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Rechtsprechung
   BFH, 09.10.2000 - I B 51/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8623
BFH, 09.10.2000 - I B 51/00 (https://dejure.org/2000,8623)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2000 - I B 51/00 (https://dejure.org/2000,8623)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2000 - I B 51/00 (https://dejure.org/2000,8623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 118 Satz 1; ; AO 1977 § 165; ; VGFGEntlG § 4; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 68

  • Wolters Kluwer

    Körperschaftssteuerbescheid - Berechnung der Körperschaftssteuer - Neuberechnung der Körperschaftssteuer - Einzelfallregelung - Eigenständiger Verwaltungsakt - Änderungsbescheid - Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsschutzbedürfnis

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 25.01.1989 - I R 289/83

    Steuerbescheid - Festsetzung nach gerichtlicher Entscheidung - Gegenstand der …

    Auszug aus BFH, 09.10.2000 - I B 51/00
    Das Gesetz geht also davon aus, dass die Umsetzung des FG-Urteils in Gestalt eines eigenständigen Verwaltungsaktes erfolgt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1989 I R 289/83, BFHE 156, 353, BStBl II 1989, 620 zu Art. 3 § 4 VGFGEntlG).
  • BFH, 02.03.1990 - III R 75/85

    Bei Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuer gem. Art. 3 § 4 VGFGEntlG darf …

    Auszug aus BFH, 09.10.2000 - I B 51/00
    Die als solche verstandenen Änderungsbescheide des FA sind weder unter der Bedingung ergangen, dass das FG-Urteil Bestand behalten werde (vgl. dazu Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 1990 III R 75/85, BFHE 160, 395, BStBl II 1990, 747, ebenfalls zu Art. 3 § 4 VGFGEntlG), noch enthielten sie entsprechende Vorläufigkeitsvermerke gemäß § 165 AO 1977 (…vgl. dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 100 FGO Rz. 56).
  • FG Niedersachsen, 19.10.1999 - 6 K 4/97

    Fördermittel; Gehaltszahlungen sind keine vGA trotz fehlender Befreiung von § 181 …

    Auszug aus BFH, 09.10.2000 - I B 51/00
    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1988 und 1989 durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 649 abgedruckte Urteil stattgegeben und die Berechnung der Körperschaftsteuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) übertragen.
  • BFH, 18.11.2004 - V R 37/03

    Zur Rechtsnatur einer formlosen Mitteilung des FA i.S. des § 100 Abs.2 Satz 3, 1. …

    bb) Diese Auslegung wird durch das Regelungskonzept des § 100 Abs. 2 FGO (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2000 I B 51/00, BFH/NV 2001, 461) bestätigt.

    In diesem Fall handelt es sich bei dem Änderungsbescheid um einen Verwaltungsakt (…vgl. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BFHE 204, 166, BFH/NV 2004, 567; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 461).

  • BFH, 22.01.2002 - I R 41/01

    Antrag gem. § 68 FGO a.F.

    Dass nicht diese, sondern das FA durch Einlegung der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils verhindert haben, ist insoweit ohne Bedeutung und schließt das Antragserfordernis nicht aus (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 15. November 1988 II R 241/84, BFHE 155, 245, BStBl II 1989, 370; s. auch Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2000 I B 51/00, BFH/NV 2001, 461).
  • FG Köln, 27.05.2003 - 8 K 7444/00

    Einkünfteermittlung/Neuberechnung

    Rn. 48 In einem weiteren Fall, in dem das Finanzamt in Erfüllung der Umsetzung des FG-Urteils nach § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO durch den Erlass von geänderten Bescheiden bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen das FG-Urteil nachkam, hat er ausgeführt, Zweifel an der Verwaltungsaktsqualität des Handelns einer Verwaltungsbehörde zur Umsetzung der ihr durch Urteil übertragenen Berechnung seien unangebracht (BFH-Beschluss vom 9 Oktober 2000 I B 51/00, BFH/NV 2001, 461).
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