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   BFH, 24.04.1991 - I R 56/89   

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https://dejure.org/1991,3510
BFH, 24.04.1991 - I R 56/89 (https://dejure.org/1991,3510)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1991 - I R 56/89 (https://dejure.org/1991,3510)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1991 - I R 56/89 (https://dejure.org/1991,3510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung für Steuerschulden bei einer in Liechtenstein gegründeten Kapitalgesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.1980 - I R 7/77

    Kapitalgesellschaft - Beherrschender Gesellschafter - Verfügungsberechtigter -

    Auszug aus BFH, 24.04.1991 - I R 56/89
    Zu § 108 der Reichsabgabenordnung (AO) hat der erkennende Senat entschieden, daß unter einem Verfügungsberechtigten i. S. der Vorschrift jeder zu verstehen ist, der tatsächlich über Mittel, die einem anderen gehören, verfügen kann und als solcher auftritt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526, m. w. N.).

    Dennoch ist die bisherige Rechtsprechung von einem entsprechenden Tatbestandsmerkmal ausgegangen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1958 III 267/57 U, BFHE 67, 245, BStBl III 1958, 367; in BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526).

  • BFH, 11.07.1958 - III 267/57 U

    Verpflichtung einer Bank zur Begleichung von Lastenausgleichsabgaben bei

    Auszug aus BFH, 24.04.1991 - I R 56/89
    Dennoch ist die bisherige Rechtsprechung von einem entsprechenden Tatbestandsmerkmal ausgegangen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1958 III 267/57 U, BFHE 67, 245, BStBl III 1958, 367; in BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526).
  • RFH, 17.11.1936 - I A 265/36
    Auszug aus BFH, 24.04.1991 - I R 56/89
    Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine Person, die die Gesellschaft faktisch leitet, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein, das Auftreten nach außen weisungsabhängigen Personen überläßt (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 17. November 1936 I A 265/36, RFHE 40, 190).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Wer daher in diesem Sinne als Verfügungsberechtigter auftritt, hat unter der Voraussetzung, dass er dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, wie der gesetzliche Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Rechtsträgers zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

    (2) Nur wer als Verfügungsberechtigter nach außen auftritt, kann Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO sein (vgl. BFH, Beschluss vom 26. April 2010 - VII B 194/09, BFH/NV 2010, 1610 unter II.3.; BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

    Nimmt etwa ein faktischer Geschäftsführer oder "faktischer Leiter" (vgl. BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1994 - I B 228/93, BFH/NV 1995, 662) eines Unternehmens Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich wahr, so reicht es aus, wenn er lediglich gegenüber einer "begrenzten Öffentlichkeit", etwa im Rahmen von Gesellschafterversammlungen, zu erkennen gibt, dass er als solcher über das Vermögen verfügen kann, das Auftreten gegenüber der "allgemeinen Öffentlichkeit" aber weisungsabhängigen Personen überlässt (vgl. BFH, Urteil vom 5. August 2010 - V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76; vgl. auch BFH, Beschluss vom 9. Januar 2013 - VII B 67/12 sowie Merkt, AOStB 2009, 81, 84).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 10. Mai 1989 I R 121/85, BFH/NV 1990, 7; vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284; vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76; in BFH/NV 1993, 213; vom 19. Mai 2009 VII B 207/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).

    Der "Auftritt nach außen" liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 76; vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 25. Juni 2008  12 K 407/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1434).

    Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass die vom FG getroffenen Feststellungen für die Annahme einer Verfügungsberechtigung i.S. von § 35 AO nicht ausreichten, berücksichtigt er weder, dass es genügt, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert und das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 76) noch, dass der Senat an die Feststellung des FG, die nicht mit begründeten Revisionsrügen angegriffen wurden, nach § 118 Abs. 2 AO gebunden ist.

  • FG Baden-Württemberg, 25.06.2008 - 12 K 407/04

    Haftung des Initiators eines sog. Umsatzsteuer-Karussells für

    Nach § 35 AO 1977 hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO 1977) jedoch nur, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, unter II. 4.).

    Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine Person, die eine Gesellschaft faktisch leitet, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein, das Auftreten nach außen weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, unter II. 2.).

    In diesem Falle muss der Weisungsgeber sich das Auftreten der weisungsgebundenen Person wie eigenes zurechnen lassen (BFH-Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, unter II. 2.).

    Ein Auftreten gegenüber Nichtgesellschaftern ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, unter II. 3.).

    Wie schon ausgeführt greift die Haftung gemäß §§ 35, 34 Abs. 1 AO 1977 nur ein, soweit der Verfügungsberechtigte die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters rechtlich und tatsächlich erfüllen kann (BFH-Urteil vom 24. April 1991, I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, unter II. 4.).

  • FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06

    Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH

    Für die rechtliche Verfügungsbefugnis genügt es, dass der Betreffende mittelbar seinen Verfügungswillen durchsetzen kann, wie der Alleingesellschafter einer GmbH oder ihr beherrschender Gesellschafter (BFH vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286; vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526) oder der wirtschaftliche Inhaber, der sich eines Strohmann-Gesellschafters oder Strohmann-Geschäftsführers bedient (Kammergericht --KG-- Berlin vom 4. Dezember 2007 7 U 77/07, GmbHR 2008, 703), oder eine als Berater oder durch andere Vereinbarung mit den Geschäftsführungsaufgaben befasste Person (BFH vom 24. April 1991 I R56/89, BFH/NV 1992, 76).

    Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine Person eine Gesellschaft faktisch leitet, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein (BFH vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

  • FG Berlin, 30.06.2000 - 2 K 2242/00

    Haftung eines faktischen Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden einer GmbH;

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  • LG Duisburg, 16.11.2018 - 34 KLs 7/17

    Steuerhinterziehung und Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen in der

    Nach § 35 AO hatte er damit als Verfügungsberechtigter die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der S1 GmbH (§ 34 Abs. 1 AO), da er sie auch rechtlich und tatsächlich erfüllen konnte (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

    Wer in diesem Sinne als Verfügungsberechtigter auftritt, hat unter der Voraussetzung, dass er dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, wie der gesetzliche Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten des Rechtsträgers zu erfüllen (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 1991 - I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

  • BFH, 09.01.2013 - VII B 67/12

    Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein

    Tritt der Verfügungsberechtigte als Generalbevollmächtigter auf, kommt es nicht darauf an, welcher Aufgabenbereich ihm von seinem Geschäftsherrn zugewiesen worden ist, denn § 35 AO stellt nur auf das rechtliche und tatsächliche Können des Verfügungsberechtigten ab (BFH-Urteil vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).
  • BFH, 19.05.2009 - VII B 207/08

    Darlegungsanforderungen, Klärungsbedarf und Klärungsfähigkeit bei der Haftung des

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 24. April 1991 I R 56/89 (BFH/NV 1992, 76) grundsätzlich entschieden, dass es für die Tatbestandsverwirklichung des § 35 der Abgabenordnung (AO) ausreicht, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und sie faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrnimmt.
  • BFH, 26.04.2010 - VII B 194/09

    Frage nach dem Verschulden eines Haftungsschuldners nicht grundsätzlich bedeutsam

    Bleibt der Verfügungsberechtigte im Hintergrund und bedient er sich zur Ausübung seiner Verfügungsbefugnis der Unterstützung von weisungsabhängigen Personen, wird er nach § 35 AO nur dann verpflichtet, wenn die Weisungsabhängigkeit auch nach außen erkennbar wird und er die Gesellschaft faktisch leitet (BFH-Urteil vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76, m.w.N., und Jatzke in Beermann/ Gosch, AO, § 35 Rz 19).
  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Der "Auftritt nach außen" liegt vor, wenn der faktische Geschäftsführer sich gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit als solcher geriert, das Auftreten gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit aber weisungsabhängigen Personen überlässt (BFH-Urteile vom 05.08.2010 V R 13/09, BFH/NV 2011, 81; vom 24.04.1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2021 - 3 V 40/20

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides - Zur Offenlegung der

  • FG Köln, 27.08.2014 - 14 K 1508/09

    Haftungsinanspruchnahme eines Steuerpflichtigen für Lohnsteuerschulden;

  • FG München, 19.09.2001 - 14 K 3855/97

    Haftung eines Verfügungsberechtigten; Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni

  • LG Hamburg, 10.03.2022 - 608 KLs 5/21

    Energiesteuerhinterziehung durch die Lieferung von Kraftstoff und

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2001 - 3 V 10/00

    Haftung eines Warenlieferanten als Verfügungsberechtigter nach § 35 AO 1977 für

  • FG München, 09.11.2004 - 7 K 2143/00

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten bei fehlendem

  • BFH, 12.10.1999 - VII B 54/99

    Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer - Lohnsteuerhaftung -

  • BFH, 10.10.1994 - I B 228/93

    Berechtigung der Abgabe von Steuererklärungen für eine Gesellschaft

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04

    Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer

  • FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 2604/04

    Möglichkeit eines Wechsels des Verfahrensgegenstands auf den neuen Verwaltungsakt

  • FG Nürnberg, 09.11.1998 - VII 111/98
  • FG Nürnberg, 22.07.1999 - VII 181/96
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