • LG Düsseldorf, 29.09.2016 - 4b O 69/16

    Medienleitungsverbinder

    Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Agierenden im Hinblick auf das mutmaßlich kartellrechtswidrige Verhalten überhaupt eine Handlungsoption besteht, woran es vorliegend angesichts der gerichtlich angeordneten Auskunftserteilung fehlt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - I-2 U 47/10, Gleitsattelscheibenbremse I).
  • LG Düsseldorf, 14.07.2011 - 4a O 65/10

    Federkraftklemmanschluss

    Bereits dem Wortlaut ist mithin zu entnehmen, dass die Verpflichtung zum Rückruf die Regelmaßnahme darstellt und dass von ihr nur unter besonderen Umständen abgesehen werden soll, die den Einzelfall von der typischen Sachverhaltsgestaltung unterscheiden, für die § 140 b Abs. 3 PatG die Pflicht zum Rückruf anordnet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2010, Az. I-2 U 47/10 - Gleitsattelscheibenbremse I - zum Auskunftsanspruch nach § 140 b Abs. 4 PatG mit an der entscheidenden Stelle identischem Wortlaut ("Ansprüche … sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist").) Die für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit erforderlichen Tatsachen hat die Beklagte darzulegen, die sich auf die Ausnahmeregelung beruft.
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