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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,719
BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55 (https://dejure.org/1958,719)
BVerwG, Entscheidung vom 22.05.1958 - I C 57.55 (https://dejure.org/1958,719)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Mai 1958 - I C 57.55 (https://dejure.org/1958,719)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    Art. 2 GG ist auf jeden Fall schon deshalb nicht verletzt, weil die Handlungsfreiheit des einzelnen danach ihre Grenze an der verfassungsmäßigen Ordnung findet und zu dieser auch diejenigen Vorschriften gerechnet werden müssen, die der Gesetzgeber zur Abstellung der Mißstände auf dem Gebiet des Weinverkehrs erlassen hat (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1957 [NJW 1957 S. 297]).
  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    Da die Entscheidung auf der Anwendung vorkonstitutionellen Rechts beruht, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht (BVerfGE 2, 124).
  • BFH, 17.04.1951 - GrS D 1/51
    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    Der Bundesfinanzhof hat zwar in seinem Gutachten vom 17. April 1951 (BStBl. 1951 III S. 107 ff.) ausgeführt, daß die Finanzgerichte trotz Fehlens einer ausdrücklichen allgemeinen Zuständigkeitsnorm für alle Streitigkeiten über Abgaben nach §§ 3 und 4 der Reichsabgabenordnung zuständig seien.
  • BFH, 02.03.1955 - II 169/53 S

    Rechtsweg bei Fragen über die Zulassung von Helfern in Steuersachen - Umfang der …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    In der Entscheidung vom 7. Februar 1952 (BStBl. 1952 III S. 76) hat er diesen Grundsatz dahin erweitert, daß die Finanzgerichte nicht nur in ausgesprochenen Steuersachen, sondern in allen Fällen zuständig seien, in denen es sich um Verfügungen der Finanzbehörden handele, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen hätten (ebenso Beschluß des BFH vom 2. März 1955 [Betrieb 1955 S. 376]).
  • BFH, 07.02.1952 - IV 218/51 U

    Zuständigkeit der Steuergerichte bei Angelegenheiten über die Zulassung von …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    In der Entscheidung vom 7. Februar 1952 (BStBl. 1952 III S. 76) hat er diesen Grundsatz dahin erweitert, daß die Finanzgerichte nicht nur in ausgesprochenen Steuersachen, sondern in allen Fällen zuständig seien, in denen es sich um Verfügungen der Finanzbehörden handele, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen hätten (ebenso Beschluß des BFH vom 2. März 1955 [Betrieb 1955 S. 376]).
  • BFH, 31.10.1957 - V z 149/56 U

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Entscheidungen über die Zurückweisung von Wein von …

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    In seinem Urteil vom 31. Oktober 1957 (BStBl. 1958 III S. 8) hat der Bundesfinanzhof die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über die Zurückweisung von weinen von der Einfuhr (§ 10 Abs. 1 WZO) für zuständig erklärt.
  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 270/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.05.1958 - I C 57.55
    Dies steht nicht nur mit der Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts (vgl. RGSt. Bd. 48 S. 112) und den führenden Kommentaren zum Weingesetz (…Hieronimi S. 491, Holthöfer-Nüse a.a.O.), sondern auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1956 - III ZR 270/54 - in Einklang.
  • BVerwG, 12.01.1960 - I C 189.56

    Rechtsmittel

    Wie in dem Urteil des Senatsvom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 - ausgeführt worden ist, geht die Regelung des Weingesetzes und der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes dahin, daß grundsätzlich mit Alkohol versetzter Wein aus dem Ausland nicht eingeführt werden darf; eine Ausnahme gilt dann, wenn er den für den Verkehr im Ursprungsland geltenden Vorschriften genügt und es sich um Dessertwein handelt, der im Ursprungsland mit Alkohol versetzt worden ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 [RGBl. I S. 358]).

    In dieser Hinsicht ist durch die Urteile des Senatsvom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und BVerwG I C 208.55 - klargestellt worden, daß die Zollbehörde trotz der Feststellungen der ausländischen Untersuchungsanstalt nicht gehindert gewesen ist, in eine Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines einzutreten.

    Der Senat hat in seinemUrteil vom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 - bereits dargelegt, daß den deutsch-italienischen Verträgen vom 30. Juni 1951 und 19. April 1952 wegen des Fehlens der nach Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 73 Nr. 5 GG erforderlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften die Gesetzeskraft fehlt und infolgedessen die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes und der Weinzollordnung über die Prüfung der Einfuhrfähigkeit bei Dessertwein auf jeden Fall unberührt geblieben sind.

    Schon der dem Rechtsstreit BVerwG I C 57.55 zugrunde liegende Sachverhalt spricht gegen eine solche Selbstbindung.

  • BVerwG, 19.07.1961 - I B 72.61
    Er nahm auf seineUrteile vom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und I C 208.55 - Bezug, nach denen die Zollbehörde trotz der Feststellungen der ausländischen Untersuchungsanstalt nicht gehindert gewesen ist, in eine Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines einzutreten und hierbei eine Sinnenprüfung zur Feststellung der Geschmackseigentümlichkeit des Weines vorzunehmen.

    Der Senat hat zu der Frage der Bedeutung der Sinnenprüfung bei der Einfuhr von Dessertwein bereits in seinen Urteilenvom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 und I C 208.55 - eingehend Stellung genommen.

    Der Senat hat in seiner in BVerwG I C 57.55 ergangenen Entscheidung ebenfalls bereits klargestellt, daß nach der Regelung der §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (RGBl. I S. 356) auch ein ausländischer, mit Alkohol versetzter Wein selbst dann, wenn er den für den Verkehr innerhalb des Ursprungslandes geltenden Vorschriften genügt, grundsätzlich von der Einfuhr ausgeschlossen ist, daß die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes vom 16. Juli 1932 (RGBl. I S. 358) für Dessertweine enthaltene Vorschrift eine Ausnahme darstellt und daß die Voraussetzungen für eine solche Ausnahmebewilligung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedürfen.

  • BVerwG, 29.12.1964 - VII B 172.63

    Zurückweisung einer Weinsendung von der Einfuhr - Verkehrsfähigkeit und …

    Die Frage, was unter Dessertwein zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 1958 - BVerwG I C 57.55 - geklärt.
  • BVerwG, 22.05.1958 - I C 208.55

    Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gegen einen aufgrund der Vorschriften des …

    Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat in dem Rechtsstreit Vinad gegen die Bundesrepublik Deutschland - BVerwG I C 57.55 - die Gültigkeit der Vorschriften des Art. 10 AVOWG und des § 10 WZO in Zweifel gezogen, weil die Verordnung zur Ausführung des Weingesetzes nicht von der Reichsregierung, sondern von dem Reichsminister des Innern erlassen worden sei und es hinsichtlich der Weinzollordnung an einer amtlichen Veröffentlichung der geltenden Fassung fehle.
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