Rechtsprechung
| BFH, 07.09.2016 - I R 14/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 07. 2016 I R 40/14
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
AO § 163, FGO § 51 Abs 1 S 1, ZPO § 41 Nr 4, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2016 I R 40/14 - rechtsinformationen.bund.de
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2016 I R 40/14
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 163 AO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 41 Nr 4 ZPO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2016 I R 40/14 - IWW
- Wolters Kluwer
Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt
- rechtsportal.de
ZPO § 41 Nr. 4
Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt - datenbank.nwb.de
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt; konkludente Billigkeitsmaßnahme - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.07.2016 I R 40/14
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14
- BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2017 - 3 K 3727/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BFH, 07.06.2016 - I B 159/15
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt
Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27;… Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).Ausweislich der dem Senat aus den Verfahren I R 40/14 sowie I B 159/15 bekannten Angaben des FA war R vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 Sachgebietsleiterin und zugleich Stellvertreterin desjenigen Sachgebietsleiters, der die Rechtsbehelfsstelle des FA geleitet hat, in welcher im Mai 2011 auch über den Einspruch der hiesigen Kläger entschieden worden ist.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob R seinerzeit tatsächlich mit der Streitsache befasst gewesen ist (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris).
- FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1837/14
Arbeitnehmer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft als Direktor …
Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18. September 2014 3 K 1837/14 aufgehoben.Rn. 5 Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, mit Urteil vom 18. September 2014 3 K 1837/14 unter Mitwirkung von Richterin am Finanzgericht R als begründet angesehen und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr aufgehoben.
- BFH, 04.07.1990 - II R 65/89
Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes, der früher Vorsteher des beklagten FA …
Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
Durch den Ausschluss soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, für die auch nur die abstrakte Möglichkeit bestand, den Streitpunkt bereits aus der Sicht eines Beteiligtenvertreters zu sehen (BFH-Urteil vom 4. Juli 1990 II R 65/89, BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787).Da für den Tatbestand des § 41 Nr. 4 ZPO ein tatsächliches Auftreten als Vertreter nicht erforderlich ist (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 9), ist ein (Finanz-)Beamter, der kraft Gesetzes oder aufgrund erteilten generellen oder einzelnen Auftrags Vertreter einer Behörde war und nunmehr Richter wird, von der Mitwirkung an allen Sachen, in denen diese Behörde Beteiligte ist, ausgeschlossen, die bereits vor seiner Übernahme in das Richterverhältnis anhängig waren und somit von ihm hätten vertreten werden können (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2016 I B 159/15, juris; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 24; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 51 Rz 27;… Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 51 Rz 11; s. auch BFH-Urteil in BFHE 161, 8, BStBl II 1990, 787 zur Ausschließung eines Richters, der zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung Finanzamtsvorsteher war).
- BFH, 11.11.2009 - I R 15/09
Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz …
Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
Obwohl nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage (Senatsurteil vom 11. November 2009 I R 15/09, BFHE 227, 419, BStBl II 2010, 602) die Grenzgängereigenschaft des Klägers aufgrund einer geringeren Anzahl von Nichtrückkehrtagen (hier: 47) bejaht werden müsse, habe das FA in Vollzug einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 3. Mai 2010 S 130.1/416 A-St 217/CH entschieden, dass zugunsten des Klägers weiterhin von den (bisherigen) Grundsätzen der Finanzverwaltung und damit davon auszugehen sei, dass der Kläger bei 67 Nichtrückkehrtagen kein Grenzgänger sei. - BFH, 20.07.2016 - I R 40/14
Ausschluss früherer Beamter vom Richteramt - Aufhebung und Zurückverweisung bei …
Auszug aus BFH, 07.09.2016 - I R 14/15
Ausweislich der dem Senat aus den Verfahren I R 40/14 sowie I B 159/15 bekannten Angaben des FA war R vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2013 Sachgebietsleiterin und zugleich Stellvertreterin desjenigen Sachgebietsleiters, der die Rechtsbehelfsstelle des FA geleitet hat, in welcher im Mai 2011 auch über den Einspruch der hiesigen Kläger entschieden worden ist.
- FG Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 3 K 2913/13
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von …
Ihr steht zudem entgegen, dass die Vorschrift von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme macht (s. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971; vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BStBl II 2010, 778; vom 11. November 2009 I R 83/08, BStBl II 2010, 781) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (…BFH-Urteil vom 12. Oktober 2011 I R 93/10, BFH/NV 2012, 275, Entscheidungsgründe zu II. 2. a) bb) bbb); Senatsurteil vom 18. September 2014 3 K 1837/14 --nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 14/15-- juris).
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