Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BFH, 03.07.2019 - I E 1/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36458
BFH, 03.07.2019 - I E 1/19 (https://dejure.org/2019,36458)
BFH, Entscheidung vom 03.07.2019 - I E 1/19 (https://dejure.org/2019,36458)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - I E 1/19 (https://dejure.org/2019,36458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,36458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InvStG § 13 Abs 4 S 1, GKG § 52 Abs 1
    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.

  • rechtsinformationen.bund.de

    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 4 S 1 InvStG vom 20.12.2007, § 52 Abs 1 GKG

  • IWW

    § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes, § ... 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 66 Abs. 8 GKG

  • Wolters Kluwer

    Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.11.2017 - I R 55/15

    Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 09.10.2018 - KostL 389/15 (I R 55/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15.11.2017 - I R 55/15 (BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287) eine Revision des Kostenschuldners gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

    Rn. 2 Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom 09.10.2018 - KostL 389/15 (I R 55/15) die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens mit ...EUR angesetzt.

    Denn nach dem im Streitfall einschlägigen § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) gilt der Unterschiedsbetrag gegenüber jenen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind (s. BFH-Urteil in BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287, Rz 42).

  • BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05

    Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    Rn. 11 aa) Im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris;… vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
  • BFH, 29.02.2012 - IV E 1/12

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 %-Regel bei Streitwertfestsetzung …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    Rn. 11 aa) Im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
  • BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12

    Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
  • BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00

    Gewinnfeststellung - Revision - Streitwert - Veräußerungsgewinn - …

    Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
    An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris;… vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht