Rechtsprechung
RG, 01.12.1933 - I 1076/33 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Rechtliche Wirkung der eidesstattlichen Versicherung, die in einem bürgerlichen Rechtsstreit ein Zeuge der Partei übergibt und die dann die Partei auf Anfordern dem Gericht vorlegt.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 67, 408
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52
Rechtsmittel
Ausserdem setzt die Anwendung des § 156 StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 125 f; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16; 2, 218, 222; BGH 1 StR 603/51 vom 11.12.1951; 1 StR 884/51 vom 6.5.1952). - BGH, 05.11.1953 - 4 StR 519/53
Rechtsmittel
Die Anwendung des § 156 StGB setzt vielmehr nach der Rechtsprechung ausserdem voraus, dass die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (RGSt 67, 408; 70, 266, 268; 71, 172; 73, 144 f, 349 f; 74, 126; 75, 399 f; BGHSt 1, 13, 16 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 29/50]; 2, 218, 222 [BGH 25.03.1952 - 1 StR 866/51]; BGH 1 StR 603/51 vom 11. Dezember 1951; 1 StR 884/51 vom 6. Mai 1952).