Rechtsprechung
| BFH, 29.10.1974 - I R 126/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ermäßigung der Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn - Zahlung im Ausland - Erbschaftsteuer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 114, 76
- DB 1975, 133
- BStBl II 1975, 110
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BFH, 08.10.1970 - IV R 69/70
Veräußerungsgewinn - Antrag auf Ermäßigung - Erlaß der Einkommensteuer - …
Auszug aus BFH, 29.10.1974 - I R 126/73
Auf die Ermäßigung besteht im gegebenen Falle ein Rechtsanspruch; sie ist bei Durchführung der Veranlagung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 8. Oktober 1970 IV R 69/70, BFHE 100, 305, BStBl II 1971, 16).c) Nach den BFH-Urteilen I 197/65 und IV R 69/70 trägt die Vorschrift des § 16 Abs. 5 EStG trotz der Zugehörigkeit der in ihr getroffenen Regelung zum sachlichen Steuerrecht Züge eines echten Härteausgleichs, wenn auch nicht einer Billigkeitsregelung i. S. von § 131 AO.
- BFH, 13.12.1961 - I 209/60 U
Beschränkte Steuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaft ohne Innlandsbezug …
Auszug aus BFH, 29.10.1974 - I R 126/73
Die Klägerin, die im Streitjahr ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist gemäß § 1 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG (1967) mit dem aus der Veräußerung der ererbten GmbH-Anteile erzielten Veräußerungsgewinn in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig (vgl. auch Urteil des BFH vom 13. Dezember 1961 I 209/60 U, BFHE 74, 222, BStBl III 1962, 85). - BFH, 15.05.1968 - I 197/65
Berechnung des Ermäßigungsbetrages - Stille Reserven - Betriebsveräußerung - …
Auszug aus BFH, 29.10.1974 - I R 126/73
War die Erbschaftsteuer auf die stillen Reserven höher als die Einkommensteuer auf den erzielten Veräußerungsgewinn, so ist der Ermäßigungsbetrag nach dem niedrigeren Satz der Einkommensteuer zu berechnen (BFH-Urteil vom 15 Mai 1968 I 197/65, BFHE 92, 482, BStBl II 1968, 606).
- BFH, 07.12.1990 - X R 72/89
Steuerermäßigung des § 35 EStG nur für Einkünfte, die beim Erblasser noch nicht …
Obwohl sie nicht mehr die Anordnung des § 31 EStG 1925 enthielt, daß lediglich die Erbschaftsteuer auf den Unterschiedsbetrag zwischen Erbschaftsteuerwert und Buchwert anzurechnen sei (dazu Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 17. Februar 1943 VI 185/42, RStBl 1943, 294;… vgl. ferner den "klarstellenden" Formulierungsvorschlag der Einkommensteuerkommission, Bericht 1964, Schriftenreihe des BMF, Heft 7, S. 182 f.), wurde sie allgemein so verstanden, daß begünstigt lediglich die aufgedeckten, mit Erbschaftsteuer belasteten stillen Reserven waren (BFH-Urteile in BFHE 92, 482, BStBl II 1968, 606; vom 8. Oktober 1970 IV R 69/70, BFHE 100, 305, 308, BStBl II 1971, 16; vom 29. Oktober 1974 I R 126/73, BFHE 114, 76, BStBl II 1975, 110; vom 31. März 1977 IV R 179/73, BFHE 122, 90, 92 f., BStBl II 1977, 609; Abschn. 139 Abs. 8 EStR 1972).
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