Rechtsprechung
| BFH, 03.07.2019 - I E 1/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
InvStG § 13 Abs 4 S 1, GKG § 52 Abs 1
Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
- rechtsinformationen.bund.de
Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes, § ... 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 66 Abs. 8 GKG
- Wolters Kluwer
Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert der Klage eines Investmentfonds gegen die gesonderte Feststellung von Unterschiedsbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG 2004 a.F.
- datenbank.nwb.de
Streitwert einer Klage gegen die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BFH, 15.11.2017 - I R 55/15
Britische sog. Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht - Korrekturverfahren nach …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 09.10.2018 - KostL 389/15 (I R 55/15) wird als unbegründet zurückgewiesen.Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 15.11.2017 - I R 55/15 (BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287) eine Revision des Kostenschuldners gegen ein finanzgerichtliches Urteil zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.
Rn. 2 Die Kostenstelle des BFH hat mit Kostenrechnung vom 09.10.2018 - KostL 389/15 (I R 55/15) die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens mit ...EUR angesetzt.
Denn nach dem im Streitfall einschlägigen § 13 Abs. 4b Satz 2 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730, BStBl I 2016, 731) gilt der Unterschiedsbetrag gegenüber jenen Anlegern als zugeflossen, denen am letzten Tag des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, Anteile an dem Investmentfonds zuzurechnen sind (s. BFH-Urteil in BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287, Rz 42).
- BFH, 10.10.2006 - VIII B 177/05
Zur Höhe des Streitwerts in Feststellungsverfahren nach In-Kraft-Treten des …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
Rn. 11 aa) Im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). - BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16
Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris;… vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
- BFH, 29.02.2012 - IV E 1/12
Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 %-Regel bei Streitwertfestsetzung …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
Rn. 11 aa) Im Gewinnfeststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist die typisierte einkommensteuerliche Bedeutung nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auf 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, und vom 10.10.2006 - VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54). - BFH, 29.11.2012 - IV E 7/12
Pauschaler Streitwert im Verfahren wegen Gewinnfeststellung auch bei Kenntnis von …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066). - BFH, 18.12.2000 - IV E 3/00
Gewinnfeststellung - Revision - Streitwert - Veräußerungsgewinn - …
Auszug aus BFH, 03.07.2019 - I E 1/19
An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind; selbst wenn feststeht, dass bei einem Beteiligten der streitige Gewinn infolge ausgleichsfähiger Verluste keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuer hat, ist der Streitwert nach dem Pauschalsatz von 25 % zu ermitteln (BFH-Beschlüsse vom 18.12.2000 - IV E 3/00, juris;… vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016- IV E 1/16 , BFH/NV 2016, 1066).
- BFH, 27.10.2023 - I E 4/23
Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"
Diese Bedeutung ist grundsätzlich --im Sinne einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2018 - IX R 35/17, BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355;… BFH-Beschlüsse vom 05.08.2019 - IX S 16/19, BFH/NV 2019, 1354;… vom 27.04.2020 - IX E 7/20, BFH/NV 2020, 903;… vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609, jeweils m.w.N.).Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Beteiligten des Feststellungsverfahrens werden nicht ermittelt (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153;… vom 18.10.2012 - IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248;… vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403;… vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355;… BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19
Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem …
Diese Art der Streitwertermittlung ist grundsätzlich auf andere gesonderte Feststellungen zu übertragen, beispielsweise auf die gesonderte Feststellung des Unterschiedsbetrages nach § 13 Abs. 4 S. 1 InvStG (BFH, Beschl. vom 03.07.2019, I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355).
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