Rechtsprechung
   BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,3450
BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,3450)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1959 - I ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,3450)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58 (https://dejure.org/1959,3450)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,3450) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52

    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Indessen ist in der einschlägigen Rechtsprechung seit langem anerkannt worden, daß der Umfang der Rechnungslegung sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und der Anforderungen von Treu und Glauben bestimmt (BGHZ 10, 385).
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Ein Unterschied besteht in sachlichrechtlicher Beziehung insofern, als dem zur Bestimmung der Gegenleistung berechtigten Gläubiger nach § 315 Abs. 1 BGB ein gewisser Ermessensspielraum bleibt, der auch durch die Möglichkeit der richterlichen Nachprüfung auf die Billigkeit der Ermessensausübung nicht ganz ausgeräumt wird (Neumann-Duesberg, JZ 1952, 705 ff), während das Gericht bei Ergänzung des Vertragsinhalts den Umfang der Leistung unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Parteiwillens, so wie er in den Vertragsbestimmungen zum Ausdruck gelangt ist, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen hat (BGHZ 9, 273, 278) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] ; diese Ergänzung läßt als Ergebnis nur eine bestimmte Größe , keinen Spielraum zu; vertragsfremde Erwägungen scheiden völlig aus (Neumann-Duesberg a.a.O. S. 708).
  • RG, 19.04.1921 - III 543/20

    Zurückbehaltungsrecht eines Dienstberechtigten gegenüber dem Anspruch des

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Ein Zurückbehaltungsrecht wegen derartiger Ersatzansprüche ist dem Rechnungslegungspflichtigen aber nach der Natur des Schuldverhältnisses und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben grundsätzlich versagt (RGZ 102, 110, 111).
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Dem Schuldner ist solchenfalls die Möglichkeit, die Rechnung in dieser Weise zu legen, auch ohne dahin gerichteten Antrag wahlweise vorzubehalten (BGH GRUR 1958, 346 = NJW 1958, 377).
  • BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56

    Rechnungslegung

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Was den Umfang der Pflicht zur Rechnungslegung betrifft, so braucht die Klägerin, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung, sondern einen Erfüllungsanspruch handelt, die Rechnung nicht so zu legen, daß der Beklagte die Wahl zwischen den drei ihm offenstehenden Schadensberechnungsarten sachgemäß treffen [xxxxx] den Schaden berechnen kann (vgl. hierzu BGH GRUR 1957, 336).
  • RG, 12.02.1930 - I 171/29

    Über die Pflicht des Zwangslizenznehmers zur Rechnungslegung, ihren Umfang und

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Aber auch die Angabe der Lieferzeiten erscheint geboten, da der Gläubiger in den Stand gesetzt werden muß, die Rechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen (RGZ 127, 243, 244).
  • BAG, 13.09.1956 - 2 AZR 605/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grenzen der Zulässigkeit einer Widerklage;

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Sie hatte sich in den Vorinstanzen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 1956 (GRUR 1957, 242) bezogen, in der ausgeführt ist, daß ein selbständiger Erfinder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein könne, und hierzu behauptet, der Beklagte sei schon vor Beginn des Anstellungsverhältnisses bei ihr in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung tätig und in ihren Betrieb eingegliedert gewesen.
  • BGH, 28.10.1955 - I ZR 188/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Ob im Einzelfall die Möglichkeit einer Stufenklage, wie der Senat in der Entscheidung GRUR 1956 S. 93, 96 ausgesprochen hat, der Zulässigkeit einer behauptenden Feststellungsklage entgegenstehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung; denn es liegen besondere Umstände vor, die das Feststellungsinteresse auf jeden Fall begründen.
  • BGH, 16.10.1953 - V ZR 162/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.07.1959 - I ZR 73/58
    Dazu genügt zwar nicht schon die Erwägung, daß der Feststellungskläger bei Erhebung der Leistungsklage mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu rechnen hätte (BGH V ZR 162/52 vom 16.10.1953).
  • BGH, 21.12.1989 - X ZR 30/89

    Anspruch des Arbeitnehmer-Erfinders auf Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen

    So ist es im Streitfall, denn die Beklagten sind aus §§ 9, 12 ArbErfG in Verbindung mit § 242 BGB materiell-rechtlich verpflichtet, dem Kläger die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um seine Arbeitnehmererfindervergütung berechnen zu können; dazu gehört auch, daß die Beklagten den Kläger in die Lage versetzen müssen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nachprüfen zu können (vgl. BGH v. 10. Juli 1959 I ZR 73/58 S. 23 ff. - unveröffentlicht; BGH GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte, BGH GRUR 1961, 338, 339 r. Sp. ff. - Chlormethylierung; BGHZ 10, 385, 387; RGZ 108, 1, 7; RGZ 158, 377, 379; OLG Hamburg EGR ArbErfG § 12 Nr. 31; Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 5. Aufl. RL Nr. 6 Rdn. 5 und § 12 ArbErfG Rdn. 59, 63; Volmer/Gaul, ArbErfG 2. Aufl. § 38 Rdn. 26-28).
  • BGH, 26.06.1969 - X ZR 52/66
    Durch ein Teilurteil vom 4 e Juni 1957" das auch die anderen Schutzrechte zum Gegenstand hatte, hat das Landgericht hinsichtlich des Gebrauchsmusters 1 6415 976 die auf Umschreibung gerichtete Klage ab gewiesen, der Feststellungsklago stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es dem Grunde nach stattgegeben und zwar dahin, daß die Klägerin für die bis zum 6 « September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz nebst 4 % Zinsen seit dom Io Januar 1955 zu zahlen habOo Die Berufung und die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil sind - mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung - insoweit erfolglos geblieben (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14" Februar 1958 - 2 U 116/57 - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10" Juli 1959 - I ZR 73/58 ->.

    Es hat dazu ausgoführt: Auch für die Beurteilung der Frage, wovon die Lizenzgebühr zu berechnen sei, falls der Lizenzgegenstand Teil einer Gesamteinrichtung ist, sei auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien und nicht darauf abzustellen, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühren zu berechnen sein sollten" Bor er kennbar gewordene Willen der Parteien sei hier dahin gegangen, die Lizenz von dem Preis der Kippanlage zu berechnen" Die Klägerin habe sich in ihrem Schreiben vom 28o Dezember 1950 bereit erklärt gehabt, eine Lizenz von 10 % des Schutzrechtsgegenstandes zu zahlen" Sie könne deshalb als "Schutzrechtsgegenstand'1 hier nicht die Haltevorrichtung allein angesehen haben; denn die von ihr angebotene Stücklizenz von 400,- DM habe etv;a 14 % des Verkaufswertes einer doppelten Haltevorrichtung betragen" Sie sei vielmehr, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3" Mai 1955 ergebe, von der vollständigen Anlage ausgegangen und habe den Seiten kipper als Bezugsgröße gewählt" Auch der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 2" Juni 1955 den Preis dos Sei tenkippers der Lizenzberechnung zugrunde gelegt" Es komme hinzu und spreche auch für sich allein dafür, den Preis des Seitenkippers als Bezugsgröße zu nehmen, daß die Klägerin sämtliche Seitenkipper mit den Haltevorrichtungen versehen habe und daß der Gebrauchswert der Seitenkipper durch die Haltevorrichtungen nicht unerheblich gesteigert worden sei" Schließlich habe die Klägerin eine ausschließliche Lizenz an der geschützten Gesamteinrichtung in Anspruch genommen " Es sei daher auch aus diesem Grunde berechtigt? den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzusetzen" Auch mit ihren hiergegen gerichteten Rügen kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben" a) In dem früheren Revisionsurteil (I ZR 73/58 vom 10o Juli 1959) war freilich? wie der Revision zu zugeben ist, nur gesagt worden? es komme bei der Frage, wovon die Lizenzgebühr bei lückenhafter vertraglicher Regelung zu berechnen sei? entscheidend auf den durch Auslegung des Vertrags zu ermittelnden Willen der Vertragschließenden und nicht allein darauf an, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühr zu errechnen sein sollte" Auch damit war indessen dem irgendwie in Erscheinung getretenen Vertrags willen jedenfalls der Vorrang vor der Verkehrsanschauung eingeräumt worden" Die Verkehrsüblichkeit kann zumindest dann keine Rolle spielen, wenn ein bestimmter Wille der Vertragschließenden zu ermitteln ist" Das Berufungsgericht hat aber einen bestimmten Willen der Vertragschließenden aus ihren späteren Erklärungen entnommen" Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verkehrsübung nicht festgesteilt und in diesem Zusammenhänge wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, geht schon aus diesem Grunde fehl" Es kommt angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Parteiwillers auch nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht genannten weiteren Umstände - Verkauf der Haltevorrichtungen I.

  • BGH, 23.02.1962 - I ZR 114/60

    Furniergitter

    Der erkennende Senat hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichtes (vgl. RG GRUR 1942, 153 und 209) die Auffassung vertreten, daß es für den Rechnungslegungspflichtigen im Einzelfall aus wettbewerblichen Gründen unzumutbar sein kann, dem Rechnungslegungsberechtigten selbst bestimmte Angaben zu machen, insbesondere die Namen und Anschriften seiner Abnehmer bekanntzugeben (BGH GRUR 1957, 336; BGH GRUR 1958, 346 - Spitzenmuster; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

    So hat der Senat unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Einzelfälle Schuldnern die Möglichkeit gewährt, die Namen ihrer Kunden statt dem Gläubiger einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern der Schuldner diesen zur Auskunft darüber ermächtigt ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten sind, und sofern der Schuldner die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt (BGH GRUR 1957, 336; Urteil des Senats vom 10. Juli 1959 - I ZR 73/58).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht