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   BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92   

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https://dejure.org/1994,2195
BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92 (https://dejure.org/1994,2195)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1994 - I ZR 172/92 (https://dejure.org/1994,2195)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1994 - I ZR 172/92 (https://dejure.org/1994,2195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Schlüsselfunddienst - Kostendeckungszusage - Anwendbarkeit des HWiG

  • werbung-schenken.de

    Schlüssel-Funddienst

    UWG § 1; HWiG § 6
    Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HWiG § 1; HWiG § 2; HWiG § 6 Nr. 2
    Reichweite des "Privilegs" für Versicherungen im HWiG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HWiG §§ 1, 2, 6 Nr. 2
    "Schlüssel-Funddienst"; Anwendbarkeit des HWiG auf Verträge eines Schlüssel-Funddienstes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 324
  • MDR 1995, 711
  • GRUR 1995, 68
  • VersR 1995, 344
  • WM 1995, 121
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Das Vorbringen der Beklagten, sie wende erheblich höhere Kosten für den Ersatz von Schließanlagen als für die Wiedererlangung der Schlüssel auf, ist allein schon deshalb unerheblich, weil es sich hierbei um einen betriebsinternen, den Kunden nicht mitgeteilten Vorgang innerhalb der Kalkulation der Beklagten handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014).

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das "versicherungsvertragliche Element" nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen darf, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014; BVerwG VersR 1969, 819, 820).

  • BVerwG, 19.06.1969 - I A 3.66

    Versicherung gegen Abnutzungsschäden und Verschleißschäden von Fernsehgeräten -

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    An sich erfüllt die Kostendeckungszusage nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wesentliche Begriffsmerkmale des Versicherungsvertrages: Sie ist Bestandteil eines privaten Vertrages, bei dem das jeden - als "Mitglied" aufgenommenen - Mieter von Wohnungen gleichermaßen treffende Risiko, aus dem Verlust der Schlüssel erhebliche Kostennachteile zu erleiden, dadurch abgedeckt wird, daß der Partner, hier die Beklagte, sich gegen Entgelt zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, wobei er dies wirtschaftlich dadurch ermöglicht, daß er derartige Verträge in großer Zahl abschließt und das Risiko so auf eine größere Gefahrengemeinschaft verteilt (vgl. BVerwG VersR 1969, 819; 1987, 273, 274 [BVerwG 11.11.1986 - 1 A 45/83]; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 4 Rdn. 2; Prölss/Schmidt/Frey, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.).

    Weitere Voraussetzung ist jedoch, daß das "versicherungsvertragliche Element" nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehen darf, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1014; BVerwG VersR 1969, 819, 820).

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Die Beklagte verschafft sich damit außerdem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 128; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte).
  • BGH, 07.05.1986 - I ZR 119/84

    Zeitungsbestellkarte; Anwendbarkeit des AbzG auf die Bestellung von Zeitungen und

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Die Beklagte verschafft sich damit außerdem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 128; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte).
  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Dies deckt sich mit der Interessenlage der Beteiligten, bei deren Ermittlung zu berücksichtigen ist, daß Formularverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen nach objektiven Maßstäben auszulegen sind und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (vgl. BGHZ 79, 117, 119; 107, 273, 277; st. Rspr.).
  • BGH, 10.12.1980 - VIII ZR 295/79

    Formularmäßige Vereinbarung eines Nachbesserungsrechts

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Dies deckt sich mit der Interessenlage der Beteiligten, bei deren Ermittlung zu berücksichtigen ist, daß Formularverträge als allgemeine Geschäftsbedingungen nach objektiven Maßstäben auszulegen sind und zwar so, wie die an solchen Geschäften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen können und müssen (vgl. BGHZ 79, 117, 119; 107, 273, 277; st. Rspr.).
  • BGH, 07.05.1986 - I ZR 95/84

    Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Die Beklagte verschafft sich damit außerdem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1989 - VIII ZR 345/88, BGHZ 109, 127, 128; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 119/84, GRUR 1986, 819, 820 - Zeitungsbestellkarte).
  • BGH, 15.06.1951 - I ZR 121/50

    Rechtsnatur des Filmverwertungsvertrages

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrages prägend, so ist grundsätzlich das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend (vgl. BGHZ 2, 331, 333 - Filmverwertungsvertrag; Erman/Battes aaO. Einl. vor § 305 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs aaO. Einf. vor § 305 Rdn. 24; Soergel/M. Wolf aaO. § 305 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., § 305 Rdn. 29).
  • BVerwG, 11.11.1986 - 1 A 45.83

    Versicherungsaufsicht - Versicherungsgeschäft - Satzungsgemäße Leistungspflicht

    Auszug aus BGH, 29.09.1994 - I ZR 172/92
    An sich erfüllt die Kostendeckungszusage nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wesentliche Begriffsmerkmale des Versicherungsvertrages: Sie ist Bestandteil eines privaten Vertrages, bei dem das jeden - als "Mitglied" aufgenommenen - Mieter von Wohnungen gleichermaßen treffende Risiko, aus dem Verlust der Schlüssel erhebliche Kostennachteile zu erleiden, dadurch abgedeckt wird, daß der Partner, hier die Beklagte, sich gegen Entgelt zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet, wobei er dies wirtschaftlich dadurch ermöglicht, daß er derartige Verträge in großer Zahl abschließt und das Risiko so auf eine größere Gefahrengemeinschaft verteilt (vgl. BVerwG VersR 1969, 819; 1987, 273, 274 [BVerwG 11.11.1986 - 1 A 45/83]; Deutsch, Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., S. 4 Rdn. 2; Prölss/Schmidt/Frey, VAG, 10. Aufl., § 1 Rdn. 7 f.).
  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 50/16

    Gerichtsstand bei Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag: Übernahme der

    Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1994 - I ZR 172/92, VersR 1995, 344 unter II 2 a bb; vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, BB 1991, 2252 unter I; BVerwG VersR 1993, 1217 f.; 1992, 1381; 1987, 701, 702; 1980, 1013; vgl. ferner MünchKomm-VVG/Looschelders, 2. Aufl. § 1 Rn. 47 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 Rn. 14 f.; ders. VersR 2015, 1453, 1454; Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 17, 21).
  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 306/99

    "Postfachanschrift"; Anforderungen an die Anschriftenangabe in einer

    Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1 UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-Funddienst; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633 - Sicherungsschein).
  • OLG Hamm, 08.03.2001 - 22 U 197/99

    Verjährung bei Vornahme von Reparaturarbeiten durch den Verkäufer eines

    Es gilt die 5 jährige Gewährleistungsfrist des § 638 BGB, nicht § 477 BGB, etwa, weil allein der kaufrechtliche, nicht der werkvertragliche Teil des Vertrages den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet (vgl. BGH NJW 1995, 324, 326).
  • AG Langenfeld, 07.01.2015 - 32 C 87/14

    Erstattung einer Selbstbeteiligung im Schadensfall.

    Nach herrschender Meinung (vgl. BGH 29.09.1994 VersR 1995, 344, 345 f.) liegt eine Versicherung dann vor, wenn sich ein Unternehmen gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichtet, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt, und wenn schließlich die Risikoübernahme selbstständiger Gegenstand des Vertrages und nicht nur (gesetzliches oder vertraglich erweitertes) Akzessorium eines auf eine andere Hauptleistung gerichteten Vertrages ist.
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