Rechtsprechung
| BFH, 14.06.1999 - I B 174/98 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 54 Abs. 2; ; ZPO § 224 Abs. 2; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
- Wolters Kluwer
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rechtssicherheit - Rechtseinheitlichkeit - Rechtsentwicklung - Divergenzvorwurf - Verletzung rechtlichen Gehör
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 54 Abs. 2 § 65 Abs. 2 S. 2
Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BFH, 08.07.1998 - I R 23/97
Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden
Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 174/98
Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97 (BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628) hingewiesen.Im einzelnen wird dazu auf das Senatsurteil in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628 hingewiesen.
- BFH, 21.02.1980 - V R 73/79
Ausschlußfrist - Einreichen der Prozeßvollmacht - Anspruch auf rechtliches Gehör …
Auszug aus BFH, 14.06.1999 - I B 174/98
Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 21. Februar 1980 V R 71-73/79 (BFHE 130, 240, BStBl II 1980, 457) ist im Hinblick hierauf nicht einschlägig.
- BFH, 10.09.2002 - X B 46/02
NZB; Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO; Rüge von Verfahrensmängeln
Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Fristsetzung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden: Das Finanzgericht (FG) ist auch und gerade in Schätzungsfällen befugt, Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zu treffen (…vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2000 X B 91/99, BFH/NV 2000, 1472; ferner Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, …und vom 5. Juli 1999 VIII B 28/99, BFH/NV 1999, 1623;… Hellwig in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 FGO Rz. 45).Mit rund drei Wochen ab Zustellung der betreffenden richterlichen Verfügung ist die Ausschlussfrist zwar äußerst knapp bemessen worden, hält sich aber unter den gegebenen Umständen (Überschreiten der Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1992 und 1993 um nahezu vier bzw. drei Jahre) noch im Rahmen des richterlichen Ermessens (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1502, betreffend Ausschlussfrist von zwei Wochen;… ferner z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1995 IV B 50/95, BFH/NV 1996, 348, betreffend Ausschlussfrist von vier Wochen, …und vom 23. Mai 2000 VIII R 20/99, BFH/NV 2000, 1359, betreffend einmonatige Ausschlussfrist).
- BFH, 10.07.2025 - III R 25/24
Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens
Rn. 26 (3) Im Streitfall war die Frist von zwei Wochen bis zum 29.02.2024 ausreichend (vgl. z.B. auch BFH-Beschluss vom 14.06.1999 - I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502, Leitsatz), weil mit dem am 15.02.2024 zugestellten Schreiben lediglich die mit Verfügung vom 02.01.2024 zum 29.02.2024 gesetzte erste Ausschlussfrist erneut bekannt gegeben worden war. - FG Hamburg, 09.01.2003 - VI 24/02
Richtigkeit des Schätzungsergebisses
Das Gericht weist darauf hin, dass eine etwa noch erfolgende Bezeichnung des Klagebegehrens wegen Versäumung der wirksam gesetzten und angesichts der zuvor gewährten Begründungsfristen und Erinnerungen mit 21 Tagen ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist unbeachtlich wäre.Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass weiterer Sachvortrag und insbesondere auch die Vorlage der Gewinnermittlung für 1998 wegen Versäumung der wirksam gesetzten und ausreichend bemessenen (vgl. BFH v. 14.06.1999, I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502 ) Ausschlussfrist nicht mehr berücksichtigt werden kann, wenn sich dadurch das Verfahren verzögert.
- FG Niedersachsen, 15.05.2024 - 9 K 162/23
Keine rechtzeitige Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens durch bloße …
So hat der BFH eine lediglich mit zwei Wochen bemessene Ausschlussschlussfrist im Sinne des § 65 Abs. 2 FGO zwar als "äußerst knapp", aber im Einzelfall als ausreichend erachtet (BFH, Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 174/98, juris). - FG München, 13.06.2022 - 7 K 2347/21
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. §§ 27, 28 und § 38 KStG
Wird einem Steuerberater zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens eine Ausschlussfrist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO von (nur) zwei Wochen gesetzt, so ist diese zwar äußerst und unnötig knapp, im Einzelfall aber dennoch ausreichend bemessen (BFH-Beschluss vom 14. Juni 1999 I B 174/98, BFH/NV 1999, 1502).
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