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Rechtsprechung
   BGH, 08.05.2013 - I ZR 94/09   

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https://dejure.org/2013,10308
BGH, 08.05.2013 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2013,10308)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2013 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2013,10308)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2013,10308)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 321a ZPO, § 4 Nr 11 UWG, § 3 Nr 1 HeilMWerbG
    Wettbewerbsverstoß: Darlegungs- und Beweislast bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinholung eines zur Frage einer Irreführung beantragten Sachverständigengutachtens

  • online-und-recht.de

    Darlegungs- und Beweislast bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

  • rewis.io

    Wettbewerbsverstoß: Darlegungs- und Beweislast bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 321a
    Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs wegen Nichteinholung eines zur Frage einer Irreführung beantragten Sachverständigengutachtens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 496
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 62/11

    Basisinsulin mit Gewichtsvorteil

    Auszug aus BGH, 08.05.2013 - I ZR 94/09
    Die Beklagte hätte daher nach der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 127/89, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen nur dann nicht zu tragen, wenn sie diese Aussagen jeweils durch den klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt hätte.
  • BGH, 07.03.1991 - I ZR 127/89

    Rheumalind II - Irreführung/Beschaffenheit

    Auszug aus BGH, 08.05.2013 - I ZR 94/09
    Die Beklagte hätte daher nach der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 1991 - I ZR 127/89, GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, Rn. 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil) die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen nur dann nicht zu tragen, wenn sie diese Aussagen jeweils durch den klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt hätte.
  • KG, 19.06.2015 - 5 U 120/13

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bewerbung für Heilmitelbehandlungen mittels

    Insoweit fehlt es bereits an den Grundlagen für die Einholung eines Sachverständigenbeweises (vergleiche auch OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 94 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 4 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Darüber hinaus entsprechen englischsprachige Zusammenfassungen nicht den Voraussetzungen des § 184 GVG und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 131, 134, 152, 154, 173, 200, 246 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Auch ein pauschaler Vortrag unter Hinweis auf weitere als Anlage beigefügte Studien ist ungenügend, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Unterlagen die möglicherweise relevanten Aussagen herauszusuchen (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 147, 149, 224, 253, 266 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Eine Irreführung über die Umstrittenheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen (und eine daraus folgende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für die wissenschaftliche Absicherung) kommt nur dann nicht in Betracht, wenn diese Aussagen jeweils durch den klaren und unmissverständlichen Hinweis auf die Gegenmeinung abgeschwächt werden (BGH, Beschluss vom 8.5.2013, I ZR 94/09, TZ 3 - Elektromagnetisches Wechselfeld; GRUR 1991, 848, 849 - Rheumalind II; GRUR 2013, 649 TZ 32 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil).

    Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ein den einzelnen Werbeaussagen insgesamt vorangestellter Hinweis (etwa auf der Startseite des Internetauftritts) überhaupt (wegen einer Möglichkeit, zu einzelnen Werbebehauptungen im Internetauftritt des Beklagten direkt zu gelangen) geeignet ist, eine hinreichende Aufklärung zu geben (bejahend OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 147, 149, 224, 253, 266; offen gelassen im Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, TZ 2 - Elektromagnetisches Wechselfeld, betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

  • KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14

    Gleicht Ihr Darm einer Giftmüll-Kippe? - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für ein

    Insoweit fehlt es schon an den Grundlagen für die Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigenbeweises (vergleiche auch OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 94 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 4 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Darüber hinaus entsprechen englischsprachige Zusammenfassungen nicht den Voraussetzungen des § 184 GVG und können dementsprechend nicht berücksichtigt werden (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 131, 134, 152, 154, 173, 200, 246 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

    Auch ein pauschaler Vortrag unter Hinweis auf weitere als Anlage beigefügte Studien ist ungenügend, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Unterlagen die möglicherweise relevanten Aussagen herauszusuchen (OLG München, MD 2009, 784 juris Rn. 147, 149, 224, 253, 266 sowie hierzu Beschluss des BGH vom 8.5.2013, I ZR 94/09, juris Rn. 1 betreffend die Zurückweisung einer Anhörungsrüge hinsichtlich der vom BGH zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

    Darüber hinaus kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen (vgl. BGH, GRUR 2013, 649 Rn. 17 -- Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Beschl. v. 8.5.2013 - I ZR 94/09, GRUR-RS 2013, 08444 Rn. 3 - Elektromagnetische Wechselwirkung; GRUR 2015, 1244 Rn. 16 - Äquipotenzangabe in Fachinformation).
  • KG, 29.09.2015 - 5 U 16/14

    Elektrophysikalische Mauerentfeuchtung - Wettbewerbsverstoß im Internet:

    Eine Aufklärung über eine fehlende wissenschaftliche Absicherung setzt einen dahingehenden klaren und unmissverständlichen Hinweis voraus (BGH, Beschluss vom 8.5.2013, I ZR 94/09, bei juris, TZ 3 - Elektronisches Wechselfeld).
  • KG, 24.05.2013 - 5 U 34/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Lebensmitteln mit Krankheiten

    Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH WRP 2013, 772 , Rn. 15, 19, 20 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; zum vorstehend zuletzt genannten Aspekt vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.05.2013 - I ZR 94/09, Rn. 2 ff.).
  • KG, 31.05.2013 - 5 U 141/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels mit

    Dabei wird es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf ankommen, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird (BGH WRP 2013, 772 , Rn. 15, 19, 20 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; zum vorstehend zuletzt genannten Aspekt vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.05.2013 - I ZR 94/09, Rn. 2 ff.).
  • LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2014 - 3 O 6/13

    Werbung für Medizinprodukte: Irreführung wegen fehlender wissenschaftlicher

    Vielmehr genügt für eine Irreführung, dass es an einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage für die Aussage fehlt, oder aber dass mit einer umstrittenen wissenschaftlichen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen (vgl. BGH, Urt. vom 06.02.2013 - I ZR 62/11 - Juris Rdnr. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - I ZR 94/09 - Juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.2010 - I ZR 94/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,127829
BGH, 22.07.2010 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2010,127829)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2010 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2010,127829)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - I ZR 94/09 (https://dejure.org/2010,127829)
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