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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,55
BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66 (https://dejure.org/1967,55)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.1967 - I C 57.66 (https://dejure.org/1967,55)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 1967 - I C 57.66 (https://dejure.org/1967,55)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Duldung von fotografischen Aufnahmen und der Abnahme von Fingerabdrücken im Rahmen erkennungsdienstlicher Maßnahmen - Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen - Nachgeschobener Sachvortrag im Rechtsmittelprozess - Anspruch auf Vernichtung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 169
  • NJW 1967, 1192
  • MDR 1967, 518
  • DVBl 1967, 778
  • DÖV 1967, 351
 
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Wird zitiert von ... (66)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.10.1960 - I C 63.59

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, Strafvermerke in der Meldekartei

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66
    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [182]) ergeben sich jedoch aus dieser bundesrechtlichen Vorschrift, die entgegen der Ansicht der Revision verfassungsrechtlich einwandfrei ist, auch die Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren.

    Die Grenzen für die Berechtigung der Polizeibehörde zur Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen ergeben sich im Einzelfall aus der Zweckbestimmung dieser Unterlagen (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 141/60

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Freispruch

    Auszug aus BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66
    Da der Kläger keine strafprozessuale, sondern eine Amtshandlung der Kriminalpolizei auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts erstrebt, ist somit gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerfGE 16, 89 [94]).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO, …

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170 f.]).

    Der erkennende Senat hat deshalb das Vorhalten von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO als ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten gekennzeichnet (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und für diese Regelung wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs mit den in § 163 StPO normierten Aufgaben der Polizei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes angenommen.

    Dementsprechend bemißt sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig.

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 114.79

    Lokalrandalierer - § 81b Alt. 2 StPO, Voraussetzungen der Aufbewahrungsbefugnis, …

    Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59]; 26, 169) [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66]handele es sich bei einer Klage der vorliegenden Art nicht um eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage, sondern um eine Anfechtungsklage, nämlich um die Anfechtung einer andauernden belastenden Maßnahme.

    Diese Vorschrift regelt nicht nur die Voraussetzungen für die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen; aus ihr ergeben sich gleichzeitig auch die Grenzen für die Berechtigung der Behörde, einmal aufgenommene Unterlagen aufzubewahren (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170]).

    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170]).

    Entsprechend dieser gesetzlichen Zweckbestimmung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach § 81 b 2. Alternative StPO bemißt sich die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen oder die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der …

    Bei dieser Begrenzung erkennungsdienstlicher Maßnahmen auf das notwendige Maß handelt es sich um eine (einfachgesetzliche) Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dem der mit der Datenerhebung verbundene Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des Betroffenen, insbesondere in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung genügen muss (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 9.2.1967, BVerwGE 26, 169, 172).
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