Rechtsprechung
| BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gegen einen aufgrund der Vorschriften des Weingesetzes, der Ausführungsverordnung zum Weingesetz und der Weinzollordnung ergangenen Bescheids - Weinrechtliche Voraussetzungen des Begriffs "Dessertwein" - Entscheidende und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bremen, 20.09.1955 - BA 59/54
- BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Papierfundstellen
- NJW 1958, 1599
- BB 1958, 1283
- DB 1958, 974
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Art. 2 GG ist auf jeden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die Handlungsfreiheit des einzelnen danach, ihre - Grenze an der verfassungsmäßigen Ordnung findet und zu dieser auch diejenigen Vorschriften gerechnet werden müssen, die der Gesetzgeber zur Abstellung der Mißstände auf dem Gebiet des Weinverkehrs erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 [NJW 1957 S. 297]). - BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51
Normenkontrolle II
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Da die Entscheidung auf der Anwendung vorkonstitutionellen Rechts beruht, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht (BVerfGE 2, 124). - BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Der Bundesfinanzhof hat zwar in seinem Gutachten vom 17. April 1951 (BStBl. 1951 III S. 107 ff.) ausgeführt, daß die Finanzgerichte trotz Fehlens einer ausdrücklichen allgemeinen Zuständigkeitsnorm für alle Streitigkeiten über Abgaben nach §§ 3 und 4 der Reichsabgabenordnung zuständig seien.
- BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat in dem Rechtsstreit Vinad gegen die Bundesrepublik Deutschland - BVerwG I C 57.55 - die Gültigkeit der Vorschriften des Art. 10 AVOWG und des § 10 WZO in Zweifel gezogen, weil die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes nicht von der Reichsregierung, sondern von dem Reichsminister des Innern erlassen worden sei und es hinsichtlich der Weinzollordnung an einer amtlichen Veröffentlichung der geltenden Fassung fehle. - BFH, 02.03.1955 - II 169/53 S
Rechtsweg bei Fragen über die Zulassung von Helfern in Steuersachen - Umfang der …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
In der Entscheidung vom 7. Februar 1952 (BStBl. 1952 III S. 76) hat er diesen Grundsatz dahin erweitert, daß die Finanzgerichte nicht nur in ausgesprochenen Steuersachen, sondern in allen Fällen zuständig seien, in denen es sich um Verfügungen der Finanzbehörden handele, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen hätten (ebenso Beschluß des BFH vom 2. März 1955 [Betrieb 1955 S. 376]). - BFH, 07.02.1952 - IV 218/51 U
Zuständigkeit der Steuergerichte bei Angelegenheiten über die Zulassung von …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
In der Entscheidung vom 7. Februar 1952 (BStBl. 1952 III S. 76) hat er diesen Grundsatz dahin erweitert, daß die Finanzgerichte nicht nur in ausgesprochenen Steuersachen, sondern in allen Fällen zuständig seien, in denen es sich um Verfügungen der Finanzbehörden handele, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen hätten (ebenso Beschluß des BFH vom 2. März 1955 [Betrieb 1955 S. 376]). - BFH, 31.10.1957 - V z 149/56 U
Gerichtliche Zuständigkeit bei Entscheidungen über die Zurückweisung von Wein von …
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
In seinem Urteil vom 31. Oktober 1957 (BStBl. 1958 III S. 8) hat der Bundesfinanzhof die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Zurückweisung von Weinen von der Einfuhr. - BGH, 07.05.1956 - III ZR 270/54
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55
Dies steht nicht nur mit der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts (vgl. RGSt. Bd. 48 S. 112) und den führenden Kommentaren zum Weingesetz (…Hieronimi S. 491, Holthöfer-Nüse a.a.O.), sondern auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1956 - III ZR 270/54 - in Einklang.
- BVerwG, 19.07.1961 - I B 72.61 Er nahm auf seineUrteile vom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und I C 208.55 - Bezug, nach denen die Zollbehörde trotz der Feststellungen der ausländischen Untersuchungsanstalt nicht gehindert gewesen ist, in eine Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines einzutreten und hierbei eine Sinnenprüfung zur Feststellung der Geschmackseigentümlichkeit des Weines vorzunehmen.
Der Senat hat zu der Frage der Bedeutung der Sinnenprüfung bei der Einfuhr von Dessertwein bereits in seinen Urteilenvom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und I C 208.55 - eingehend Stellung genommen.
- BVerwG, 12.01.1960 - I C 189.56
Rechtsmittel
In dieser Hinsicht ist durch die Urteile des Senatsvom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und BVerwG I C 208.55 - klargestellt worden, daß die Zollbehörde trotz der Feststellungen der ausländischen Untersuchungsanstalt nicht gehindert gewesen ist, in eine Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines einzutreten.
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