Rechtsprechung
| BFH, 20.12.2006 - I B 65/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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FGO § 115 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 76 § 115 Abs. 2
Schätzung - datenbank.nwb.de
Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 22.03.2006 - 4 K 2310/04
- BFH, 20.12.2006 - I B 65/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.10.2004 - XI B 213/02
Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 20.12.2006 - I B 65/06
Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566). - BFH, 22.06.1999 - X B 25/99
Verfahrensmangel; Rügeverzicht
Auszug aus BFH, 20.12.2006 - I B 65/06
Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, die Schätzung des FG sei nicht schlüssig und beruhe daher auf einem Verstoß gegen Denkgesetze (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612). - BFH, 31.05.2005 - VIII B 294/03
NZB: Änderungsbescheid während des Verfahrens
Auszug aus BFH, 20.12.2006 - I B 65/06
Ob das FG die Höhe der Besteuerungsgrundlagen zutreffend geschätzt hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da die dabei zu beachtenden Grundsätze revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832).
- BFH, 20.11.2007 - I B 138/07
Verfahrensmangel: Darlegung bei verzichtbaren Mängeln
Ferner muss, da es sich bei dem gerügten Verfahrensmangel um einen gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verzichtbaren Mangel handelt, dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (…z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566;… vom 13. September 2005 X B 8/05, BFH/NV 2005, 2167; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 I B 65/06, BFH/NV 2007, 745).
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