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| BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65 |
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VwGO § 36
Papierfundstellen
- BVerwGE 25, 170
- NJW 1967, 644
- MDR 1967, 238
- DÖV 1967, 316
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 5.60
Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts - …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
Das ergibt sich aus der gegebenen Begründung, die in erster Linie darauf gestützt ist, daß der Große Senat die Frage bereits durch seine Beschlüsse vom 19. Dezember 1961 (BVerwGE 15, 245 [BVerwG 11.01.1963 - VII C 182/60] und BVerwGE 13, 247), und zwar verneinend, beantwortet habe: BVerwGE 13, 245 bezieht sich gerade auf die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.Die vorgelegte Rechtsfrage ist nicht bereits durch den Beschluß des Großen Senats BVerwGE 13, 245 beantwortet.
Sollte der VÖI allerdings - entgegen der in BVerwGE 13, 245/246 vertretenen und vom VIII. Senat geteilten Ansicht - sogar funktionell am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt sein, also generell und unabhängig von seiner Beteiligung in der Vorinstanz, so käme es zur Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage auf die vom VIII. Senat als Beteiligungsgrundlage angenommene Fortdauer des Prozeßrechtsverhältnisses nicht mehr an.
- BVerwG, 15.04.1964 - V C 172.62
Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
Die im Vorlagebeschluß vertretene Rechtsmeinung des VIII. Senats, daß die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt bleibt, wenn sie am Berufungsverfahren ausschließlich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt war, aber gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, weicht von der im Zwischenurteil des V. Senats vom 15. April 1964 - BVerwG V C 172.62 - (BVerwGE 18, 205) vertretenen Rechtsansicht ab.Selbst wenn aber die Zweifel, die der V. Senat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - an der kraft Fortdauer des Prozeßrechtsverhältnisses bestehenden Befugnis des VÖI zur Revisionseinlegung hegt (BVerwGE. 18, 205 [210]), begründet wären, so könnte doch selbst dann jedenfalls nicht gesagt werden, daß durch die Verwaltungsgerichtsordnung der allgemeine Grundsatz der Fortdauer des Prozeßrechtsverhältnisses zu Lasten des VÖI eindeutig durchbrochen werden sei.
- BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 2.55
Befugnis der an einem vorangegangenen Gerichtsverfahren beteiligten Vertreter …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
Zur Beantwortung dieser Frage hatte der Große Senat um so weniger Veranlassung, als sie von ihm durch Beschluß vom 14. November 1955 (BVerwGE 2, 321) bereits dahin beantwortet war, daß der in der Vorinstanz beteiligte VÖI auch im Revisionsverfahren zumindest Verfahrensbeteiligter sein kann.Im Gegenteil hat der Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, durch die Vorschriften der §§ 132 Abs. 1 Satz 1 und 134 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 63 Nr. 4 VwGO auch dem VÖI, als "Beteiligtem" in der Vorinstanz, ausdrücklich das Recht zur Revisionseinlegung eingeräumt, und dies in Kenntnis der dahin gehenden, mit BVerwGE 2, 321 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch nicht enthielt.
- BVerwG, 16.03.1964 - Gr. Sen. 1.63
Rechtmäßige Besetzung der Spruchkammer - Anerkennung einer freien Ehe rassisch …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
Wie der Große Senat im Beschluß vom 16. März 1964 - BVerwG Gr.Sen. 1.63 - (Buchholz BVerwG 310, § 11 VwGO Nr. 6) klargestellt hat, besteht diese Entsendungsbefugnis der beteiligten Senate auch dann, wenn eines ihrer Mitglieder dem Großen Senat als ständiges Mitglied angehört. - BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 1.61
Anforderungen an das Vorlegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung an den …
Auszug aus BVerwG, 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65
Das ergibt sich aus der gegebenen Begründung, die in erster Linie darauf gestützt ist, daß der Große Senat die Frage bereits durch seine Beschlüsse vom 19. Dezember 1961 (BVerwGE 15, 245 [BVerwG 11.01.1963 - VII C 182/60] und BVerwGE 13, 247), und zwar verneinend, beantwortet habe: BVerwGE 13, 245 bezieht sich gerade auf die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
- BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen - …
Der VöI ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO am Verfahren beteiligt, wenn er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht, unter dieser Voraussetzung kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts alle Rechtsmittel, insbesondere auch Anschlußrevision einlegen (BVerwGE 2, 321 ; 25, 170 ).Aus der in § 36 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Ermächtigung, durch Rechtsverordnung der Landesregierung einen VöI "bei dem Oberverwaltungsgericht" und "bei dem Verwaltungsgericht" zu bestimmen, ergibt sich, daß die Länder einen VöI institutionell nur bei diesen Gerichten und funktionell nur beschränkt auf die Verfahren dieser Gerichte bestellen können, so wie der Oberbundesanwalt nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht bestellt ist und ihm funktionell allein die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen sind (BVerwGE 25, 170 ).
- BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05
Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; …
- BVerwG, 04.11.1968 - Gr. Sen. 1.67
Umfang des Bestehens des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 …
Der V. Senat hat durch das Zwischenurteil vom 15. April 1964 (…a.a.O.) allein darüber entschieden, "ob der am Verfahren in den Vorinstanzen beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses auch noch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt ist, wenn er selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat." Diese Frage hat er verneint (dazu der Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr. Sen. 3.65 - [BVerwGE 25, 170 [BVerwG 24.10.1966 - Gr. Sen. 3/65]]).Da gemäß § 36 VwGO eine Regelung möglich ist, nach der ein Staatsorgan die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses nur in den Verfahren wahrnehmen kann, in denen es nicht die Funktion eines Prozeßvertreters des Landes oder einer Landesbehörde ausübt, liegt die Annahme nahe, daß der Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht zumindest auch die Aufgabe hat, "dafür zu sorgen, daß übergeordnete Belange des Landes gewahrt werden" (BVerwGE 3, 321 [BVerwG 01.06.1956 - IV B 025/55] [323]; vgl. ferner BVerwGE 25, 170 [BVerwG 24.10.1966 - Gr. Sen. 3/65] [175 f.]; Eyermann/Fröhler, VGG, 2. Aufl. 1954, § 47 Erl.
- BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 44.93
Atomverfahren - Teilgenehmigung - Genehmigungsbehörde - Umbaueines …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Oberbundesanwalt zur Einlegung einer Revision nicht berechtigt ist (Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwGE 25, 170 (174 f.)). - BVerwG, 04.05.1999 - 4 C 1.99
Verwaltungsprozessrecht: Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses …
Unter dieser Voraussetzung ist er auch befugt, alle Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht einzulegen oder sich an dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in anderer Weise zu beteiligen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. November 1955 - BVerwG Gr. Sen. 2.55 - BVerwGE 2, 321;Beschluß vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr. Sen. 3.65 - BVerwGE 25, 170 [BVerwG 24.10.1966 - GrS - 3/65]). - BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 45.93
Verletzung der Rechte eines nach Abschluss eines atomrechtlichen …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Oberbundesanwalt zur Einlegung einer Revision nicht berechtigt ist (Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr.Sen. 3.65 -, BVerwGE 25, 170 [BVerwG 24.10.1966 - Gr. Sen. 3.65] ). - BVerwG, 09.08.1994 - 7 C 46.93
Prüfung von atomrechtlichen Genehmigungen oder Teilgenehmigungen - …
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Oberbundesanwalt zur Einlegung einer Revision nicht befugt ist (Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr.Sen. 3.65 -, BVerwGE 25, 170 ). - BVerwG, 15.06.1967 - VIII C 63.64
Rechtsmittel
Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwG Gr.Sen. 3.65 -, MDR 1967 S. 238 = DÖV 1967 S. 316, werde angeregt, eine Entscheidung des Großen Senats darüber herbeizuführen, ob er sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen müsse, wenn er sich am Revisionsverfahren beteilige.
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