Rechtsprechung
| BVerwG, 22.03.1961 - I CB 130.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verlängerung einer Beschwerdebegründungsfrist - Revisibilität einer Rechtsfrage im Hinblick auf die Vorschriften der Bayerischen und der Münchener Bauordnung über enge Reihen und Winkel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 22.10.1953 - I B 82.53
Auszug aus BVerwG, 22.03.1961 - I CB 130.60
Irrevisible Rechtsfragen aber können, auch wenn sie an sich grundsätzlich bedeutsam sind, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BVerwGE 1, 19); denn die berufungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt irrevisiblen Rechts ist für die Revisionsentscheidung maßgebend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO), so daß derartige Rechtsfragen sich im Revisionsverfahren nicht weiter klären lassen.
- BVerwG, 04.04.1961 - I CB 126.60
Versagung einer Genehmigung für die Errichtung von Anlagen zum Bau eiserner …
- BVerwG, 08.08.1961 - VIII CB 152.60
Rechtsmittel
Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung nur dann nicht, wenn die in der Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden (Beschlüsse vom 22. März 1961 - BVerwG I CB 130.60 - und vom 12. Mai 1961 - BVerwG VIII CB 178.60 - Koehler, VwGO, Anm. V 1 zu § 133; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 1 und 2 zu § 133 VwGO). - BVerwG, 16.05.1962 - VIII C 16.62 Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist die sogenannte zulassungsfreie Revision nach § 133 VwGO nur dann gegeben, wenn die in der Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden (Beschlüsse vom 22. März 1961 - BVerwG I CB 130.60 - und vom 12. Mai 1961 - BVerwG VIII CB 178.60 - Koehler, VwGO, Anm. V 1 zu § 133; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 1 und 2 zu § 133 VwGO).
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