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Rechtsprechung
   BFH, 29.09.2015 - I B 37/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41759
BFH, 29.09.2015 - I B 37/14 (https://dejure.org/2015,41759)
BFH, Entscheidung vom 29.09.2015 - I B 37/14 (https://dejure.org/2015,41759)
BFH, Entscheidung vom 29. September 2015 - I B 37/14 (https://dejure.org/2015,41759)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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  • lexetius.com

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 65 Abs 1, FGO § 65 Abs 2, BGB § 133
    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • rechtsinformationen.bund.de

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 65 Abs 1 FGO, § 65 Abs 2 FGO, § 133 BGB
    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Substantiierung des Klagebegehrens

  • datenbank.nwb.de

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Auslegung einer Klageschrift; kein Prozessurteil bei hinreichend genauer Bestimmung des Klagebegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens - und der Inhalt der Bescheide

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.03.2014 - III B 133/13

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt …

    Auszug aus BFH, 29.09.2015 - I B 37/14
    Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894;… vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).

    Hierbei kommt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht darauf an, ob der Kläger die angegriffenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung der Klage bereits beigefügt hat oder ob diese Verwaltungsakte dem FG bei Setzung der Ausschlussfrist anderweitig vorgelegen haben (zum Vorstehenden BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 894, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage …

    Auszug aus BFH, 29.09.2015 - I B 37/14
    Rn. 6 1. a) Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2003 - XI B 213/01

    Ausschlussfrist

    Auszug aus BFH, 29.09.2015 - I B 37/14
    Wird dem Kläger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Falle rechtmäßiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerecht erfolgte Darlegungen, dann führt die unterbliebene Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens und die Abweisung der Klage als unzulässig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (…vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894; vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514).
  • BFH, 14.11.2017 - IX B 66/17

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Ausschlussfrist zur Bezeichnung …

    Rn. 2 1. Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (…vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696, unter II.1., und vom 29. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415, jeweils m.w.N.).

    Insoweit hat das FG hinsichtlich des Mussinhalts einer Klage insbesondere auf den Inhalt der Klageschrift und die hierin bezeichneten Bescheide und Einspruchsentscheidungen zurückzugreifen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2014 III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.1.c).

    Rn. 8 Zwar kann eine hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide bezeichnet und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird (…vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 514, unter II.2.b; in BFH/NV 2014, 894, unter II.1.b und c, und in BFH/NV 2016, 415, unter II.2.).

  • FG Köln, 04.07.2019 - 10 K 1962/15

    Rechtsstreit um die Bewertung des Betriebs einer Flugzeug-Vercharterung als vGA …

    Daher ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige dasjenige Rechtsmittel einlegen will, welches seinem erkennbaren Rechtsschutzbegehr verfahrensrechtlich am weitesten entspricht (BFH v. 1.2.2018 - X B 136/17, BFH/NV 2018, 534; v. 29.6.2017 - X B 170/16, BFH/NV 2017, 1613, v. 29.9.2015, I B 37/14, BFH/NV 2016, 415, v. 26.3.2014 - III B 133/13, BFH/NV 2014, 894, v. 25.9.2013 - VIII R 17/11, juris, v. 22.6.2010 - VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846, v. 29.7.2009 - VI B 44/09, BFH/NV 2009, 1822, v. 23.4.2009 - X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443, v. 7.11.2007 - I B 104/07, BFH/NV 2008, 799, v. 16.04.2007 - VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, jeweils m.w.N., insbes.
  • BFH, 08.05.2025 - VII B 58/24

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Haftungsbescheiden

    So kann eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide benannt und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2017 - IX B 66/17, Rz 8; vom 29.09.2015 - I B 37/14, Rz 10 und vom 26.03.2014 - III B 133/13, Rz 9 und 12).
  • FG Köln, 27.10.2016 - 15 K 748/16

    Rechtmäßige Nachforderung von Lohnsteuer sowie von Solidaritätszuschlag und …

    Nach einer anderen Formulierung wird verlangt, dass sich das Klagebegehren unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung "unschwer" ermitteln lassen muss (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 29. September 2015 I B 37/14, BFH/NV 2016, 415 - "…unschwer durch Auslegung ermittelt werden. Der Hauptstreitpunkt des Einspruchsverfahrens war die Frage nach dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung…";… BFH-Beschluss vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514: "…;denn das Klagebegehren war unschwer der Einspruchsentscheidung zu entnehmen.").
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 - 8 K 8134/23

    Unzureichende Bezeichnung des Klagebegehrens durch bloße Nennung von Bescheid und …

    Rn. 28 Soweit die BFH-Rechtsprechung einen Verweis auf die Einspruchsentscheidung für ausreichend erachtet, wird zum Teil einschränkend verlangt, dass dort keine "Vielzahl" von Streitpunkten genannt wird (vgl. hierzu BFH…, Beschluss vom 18. Februar 2003 - VIII B 218/02 -, BFH/NV 2003, 1186-1187; BFH…, Beschluss vom 29. Juni 2017 - X B 170/16, BFH/NV 2017, 1613-1615) beziehungsweise dass sich das Klagebegehren unter Heranziehung der Einspruchsentscheidung "unschwer" ermitteln lassen muss (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 29. September 2015 - I B 37/14 -, BFH/NV 2016, 415-416).
  • FG Hessen, 05.08.2025 - 4 K 1363/24
    So kann eine hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens auch erfolgen, indem die angefochtenen Bescheide benannt und die Einspruchsentscheidung beigefügt wird, sofern sich die konkreten Streitpunkte, die Gegenstand des Klageverfahrens sein könnten, aus der Einspruchsentscheidung entnehmen lassen (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2017 - IX B 66/17, Rz 8; vom 29.09.2015 - I B 37/14, Rz 10 und vom 26.03.2014 - III B 133/13, Rz 9 und 12).
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