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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11278
VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526 (https://dejure.org/2016,11278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2016 - 22 N 15.1526 (https://dejure.org/2016,11278)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 (https://dejure.org/2016,11278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 14 LadSchlG
    Gewerberecht: Anforderungen an Verordnungen zur Sonntagsöffnung | Zulassung des Offenhaltens von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kernbereich einer Großstadt im Verordnungswege; Hinreichend großes Besucheraufkommen hinsichtlich der für die Sonntagsöffnung ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 14 LadSchlG
    Gewerberecht: Anforderungen an Verordnungen zur Sonntagsöffnung | Zulassung des Offenhaltens von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kernbereich einer Großstadt im Verordnungswege; Hinreichend großes Besucheraufkommen hinsichtlich der für die Sonntagsöffnung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offenhalten von Verkaufsstellen; Sonntag; Kernbereich einer Großstadt; Gewerkschaft; Ladenschlussverordnung; Einzelhandel; Ergebnisrichtigkeit; Änderungsverordnung

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten als Anspruch einer Gewerkschaft; Ausgestaltung des Stadtgründungsfestes hinsichtlich der örtlichen Ausdehnung der Sonntagsöffnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Änderungsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten als Anspruch einer Gewerkschaft; Ausgestaltung des Stadtgründungsfestes hinsichtlich der örtlichen Ausdehnung der Sonntagsöffnung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV, § 14 LadSchlG
    Gewerberecht: Anforderungen an Verordnungen zur Sonntagsöffnung | Zulassung des Offenhaltens von Verkaufsstellen an einem Sonntag im Kernbereich einer Großstadt im Verordnungswege; Hinreichend großes Besucheraufkommen hinsichtlich der für die Sonntagsöffnung ...

Papierfundstellen

  • GewArch 2016, 342
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 31 Der Antrag ist zulässig; insbesondere kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Anwendung des § 5a der Ladenschlussverordnung der Antragsgegnerin (nachfolgend nur "Ladenschlussverordnung" genannt) in absehbarer Zeit mehr als nur geringfügig (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87/102; B. v. 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl 1992, 1099 f.; U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 18) in ihren Rechten verletzt zu werden, wie § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das voraussetzt.

    Denn da § 5a der Ladenschlussverordnung unbefristete Geltung beansprucht, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich jedenfalls auf mittlere Sicht Mitglieder der Antragstellerin wegen einer sich für sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen stellenden Notwendigkeit, an einem von dieser Vorschrift erfassten Sonntag zu arbeiten, gehindert sehen, an Veranstaltungen der Antragstellerin teilzunehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 17).

    Unabhängig hiervon birgt § 14 LadSchlG in Verbindung mit der in Bayern vorgenommenen Übertragung der Befugnis zum Erlass von auf diese Vorschrift gestützten Rechtsverordnungen auf die Gemeinden (§ 11 Delegationsverordnung vom 28.1.2014, GVBl S. 22, BayRS 103-2-V) die Gefahr in sich, dass - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren kann (BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 18).

    Die Änderungsverordnung vom 27. Mai 2015 ist mit § 14 LadSchlG in der verfassungskonformen Auslegung, derer diese Bestimmung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (a. a. O. Rn. 21 ff.) bedarf, unvereinbar.

    Erstmals im Urteil vom 11. November 2015 (a. a. O. Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser rechtliche Ansatz dem sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die typisch werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen hat (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/51; U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/85) noch nicht genügt, da er nicht ausschließt, dass es die Ladenöffnung ist, die - neben der anlassgebenden Veranstaltung - den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonn- oder Feiertages maßgeblich prägt.

    Geboten ist vielmehr eine weitergehende verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 14 LadSchlG dahingehend, dass die öffentliche Wirkung eines an einem solchen Tag stattfindenden Marktes, einer Messe oder einer "ähnlichen Veranstaltung" im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen muss; letztere darf den gesamten Umständen nach nur "als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung" erscheinen (BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 24).

    Rn. 34 Dieser Annexcharakter lässt sich in der Regel nur bejahen, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, da nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt (BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 25).

    Darüber hinaus bleibt die durch die Ladenöffnung bewirkte werktägliche Prägung nur dann im Hintergrund, wenn nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt (bzw. die "ähnliche Veranstaltung" im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG) auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 25).

    Da gerichtliche Entscheidungen auch dann, wenn sie ein von Rechts wegen bestehendes Gebot erstmals aussprechen, nur ein Erfordernis zum Ausdruck bringen, das der Rechtsordnung schon bisher - gleichsam "verborgen" - immanent war, beansprucht die einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 14 LadSchlG, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a. a. O. Rn. 23 ff.) vorgenommen hat, um dem aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV resultierenden Schutzauftrag Rechnung zu tragen, auch im vorliegenden Fall Beachtung.

    Offen bleiben kann daher auch, ob das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 23 ff.) aufgestellte Erfordernis, wonach ein Träger öffentlicher Gewalt, wenn er von der in § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, zusätzlich zur Beurteilung der Eigenattraktivität der anlassgebenden Veranstaltung im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG eine Prognose über den zu erwartenden Zustrom ausschließlich kaufinteressierter Personen sowie allgemein über die Auswirkungen der Ladenöffnung auf den öffentlichen Charakter der betroffenen Sonntage anzustellen hat, als richterrechtlich entwickeltes Erfordernis angesehen werden muss, das einer gesetzlichen Abwägungsdirektive im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2006 (…6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16) gleichsteht.

    Denn nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens kann nicht davon gesprochen werden, die Erfüllung derjenigen Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 23 ff.) zu dem Erfordernis einer hinreichend attraktiven anlassgebenden Veranstaltung im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG hinzutreten müssen, stehe offensichtlich fest.

    Diese Annahme verbietet sich vor allem angesichts der seitens der Antragstellerin in das Verfahren eingeführten Informationen über die werktägliche Frequentierung von vier der Straßen, die innerhalb des in § 5a der Ladenschlussverordnung umschriebenen Gebiets liegen, aber auch angesichts des weiteren Vortrags der Antragstellerin, die von dem gestatteten Offenhalten von Verkaufsstellen erfassten Verkaufsflächen überwögen um ein Vielfaches die Veranstaltungsflächen des Stadtgründungsfestes (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG, U. v. 11.11.2015 a. a. O. Rn. 39).

    Rn. 41 Dass es grundsätzlich zulässig ist, auf die an Werktagen üblichen Besucherzahlen zurückzugreifen, um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, mit welchem Käuferaufkommen für den Fall einer Ladenöffnung ungefähr zu rechnen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. November 2015 (a. a. O. Rn. 25) ausdrücklich festgehalten.

    Um dem Erfordernis des quantitativen Überwiegens des durch die anlassgebende Veranstaltung ausgelösten Besucheraufkommens gegenüber der Menge der Personen, die "allein" wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 25), Rechnung zu tragen, müsste die Zahl der Personen, die das von § 5a der Ladenschlussverordnung erfasste Gebiet pro Stunde im Durchschnitt ausschließlich zu dem Zweck aufsuchen, dort Einkäufe zu tätigen, auf Dauer unter diesem Wert liegen.

    Rn. 50 Die Frage, ob die Flächen, die nicht an die Straßen angrenzen, auf denen das Stadtgründungsfest abgehalten wird, überhaupt in die Regelung des § 5a der Ladenschlussverordnung einbezogen werden durften (das setzt nach den Ausführungen in der Randnummer 25 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 [8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154] voraus, dass der Bezug eines dort zugelassenen Offenhaltens von Verkaufsstellen zum Marktgeschehen erkennbar bleibt), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

    Rn. 51 3. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofs, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (a. a. O.) erforderliche Prognose selbst anzustellen.

    Der Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht verpflichtet, im vorliegenden Rechtsstreit die Tatsachen zu ermitteln, auf deren Grundlage die Antragsgegnerin alsdann die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (a. a. O.) erforderliche Prognose anstellen könnte.

  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer, …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 38 a) Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt bei untergesetzlichen Vorschriften eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht bestehen (BVerwG, U. v. 26.4.2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16).

    Entscheidend ist alsdann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG, B. v. 3.5.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425/426; B. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128/150; U. v. 26.4.2006 a. a. O. Rn. 16).

    Offen bleiben kann daher auch, ob das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (…8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 23 ff.) aufgestellte Erfordernis, wonach ein Träger öffentlicher Gewalt, wenn er von der in § 14 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, zusätzlich zur Beurteilung der Eigenattraktivität der anlassgebenden Veranstaltung im Sinn von § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG eine Prognose über den zu erwartenden Zustrom ausschließlich kaufinteressierter Personen sowie allgemein über die Auswirkungen der Ladenöffnung auf den öffentlichen Charakter der betroffenen Sonntage anzustellen hat, als richterrechtlich entwickeltes Erfordernis angesehen werden muss, das einer gesetzlichen Abwägungsdirektive im Sinn des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2006 (6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16) gleichsteht.

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Erstmals im Urteil vom 11. November 2015 (…a. a. O. Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser rechtliche Ansatz dem sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die typisch werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen hat (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/51; U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/85) noch nicht genügt, da er nicht ausschließt, dass es die Ladenöffnung ist, die - neben der anlassgebenden Veranstaltung - den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonn- oder Feiertages maßgeblich prägt.
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Erstmals im Urteil vom 11. November 2015 (…a. a. O. Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser rechtliche Ansatz dem sich aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV ergebenden Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die typisch werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen hat (BVerfG, U. v. 9.6.2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10/51; U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/85) noch nicht genügt, da er nicht ausschließt, dass es die Ladenöffnung ist, die - neben der anlassgebenden Veranstaltung - den öffentlichen Charakter des betroffenen Sonn- oder Feiertages maßgeblich prägt.
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 31 Der Antrag ist zulässig; insbesondere kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Anwendung des § 5a der Ladenschlussverordnung der Antragsgegnerin (nachfolgend nur "Ladenschlussverordnung" genannt) in absehbarer Zeit mehr als nur geringfügig (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87/102; B. v. 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl 1992, 1099 f.;… U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 18) in ihren Rechten verletzt zu werden, wie § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das voraussetzt.
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Entscheidend ist alsdann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG, B. v. 3.5.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425/426; B. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128/150;… U. v. 26.4.2006 a. a. O. Rn. 16).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 31 Der Antrag ist zulässig; insbesondere kann die Antragstellerin geltend machen, durch die Anwendung des § 5a der Ladenschlussverordnung der Antragsgegnerin (nachfolgend nur "Ladenschlussverordnung" genannt) in absehbarer Zeit mehr als nur geringfügig (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, B. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u. a. - BVerwGE 59, 87/102; B. v. 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl 1992, 1099 f.;… U. v. 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - GewArch 2016, 154 Rn. 18) in ihren Rechten verletzt zu werden, wie § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO das voraussetzt.
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788

    Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 33 Um dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung - WRV) gewährleisteten Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bereits bisher einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen geben können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 1 B 153.89 - GewArch 1990, 143; BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 22 N 13.788 - GewArch 2014, 217 Rn. 70 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Rn. 33 Um dem durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung - WRV) gewährleisteten Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG bereits bisher einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen geben können (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 18.12.1989 - 1 B 153.89 - GewArch 1990, 143;… BayVGH, U. v. 6.12.2013 - 22 N 13.788 - GewArch 2014, 217 Rn. 70 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526
    Entscheidend ist alsdann allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (BVerwG, B. v. 3.5.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425/426; B. v. 30.4.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128/150;… U. v. 26.4.2006 a. a. O. Rn. 16).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016 …

    Rn. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, GewArch 2016, 154 = juris, Rn. 17 f.; Bay. VGH, Urteile vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 31, und vom 6.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217 = juris, Rn. 47 f., m. w. N.; siehe auch die Internetportale www.verkaufsoffener-sonntag.com.de und www.sonntagsverkaufsoffen.de.

    Rn. 53 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - Thür.

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil …

    Das Erfordernis des prognostischen Überwiegens der durch den Anlass selbst angezogenen Besucherzahlen konkretisiert die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV erforderliche Prägung des öffentlichen Bildes durch die Anlassveranstaltung und das daraus abzuleitende Kriterium des Annexcharakters der Ladenöffnung (VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - GewArch 2016, 342 Rn. 33 f. …und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - BayVBl 2018, 88 Rn. 54 ff., 57).

    Aus dem revisiblen Recht ergeben sich für die Besucherzahlenprognose jedoch keine selbständigen Verfahrenspflichten des Normgebers, deren Missachtung selbst bei offenkundiger Ergebnisrichtigkeit der Prognose stets zur Rechtswidrigkeit der Öffnungsregelung führen würde (VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.15 26 - GewArch 2016, 342 Rn. 33 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2017 - 1 S 26.17

    Sonntagsöffnung 2017 in Potsdam teilweise gestoppt

    Hieran fehlt es im vorliegenden Zusammenhang, denn es spricht Überwiegendes dafür, dass jedenfalls die Besucher der an der Peripherie von Potsdam gelegenen Geschäfte diese wegen der sonntäglichen Einkaufsmöglichkeit aufsuchen, so dass dieser Besucherstrom in den Außenbezirken der Stadt dadurch veranlasst und nicht durch die Veranstaltungen am "Familiensonntag" geprägt wird (vgl. auch VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 35 ff.; VGH Kassel…, Beschluss vom 4. Mai 2016 - 8 B 1249/16 - juris Rn. 32).

    Rn. 49 Soweit die Antragsgegnerin im vorliegenden und im Zusammenhang mit der Potsdamer Schlössernacht in ihrer Erwiderung im Normenkontrollverfahren - OVG 1 A 1.17 - unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 5. Mai 2017 - 4 B 520/17 - (…juris Rn. 19 ff. ; anders VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49) meint, dass es nicht allein auf den Besucherstrom am verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertag ankäme, so liegt jener Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil dort eine mehrtägige "internationale Leitmesse" mit insgesamt 150.000 Besuchern und eine Verkaufsöffnung in der Innenstadt einer Großstadt inmitten standen.

    Zudem beginnt die Öffnung der Verkaufsstellen am Sonntag erst ab 13:00 Uhr (vgl. zu in zeitlicher Hinsicht nicht "prägenden" Veranstaltungen: OVG Weimar…, Beschluss vom 7. März 2016 - 3 EN 123/16 - juris Rn. 27; OVG Münster…, Beschluss vom 15. August 2016, a.a.O., juris Rn. 56; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 49).

    Ob und wie der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe zum Schutz des Sonn- und Feiertags nachkommt, obliegt danach seiner Gestaltungsmacht nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG…, Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., juris Rn. 194;… Senatsbeschluss vom 26. März 2015, a.a.O., juris Rn. 38; VGH München, Urteil vom 18. Mai 2016, a.a.O., juris Rn. 51 ff.; OVG Weimar…, Urteil vom 22. September 2016, a.a.O., juris Rn. 59 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2016 - 4 B 887/16

    Münster: Geschäfte dürfen am Sonntag, 21.08.2016, auch in Hiltrup-Mitte …

    Rn. 42 Vgl. auch - gleichfalls offenlassend - Bay. VGH, Urteil vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 38 (zu § 14 LadSchlG).

    Rn. 45 Vgl. im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urteil vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 32, 39, 51 ff. (zu § 14 LadSchlG).

    Rn. 55 Vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 18.5.2016 - 22 N 15.1526 -, juris, Rn. 49 (zu § 14 LadSchlG).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen …

    Zum einen wird die Zahl der Besucher des Kinderfestes nicht hinreichend genau bestimmt, zum anderen fehlt eine Gegenüberstellung zur Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen im streitgegenständlichen Gebiet der Antragsgegnerin werktäglich zu erwarten wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, nach dem auch die geltend gemachte Öffnung der Frankfurter Buchmesse für den allgemeinen Publikumsverkehr mit über 100.000 Besuchern eine sonntägliche Ladenöffnung mangels anzustellender Prognose nicht rechtfertigen soll; vgl. ferner: Bay. VGH, Urteil vom 18.05.2016 - 22 N 15.1526 -, GewArch 2016, 342; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, GewArch 2016, 485 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen …

    Der Vergleich der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen sei der Prüfstein, an dem sich der Annexcharakter entscheide (BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 8 CN 1.17 -, juris unter Verweis auf BayVGH, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - GewArch 2016, S. 342 …und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - BayVBl 2018, S. 88 ).
  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 22 N 17.527

    Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des Europatages …

    Rn. 55 Entgegen den in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2016 (…6 S 2041/16 - NVwZ-RR 2017, 289 Rn. 9) und vom 13. März 2017 (…6 S 309/17 - juris Rn. 10 f.) an dieser Rechtsauffassung angemeldeten, von der Antragsgegnerin geteilten Zweifeln besteht keine Veranlassung, der dargestellten Auslegung des § 14 LadSchlG, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits seinem Urteil vom 18. Mai 2016 (22 N 15.1526 - GewArch 2016, 324 Rn. 33 f.) zugrunde gelegt hat, nicht zu folgen.

    Die Notwendigkeit einer weiteren Verringerung ergibt sich daraus, dass allenfalls von den Personen, die das eigentliche Turamichele-Schauspiel und/oder die gleichzeitig auf dem Rathaus Platz stattfindende jahrmarktähnliche Veranstaltung zwischen ca. 13.00 Uhr und etwa 18.00 Uhr besuchen (ggf. einschließlich der sich während dieser Zeitspanne zum Rathaus Platz begebenden oder von dort abströmenden Menschen), eine berücksichtigungsfähige prägende Wirkung für das Geschehen im öffentlichen Raum ausgehen könnte; denn nur hinsichtlich der Stunden, während derer ein Offenhalten von Verkaufsstellen gestattet wurde, stellt sich überhaupt die Frage, ob die hiervon ausgehende werktägliche Geschäftigkeit durch die Auswirkungen der anlassgebenden Veranstaltung in der erforderlichen eindeutigen Weise überlagert wird (vgl. zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung solcher Besucher im Rahmen der anzustellenden "Prädominanzprognose", die die anlassgebende Veranstaltung zu Zeiten aufsuchen, an denen kein Sonntagsverkauf zugelassen wurde, BayVGH, U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - GewArch 2016, 342 Rn. 49).

    Rn. 69 2.3 Ebenso wie im Urteil vom 18. Mai 2016 (22 N 15.1526 - GewArch 2016, 324 Rn. 37 ff.) lässt es der Verwaltungsgerichtshof auch vorliegend dahinstehen, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dem eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung zugrunde liegt, dann erfolglos bleiben muss, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zwar die Prognosen, die im Vorfeld des Erlasses einer solchen Norm angestellt werden müssen, nicht oder nicht rechtskonform vorgenommen hat, sie jedoch im Ergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

  • OVG Thüringen, 22.09.2016 - 3 N 182/16

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderen Anlass

    Insoweit müssen seine Ermittlungen erkennen lassen, dass der Ladenöffnung nur eine geringe prägende Wirkung zukommt, sie also nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (insoweit nunmehr für das LadSchlG und andere Landesgesetze: BVerwG…, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - a. a. O. Rdn. 25; BayVGH, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rdn. 36 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rdn. 37 ff.).

    Er ist insoweit auch nicht verpflichtet, die dem Normerlass vorausgehenden Ermittlungen selbständig nachzuholen (vgl. im Übrigen zu den Fehlerfolgen eingehend: BayVGH, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - a. a. O. Rdn. 38; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rdn. 41 ff.).

  • OVG Thüringen, 29.09.2020 - 3 EN 643/20

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderem Anlass

    Insoweit müssen seine Ermittlungen erkennen lassen, dass der Ladenöffnung nur eine geringe prägende Wirkung zukommt, sie also nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint (insoweit nunmehr für das LadSchlG und andere Landesgesetze: BVerwG…, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - a. a. O. Rdn. 25; BayVGH, Urteil vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rdn. 36 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 - juris Rdn. 37 ff.).

    Diesem Prüfungsansatz hat sich die ganz überwiegende berufungsgerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa VGH München, Urteile vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 32 f. …und vom 24. Mai 2017 - 22 N 17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; OVG Weimar…, Urteil vom 22. September 2016 - 3 N 182/16 - juris LS 5 und Rn. 53 …und Beschluss vom 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24 ; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 25. November 2016 - 1 M 152/16 - juris Rn. 11;… OVG Bautzen, Urteile vom 31. August 2017 - 3 C 9/17 - juris Rn. 44 m. w. N. …und vom 13. November 2019 - 6 C 7/19 - juris Rn. 37; OVG Koblenz…, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 - juris Rn. 9;… OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 5. Mai 2017 - 7 ME 31/17 - juris Rn. 10 und 19 …und vom 1. November 2019 - 7 ME 56/19 - juris Rn. 8; ebenso für die frühere und die aktuelle brandenburgische Sonntagsöffnungsregelung OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Juni 2017 - OVG 1 S 26.17 - juris Rn. 43 f. …und Urteil vom 22. Juni 2018 - OVG 1 A 1.17 - juris Rn. 37 f.; hinsichtlich der Berliner Regelung hält es die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für abschließend, vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. Juli 2019 - OVG 1 S 62.19 - juris LS 1 und Rn. 6).

  • VGH Bayern, 09.08.2018 - 22 N 18.243

    Gewerberecht - Verkaufsoffene Sonntage in Ansbach

    Von Bedeutung wären im vorliegenden Zusammenhang die Angaben über das samstägliche Passantenaufkommen, da der Kreis der Personen, die von ihrer Motivationslage her an einem verkaufsoffenen Sonntag am ehesten als Kunden in Betracht kommen, dem Bevölkerungsteil ähneln könnte, der typischerweise an einem Samstag das Zentrum einer Großstadt zu Einkaufszwecken aufsucht (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 42).

    Rn. 45 bb) Wie bereits in früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 24.5.2017 - 22 N 17.527; U.v. 18.5.2016 - 22 N 15.1526 - juris Rn. 37 ff.) kann auch im vorliegenden Fall dahinstehen, ob ein Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, dem eine auf § 14 LadSchlG gestützte Verordnung zugrunde liegt, dann erfolglos bleiben muss, wenn der zuständige Träger öffentlicher Gewalt zwar die Prognosen, die im Vorfeld des Erlasses einer solchen Norm angestellt werden müssen, nicht oder nicht rechtskonform vorgenommen hat, diese jedoch im Ergebnis mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

  • OVG Sachsen, 06.10.2021 - 6 C 26/21

    Sonntagsschutz; Ladenöffnung; Normenkontrolle; Weihnachtsmarkt; Striezelmarkt

  • VGH Bayern, 21.03.2018 - 22 NE 18.204

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich des "Street Food Festivals" in Ansbach am …

  • VG Münster, 27.09.2016 - 9 L 1187/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag am 30. Oktober 2016

  • VG Köln, 17.05.2017 - 1 L 2094/17

    Verkaufsoffene Sonntage in Kerpen und Köln untersagt

  • VG Arnsberg, 23.05.2017 - 1 L 1446/17
  • VG Köln, 02.01.2017 - 1 L 3170/16

    Sonntagsöffnung in Porz-Eil untersagt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2022 - 4 E 388/22

    Überprüfung des Verfahrens durch den ganzen Senat zur grundsätzlichen Klärung der …

  • VG Münster, 08.08.2016 - 9 L 1100/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag in Münster-Hiltrup am 1. Advent

  • VGH Bayern, 14.03.2023 - 22 NE 23.257

    Öffnungen von Verkaufsstellen an vier Sonntagen

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