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   RG, 29.05.1923 - I 1161/22   

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https://dejure.org/1923,551
RG, 29.05.1923 - I 1161/22 (https://dejure.org/1923,551)
RG, Entscheidung vom 29.05.1923 - I 1161/22 (https://dejure.org/1923,551)
RG, Entscheidung vom 29. Mai 1923 - I 1161/22 (https://dejure.org/1923,551)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wie hat das Urteil zu lauten, wenn ein Teil der Einzelhandlungen, die der Eröffnungsbeschluß als Glieder einer fortgesetzten Straftat erachtet, nicht bewiesen ist? 2. Zum Begriff der regelrechten Marktlage.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 302
 
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Wird zitiert von ... (44)

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 210/13

    "Protokollrüge" (fehlende Protokollierung der Belehrung im Rahmen einer

    Erweist sich in diesem Falle ein dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluss vorgeworfener Einzelakt als nicht nachweisbar, so ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 StR 90/11, juris Rn. 19; KK/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 20; zur fortgesetzten Handlung bereits BGH, Beschluss vom 7. Januar 1988 - 4 StR 669/87, BGHR 21 22 StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4; RG, Urteil vom 29. Mai 1923 - I 1161/22, RGSt 57, 302, 303 f.).
  • BGH, 06.05.1960 - 2 StR 65/60

    Formen der Beteiligung an einer Konkursverschleppung - Vollendung des

    Der Freispruch war erforderlich, da die Strafkammer - im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß - keine fortgesetzte Handlung, sondern Tatmehrheit angenommen hat (RGSt 57, 302).
  • BGH, 17.04.1964 - 2 StE 1/64

    Strafbarkeit einer Tätigkeit für die KPD - Förderung der KPD vor deren Verbot -

    Dazu hat jedoch schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof den Grundsatz aufgestellt: Nimmt das Urteil in Übereinstimmung mit dem Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Tat an, so findet keine Freisprechung wegen unbewiesener oder nicht gegen ein Strafgesetz verstossender Einzelhandlungen statt, die der Eröffnungsbeschluss als Teile der fortgesetzten Handlung betrachtet hat (RGSt 39, 146; 57, 302, 303; BGH NJW 1951, 726 Nr. 27; 1952, 432 Nr. 30; JR 1954, 352).

    Da Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat ist, wie sie sich nach dem Ergebnis der Haupt Verhandlung rechtlich darstellt (§ 264 StPO), muss der Angeklagte von diesen beiden Vorwürfen ausdrücklich freigesprochen werden; andernfalls würde der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft werden (vgl. RGSt 51, 81; 57, 302, 304; BGH NJW 51, 411 Nr. 25 = LM StPO § 260 Nr. 3).

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