Rechtsprechung
| OLG Celle, 29.08.2001 - 9 U 120/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Haftung des GmbH-Gesellschafters: Mißbrauch der Rechtsform der GmbH
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 93 InsO ; § 13 Abs. 2 GmbHG
Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren; Missbrauch der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Kontrolle des haftenden Vermögens - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Durchgriffshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Insolvenzverwalter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren; Missbrauch der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Kontrolle des haftenden Vermögens
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 16.01.2001 - 10 O 135/00
- OLG Celle, 29.08.2001 - 9 U 120/01
Papierfundstellen
- GmbHR 2001, 1042
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84
Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung …
Auszug aus OLG Celle, 29.08.2001 - 9 U 120/01
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß, weil sie die Rechtsform der GmbH missbraucht hat, indem sie nicht für eine klare Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und ihrem Privatvermögen gesorgt hat, sodass insbesondere die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften, deretwegen die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen allein vertretbar ist, unkontrollierbar geworden ist (s. zur Rechtslage BGHZ 95, 330, 334).
- OLG Köln, 14.05.2004 - 16 W 11/04
Gerichtsstand für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen die …
Gegenstand des Klageentwurfs sind Ansprüche von Gläubigern der Gemeinschuldnerin gegenüber den Antragsgegnern persönlich, die normalerweise unmittelbar gegenüber den Antragsgegnern geltend zu machen wären, falls nicht § 93 InsO entsprechend anwendbar sein sollte, was sehr problematisch ist (vgl. LG Hildesheim DStR 2001, 1447 m. Anm. Holla; OLG Celle GmbHR 2001, 1042; K. Schmidt, ZGR 1996, 209, 217; Jawensky, DB 2003, 2757, 2760), aber an dieser Stelle keiner Entscheidung bedarf.
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