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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1780
BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
BVerfG, Entscheidung vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 (https://dejure.org/1999,1780)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe a; ; SolZG 1991 § 3; ; SolZG 1991 § 1

  • Wolters Kluwer

    Solidaritätszuschlag - Befristung des Solidaritätszuschlags - Verletzung des Gesetzgebungsverfahrens - Zustimmung des Bundesrates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Solidaritätszuschlag; erfolglose Verfassungsbeschwerde zum Solidaritätszuschlagsgesetz 1991

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 797
  • WM 2000, 45
  • HFR 2000, 134
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69

    Ergänzungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 ; 32, 333 ).

    Das Erfordernis einer Befristung sei allerdings - trotz entsprechender Überlegungen bei Einführung der Ergänzungsabgabe durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Januar 1955 - nicht in die Verfassung aufgenommen worden (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ).

    Es habe ausgeführt, es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen (BVerfGE 32, 333 ).

    Rn. 22 Die Einführung des Solidaritätszuschlags sei auch deswegen verfassungswidrig, weil sie befristet sei und kummulativ zur Erhöhung der Verbrauchsteuern (unter Hinweis auf BVerfGE 32, 333 ) hinzutrete.

    Rn. 28 Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen ist (vgl. BVerfGE 32, 333 ), bringen zum Ausdruck, daß sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten läßt, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegensteht.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 ).

    Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 ) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Denn die am Wortlaut der Art. 105 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG und an der formalen Eigenständigkeit der Ergänzungsabgabe orientierte Auffassung in den angegriffenen Entscheidungen stellt jedenfalls keine grobe Verkennung des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Schutzes oder eine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze dar (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Dem Steuerpflichtigen muß im Rahmen einer Besteuerung ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundrechtlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 87, 153 ; 93, 121 ).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Er erfülle nach seinem maßgeblichen materiellen Gehalt (unter Hinweis auf BVerfGE 65, 325 ) alle Tatbestandsmerkmale einer Steuer i.S. des Art. 105 ff. GG.
  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 ).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Abgesehen davon, daß eine Zweckbindung des Aufkommens dem Charakter einer Abgabe als Steuer nicht entgegenstünde (unter Hinweis auf BVerfGE 49, 343 ), sei der Solidaritätszuschlag auch nicht zur Verwendung für Aufgaben in den neuen Bundesländern bestimmt.
  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Vergünstigte Einkommensteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Der Gesetzgeber habe vielmehr bei der Erschließung von Steuerquellen weitgehende Gestaltungsfreiheit (unter Hinweis auf BVerfGE 81, 108 , 85, 238 ).
  • BVerfG, 26.08.1992 - 2 BvR 478/92

    Steuerpflicht und Gewissenfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Er erlaube keine Überprüfung der Ausgabengestaltung (unter Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 26. August 1992, NJW 1993, S. 455; BVerfGE 78, 320 ;… Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rn. 178; von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, S. 72 f.).
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Er erlaube keine Überprüfung der Ausgabengestaltung (unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluß vom 26. August 1992, NJW 1993, S. 455; BVerfGE 78, 320 ;… Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rn. 178; von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, S. 72 f.).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96
    Die Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer sei bisher als zu den Steuern vom Einkommen gehörig beurteilt worden (unter Hinweis auf BVerfGE 16, 64 ; 32, 333 ).
  • FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 3261/93
  • FG Hessen, 21.04.1994 - 2 K 2200/93
  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Rn. 9 b) Mit dem Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe befasste sich die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem begründeten Nichtannahmebeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -.
  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    So wurde z.B. die Verfassungsbeschwerde zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1991 nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 19.11.1999 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 2, 134).
  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Rn. 36 (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa;… vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen …

    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Rn. 73 Auch der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

    Rn. 137 a) Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (…XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134)..

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134)..

    "Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist" (BVerfG-Beschluss vom 19.11.1999, 2 BvR 1167/96, NJW 2000, S. 797).

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr …

    Nach der Begründung der Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde im Jahre 1999 durch die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) sei der Solidaritätszuschlag 1991/92 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Februar 1996 (…XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, S. 712) nicht zur Entscheidung angenommen und in den Gründen die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätsgesetz 1991 nicht beanstandet:.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Rn. 74 Der Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 1999 ( 2 BvR 1167/96, HFR 2000, S. 134, NJW 2000, S. 797) steht der Entscheidung des vorlegenden Finanzgerichts deshalb nicht entgegenstehen, weil er zu einer Ergänzungsabgabe ergangen ist, die als Solidaritätszuschlag 1991/1992 lediglich für einen kurzen Zeitraum erhoben wurde und damit eine im Wesentlichen andere Rechtslage betrifft.

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

    Danach gehört eine zeitliche Befristung nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe und lässt sich als verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht aus den Materialien zur Änderung des Grundgesetzes durch das Finanzverfassungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl I S. 817) entnehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f. zum Solidaritätszuschlaggesetz von 1991).

    Die Frage, wieweit eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer mit Blick auf die Beteiligung der Länder am Steueraufkommen gegenüber der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Deckung des ausschließlichen Mehrbedarfs des Bundes als eine vertretbare Alternative anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BVerfGE 32, 333 und BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, NJW 2000, S. 797 f.), bleibt im Vorlagebeschluss unerörtert.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für …

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    Rn. 22 dd) Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Der aufgrund des SolZG vom 24. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1318, BStBl I 1991, 640) erhobene Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 ist ebenfalls als (verfassungsgemäße) Steuer angesehen worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, die Verfassungsbeschwerde wurde im BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, nicht zur Entscheidung angenommen).

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134;… vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Dadurch soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sichergestellt werden, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuern unerlässlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

    Der Begriff "Solidaritätszuschlag" ist auch nicht irreführend, so dass die gesetzlichen Regelungen insoweit nicht unbestimmt sind (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2000, 134).

  • BVerfG, 17.09.2020 - 2 BvR 1605/16

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 -, Rn. 33;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2016 - 1 BvR 2423/14 -, Rn. 2;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2018 - 1 BvR 2926/14 -, Rn. 26).
  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet …

    Dass die dadurch entstehende zusätzliche Steuerbelastung des Einkommens so schwerwiegend ist, dass sie als unverhältnismäßiger Eingriff in die durch die Verfassung geschützten Rechte des Steuerpflichtigen angesehen werden könnte, weil diesem wegen der Erhebung des Solidaritätszuschlags ein Kernbestand des Erfolgs eigener wirtschaftlicher Betätigung nicht mehr verbleibt, ist seitens der Beschwerde weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. zum SolZG 1991: BVerfG-Beschluss vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134;… BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712; zum Stabilitätszuschlag: BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878).

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzen, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 170/06

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung einer Hinterbliebenenrente bei …

  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das …

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für …

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Zinsbescheide betreffend Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2001 bis 2010

  • BVerfG, 14.02.2019 - 2 BvR 1457/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …

  • BVerfG, 13.03.2001 - 1 BvR 1942/99

    Verfassungsbeschwerden gegen "Krankenhausnotopfer" gescheitert

  • BVerfG, 15.04.2005 - 1 BvR 952/04

    Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der …

  • BFH, 24.07.2008 - II B 38/08

    Verfassungsmäßigkeit des Einigungsvertrags und des Solidaritätszuschlags - Erlass …

  • OLG Naumburg, 19.06.2003 - 2 U 68/02

    Beurteilung der internationalen Zuständigkeit - Rechtswahlvereinbarung

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2010 - 9 N 55.09

    Gewässerunterhaltungsbeitrag; Refinanzierung; Gewässerunterhaltungsumlage; …

  • BFH, 29.05.2007 - IX B 206/04

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1991

  • FG Münster, 17.03.2000 - 4 K 5045/98

    Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei der Einkommensteuer; Posten der …

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