Rechtsprechung
| BFH, 20.08.2007 - I B 98/07 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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EStG 1999 § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG 1999 § ... 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1; ; EStG 1999 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b; ; KStG 1999 § 8 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44; ; KStG 1999 § 44 Abs. 1; ; KStG 1999 § 44 Abs. 2; ; KStG 1999 § 44 Abs. 4; ; KStG 1999 § 45; ; KStG 1999 § 46; ; FGO § 74
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSt; Anrechnung
- datenbank.nwb.de
Berichtigung und Rückforderungen von Steuerbescheinigungen (Körperschaftsteuer-Anrechnungen)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anrechnung der Körperschaftsteuer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Falle einer Vorlage von später widerrufenen Bescheinigungen; Pflicht des Ausstellers zur Rückforderung fehlerhafter Bescheinigungen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BFH, 28.06.2006 - I R 97/05
Als Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage - Sog. Rücklagenmanagement …
Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt nunmehr --nach Ergehen des vorbezeichneten Senatsurteils in BFHE 214, 276-- die erklärungsgemäße Veranlagung, insbesondere die Berücksichtigung der anzurechnenden Körperschaftsteuern gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1999) und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999), wie sie durch die Bescheinigungen der ausschüttenden Körperschaften gemäß § 44 Abs. 1 und 2 KStG 1999 bescheinigt worden sind.
Gleichwohl standen jene ursprünglichen Bescheinigungen, wie von der Klägerin von Anfang an vertreten worden und wie nunmehr --nach Ergehen des Senatsurteils in BFHE 214, 276-- unter den Beteiligten auch einvernehmlich ist, mit der materiellen Rechtslage in Einklang.
Folglich besteht für die Klägerin (und bestand zuvor aus ihrer durch das Urteil in BFHE 214, 276 als richtig bestätigten) Sicht auch kein Grund, die Bescheinigungen ihren Ausstellern zurückzugeben, bei denselben auf abermalige Erteilung entsprechender Bescheinigungen nachzusuchen und im Weigerungsfall gegen diese Zivilrechtsklagen anzustrengen.
- BFH, 19.07.1994 - VIII R 58/92
Minderung der Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung durch …
Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Sie liegen dem FA vor und können von ihm insoweit nicht in anderer Form infolge der mit den Beteiligungsgesellschaften getroffenen "tatsächlichen Verständigungen" widerlegt werden (vgl. abgrenzend auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, 324, BStBl II 1995, 362, 365). - BFH, 26.09.1991 - VIII B 41/91
Anrechnung von Körperschaftsteuer bei der Veranlagung nur bei Vorlage der in §§ …
Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Die Anrechnungsvoraussetzungen liegen in diesem Punkt des --materiell-rechtlichen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924)-- Erfordernisses von Ausschüttungsbescheinigungen also uneingeschränkt vor; sie belegen die Ausschüttungen und die darauf angefallenen und deshalb im Rahmen von § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1999 anzurechnenden Körperschaftsteuern. - BFH, 31.05.2005 - VII R 56/04
Aufrechnung: rechtswegfremde Gegenforderung
Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Bei dem betreffenden Rechtstreit kann es sich nicht nur um einen bereits anhängigen Rechtsstreit handeln, sondern auch um einen solchen, der --ggf. nach Fristsetzung durch das FG-- von einem der Beteiligten erst noch anhängig zu machen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759). - FG Münster, 19.08.2005 - 9 K 5138/02
Finanzunternehmen i.S.d. § 8b KStG
Auszug aus BFH, 20.08.2007 - I B 98/07
Im Einzelnen wird auf das Urteil des Senats vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) über die Revision des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gegen das Zwischenurteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. August 2005 9 K 5138/02 K,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 205) Bezug genommen.
- FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11
Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der …
Selbst wenn man unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 20.08.2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) die Meinung vertritt, dass durch die Rückforderung der Anrechnungsbescheinigung das Tatbestandsmerkmal der Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG nicht entfällt, wird jedenfalls die Anscheinsbeweisfunktion durch den Widerruf der Bescheinigung beseitigt. - FG Münster, 13.05.2009 - 6 K 4808/07
Realisierung von KSt-Guthaben im "Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren"
Gegen diesen Aussetzungsbeschluss erhob die Kl. Beschwerde zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen I B 98/07), über die am 20.08.2007 entschieden wurde.Rn. 27 Mit Beschluss vom 20.08.2007 gab der Bundesfinanzhof der von der Kl. gegen den im Verfahren 9 K 5138/02 K ergangenen Aussetzungsbeschluss des 9. Senats des Finanzgerichts Münster erhobenen Beschwerde statt (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276).
In Anbetracht der erneuten Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung vom 16.11.2007 einerseits sowie der im erstmaligen Abrechnungsbescheid vom 27.06.2007 nicht vorgenommenen Anrechnung von nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) erstattungsfähiger Körperschaftsteuer andererseits sei während des laufenden Einspruchsverfahrens der Erlass eines geänderten Abrechnungsbescheides möglich gewesen (§ 130 Abs. 1 i.V. mit § 365 Abs. 1 AO).
Rn. 56 Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 zur Anrechnung der Körperschaftsteuer (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) lasse sich kein anderes Ergebnis ableiten.
Rn. 99 Der Senat sieht sich in dieser Auffassung durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 20.08.2007 (I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer zu Recht ausgeführt:.
- BFH, 20.10.2010 - I R 54/09
Gegenstand einer Untätigkeitsklage bei Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts …
Die Wirkung der Bescheinigung als Anrechnungsvoraussetzung bleibt vielmehr, wiederum ebenso wie bei der Bescheinigung über anrechenbare Körperschaftsteuer (dazu Senatsbeschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276), in einem solchen Fall bestehen.
- FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17
Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung
Insoweit stellte der BFH in einem weiteren Beschluss vom 20. August 2007, I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) klar, dass diese Umstände, wie auch tatsächliche Verständigungen zwischen den Körperschaften und den jeweiligen Betriebsfinanzämtern hinsichtlich der Gewinnausschüttungen, nicht geeignet seien, die Körperschaftsteueranrechnung zunichte zu machen.Einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2000, in dem es das Rücklagenmanagement grundsätzlich anerkannte und die Zinsen zur Körperschaftsteuer mit xxx EUR festsetzte, erließ das Finanzamt dann zwar am 30. Juli 2007 (Bl. 159ff. FG-Akte 4 K 1056/06), das Verfahren 4 K 1056/06 konnte aber erst im Jahre 2010 durch einvernehmliche Erledigungserklärungen beendet werden, weil die Beteiligten unter anderem wegen der Rückforderung von Steuerbescheinigungen über die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer und später - nach Ergehen des BFH-Beschlusses vom 20. August 2007, I B 98/07 - über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag weiter gestritten haben.
- FG Saarland, 21.06.2012 - 1 K 1041/11
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen der Haftung eines …
So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:. - BFH, 01.04.2008 - I B 18/08
Beiladung bei widerstreitender Steuerfestsetzung
Die Beigeladene hatte sich im Rahmen eines sogenannten Rücklagenmanagementsystems --das mit anderen Beteiligten Gegenstand des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 I R 97/05 (BFHE 214, 276) und des Senatsbeschlusses vom 20. August 2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276) war-- an der Klägerin beteiligt und war Empfängerin einer Gewinnausschüttung. - FG Münster, 14.12.2022 - 13 K 1414/19
Auswirkungen der Auflösung einer Rückstellung auf die Körperschaftssteuer für …
Die Rechtsfrage, ob die B. KG gem. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt sein und ihr daher kein Schaden entstehen würde, sei nicht bereits durch den BFH-Beschluss vom 20.8.2007 I B 98/07 (BFH/NV 2007, 2276), sondern erst durch das BFH-Urteil vom 20.10.2010 I R 54/09 (…BFH/NV 2011, 641) geklärt worden. - FG Niedersachsen, 22.04.2022 - 5 K 106/21
Aufrechnung
Entgegen dem Wortlaut des § 74 FGO kann es sich bei dem betreffenden Rechtsstreit nicht nur um ein bereits anhängiges Verfahren handeln, sondern auch um einen solchen, der ggf. nach Fristsetzung durch das Finanzgericht von einem der Beteiligten erst noch anhängig zu machen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 56/04, BFH/NV 2005, 1759 und BFH-Beschluss vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276 sowie Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 74 Rz. 47). - FG Saarland, 01.12.2010 - 1 V 1321/10
Keine Pflicht zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung der …
So ist auch die Entscheidung des BFH (vom 20. August 2007 I B 98/07, BFH/NV 2007, 2276) zu verstehen, der explizit ausführt:.
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