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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7700
BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1996,7700)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1996,7700)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 1 BvR 1522/88 (https://dejure.org/1996,7700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für Unterhaltsverpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • HFR 1997, 252
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 250/89

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für …

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88
    Dies ergibt sich im wesentlichen Bezug aus dem Beschluß vom gleichen Tage im Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 250/89, in dem es um die steuerliche Anrechnung der von den Beschwerdeführern an ihre Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen im Veranlagungszeitraum 1984 geht, während hier der Veranlagungszeitraum 1985 inmitten steht.

    Wie im Verfahren 1 BvR 250/89 (vgl. den Beschluß vom gleichen Tage, unter II. 3.) entspricht es auch hier der Billigkeit, die Erstattung der den Beschwerdeführern erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG ).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 111/77

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Heilpraktiker von der Kassenzulassung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88
    Durch die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1987 (BFHE 151, 428), in der der Abzugshöchstbetrag den § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet wurde, war der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine hinreichende fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht, so daß die Erschöpfung des Rechtswegs hier ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. BVerfGE 78, 155 ).
  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß; …

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88
    Durch die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 1987 (BFHE 151, 428), in der der Abzugshöchstbetrag den § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 ausdrücklich für verfassungsgemäß erachtet wurde, war der mit dem Grundsatz der Subsidiarität verfolgte Zweck, eine hinreichende fachgerichtliche Klärung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen, bereits erreicht, so daß die Erschöpfung des Rechtswegs hier ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl. BVerfGE 78, 155 ).
  • BFH, 07.11.2000 - III R 23/98

    - für den Zeitraum 1. August 1984 bis 31. Mai 1987

    Das BVerfG habe mehrere diesbezügliche Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88; vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, und vom 30. Januar 1997 1 BvR 746/86 lediglich aus formellen Gründen (§ 93b i.V.m. § 93a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht --BVerfGG--) nicht zur Entscheidung angenommen, aber indes den Beschwerdeführern in der Sache selbst entgegen den Entscheidungen des erkennenden Senats des BFH (vgl. Beschlüsse vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, BStBl II 1988, 134; vom 23. September 1988 III R 46/87, nicht veröffentlicht --NV--, und vom 14. Mai 1986 III B 73/85, NV) Recht gegeben.
  • BFH, 15.05.1997 - III R 4/96

    Der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind war …

    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357 läßt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251, und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), daß auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 2 K 1797/05

    Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG begegnet keinen …

    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33 a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1984, 357 lässt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251 und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), dass auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.
  • FG München, 19.07.2000 - 1 K 1984/98

    Verfassungsmäßigkeit des Freibetrags für eine Heimunterbringung nach § 33a Abs. 3 …

    Dies gilt auch für die in § 33 a Abs. 1 EStG geregelten Freibeträge für die steuerliche Berücksichtigung notwendiger, das Existenzminimum eines dem Steuerpflichtigen gegenüber Unterhaltsberechtigten abdeckender Unterhaltslasten (vgl. die Beschlüsse des BVerfG vom 13.12.1996 1 BvR 1474/88, HFR 1997, 251 , vom 19.12.1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252 , und vom 30.01.1997 1 BvR 746/86, INF 1997, 286).
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