Rechtsprechung
| BFH, 17.11.2004 - I R 56/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
- Judicialis
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften - Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung an Gesellschafter - Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
VGA durch Hausvermietung an den Geschäftsführer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Bemessung der vGA bei verlustbringender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - datenbank.nwb.de
Verlustbringende Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vermietung eines Hauses an den Geschäftsführer der Gesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Grundlagen der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Fall der Durchführung eines Verlustgeschäftes durch eine Kapitalgesellschaft bei privatem Interesse der Gesellschafter; Anwendbare Grundsätze bei der Unterscheidung zwischen Geschäften mit Gewinninteresse der ...
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkommensermittlung
- Der zweite Schritt: Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Ziff. 2-23)
- Einkunftsarten der Körperschaft
- Einkunftsart(en) bei Kapitalgesellschaften und anderen kaufmännischen Körperschaften
- Verdeckte Gewinnausschüttung
- Verdeckte Gewinnausschüttung - Einkommensebene der Kapitalgesellschaft
- Die einzelnen »Tatbestandsvoraussetzungen« der verdeckten Gewinnausschüttung
- Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 11.06.2002 - 6 K 5287/99
- BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Papierfundstellen
- BFHE 208, 519
- BB 2005, 1261
- BB 2005, 817 (Ls.)
- DB 2005, 749
- NZG 2005, 485
Wird zitiert von ... (44) Zitiert selbst (12)
- BFH, 04.12.1996 - I R 54/95
Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft - …
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123).Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95 (BFHE 182, 123) die Ansicht, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wäre nicht bereit gewesen, aus der Vermietung des Einfamilienhauses einen laufenden Verlust zu tragen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.
b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).
Abweichend hiervon (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 18/96, BFHE 185, 471, BStBl II 1998, 386, m.w.N.) sind allerdings die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, heute gemäß § 7i EStG, nicht zu berücksichtigen, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (Senatsurteil in BFHE 182, 123).
Zusätzlich wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (Senatsurteil in BFHE 182, 123).
- BFH, 31.03.2004 - I R 83/03
Wertpapier-Risikogeschäfte einer GmbH grundsätzlich keine vGA
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 206, 58, m.w.N. zu Wertpapierrisikogeschäften).
b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).
- BFH, 08.07.1998 - I R 123/97
Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre.b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58).
- BFH, 07.08.2002 - I R 2/02
VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Lässt sich eine gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste hiernach nicht nachweisen, scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131). - BFH, 15.05.2002 - I R 92/00
VGA bei Verlustgeschäften
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, können diejenigen Kriterien sein, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217). - BFH, 02.02.1994 - I R 78/92
Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als …
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
b) Das schließt indes nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) angesehen werden können (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; in BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58). - BFH, 08.08.2001 - I R 106/99
Devisentermingeschäfte einer GmbH
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58), der sich die Vorinstanz angeschlossen hat, verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. - BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen …
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Die dazu vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98;… vgl. im Einzelnen auch Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 21 Rz. 59 f., m.w.N.) gemachten Einschränkungen für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gelten im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA nicht. - BFH, 31.03.1998 - IX R 18/96
Ermittlung der Kostenmiete
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Abweichend hiervon (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998 IX R 18/96, BFHE 185, 471, BStBl II 1998, 386, m.w.N.) sind allerdings die erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Baudenkmäler nach § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990, heute gemäß § 7i EStG, nicht zu berücksichtigen, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (Senatsurteil in BFHE 182, 123). - FG Düsseldorf, 11.06.2002 - 6 K 5287/99
Verdeckte Gewinnausschüttung; Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; …
Auszug aus BFH, 17.11.2004 - I R 56/03
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 11. Juni 2002 6 K 5287/99 K,F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1405 abgedruckt. - BFH, 19.03.1975 - I R 137/73
Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gewinnlosigkeit - Ermittlung …
- FG Düsseldorf, 07.02.1995 - 11 K 7034/91
Einkommensteuer; Ermittlung und Inhalt der Kostenmiete
- BFH, 27.07.2016 - I R 8/15
VGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes …
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).Rn. 2 Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund des von der Klägerin jeweils erzielten Verlusts unter Verweis auf das Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03 (BFHE 208, 519) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) in Höhe der Differenz zwischen der um einen Gewinnaufschlag von 5 % erhöhten Kostenmiete und dem gezahlten (ortsüblichen) Nutzungsentgelt an.
Rn. 8 2. Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519;… vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024;… Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Rn. 9 3. Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519;… Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).
Rn. 10 4. Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.
Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).
Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.
Rn. 14 d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926;… vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).
Rn. 18 c) Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).
Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (…zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).
- BFH, 27.07.2016 - I R 12/15
VGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den …
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).Das Finanzgericht (FG) Köln führte in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 10 K 3204/12 aus, die Frage einer Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen komme, stelle sich nach den Ausführungen im Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03 (BFHE 208, 519) nicht.
Rn. 12 2. Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519;… vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024;… Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Rn. 13 3. Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519;… Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).
Rn. 14 4. Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.
Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).
Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.
Rn. 18 d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926;… vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).
Rn. 20 6. Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).
Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (…zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).
- BFH, 27.07.2016 - I R 71/15
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27. 7. 2016 I R 12/15 - vGA bei …
NV: Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken also im privaten Interesse eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519).Rn. 12 3. Kapitalgesellschaften verfügen steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519;… vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470; vom 12. Juni 2013 I R 109-111/10, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024;… Senatsbeschluss vom 20. November 2007 I R 54/05, BFH/NV 2008, 617).
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Senatsurteile in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Rn. 13 4. Das schließt es allerdings nicht aus, dass die Verluste aus einer derartigen Investition als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1975 I R 137/73, BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722; vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; in BFHE 186, 540; in BFHE 206, 58; in BFHE 208, 519).
Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. Senatsurteil in BFHE 208, 519;… Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).
Maßstab dafür, ob dies der Fall ist, sind diejenigen Kriterien, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei entwickelt worden sind (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Mai 2002 I R 92/00, BFHE 199, 217; in BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961).
Rn. 14 5. Nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 208, 519 ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken --also im privaten Interesse-- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.
Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (vgl. bereits Senatsurteil in BFHE 208, 519).
Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl von berücksichtigungswürdigen Ausstattungsmerkmalen Schwierigkeiten bereitet, hat der Senat bereits im Urteil in BFHE 208, 519 klargestellt, dass die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92 (BFHE 174, 51, BStBl II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer vGA nicht zu beachten sind.
Rn. 18 d) Der Senat hat im Übrigen im Urteil in BFHE 208, 519 (unter II.1.b der Entscheidungsgründe) bereits deutlich gemacht, dass er im Rahmen des gebotenen Fremdvergleichs aufgrund der immer (auch) vorliegenden gesellschaftlichen (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste jedenfalls dann von einer Vermietung zur Befriedigung privater Interessen des Gesellschafters ausgeht, wenn aus Sicht der Gesellschaft im betroffenen Veranlagungszeitraum keine Anhaltspunkte für die Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite vorgelegen haben (vgl. zur schädlichen Mitveranlassung von Pensionszusagen aus dem Gesellschaftsverhältnis auch die Senatsurteile vom 23. Juli 2003 I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926;… vom 14. Juli 2004 I R 14/04, BFH/NV 2005, 245).
Rn. 20 7. Die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) war auch geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (vgl. bereits Senatsurteile in BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; in BFHE 208, 519).
Der Senat verweist auch insoweit auf sein Urteil in BFHE 208, 519, dessen Grundsätze er mit seinem Urteil in BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024 (dort Rz 27) nicht aufgegeben hat (…zweifelnd aber Rengers, a.a.O.).
- BFH, 22.08.2007 - I R 32/06
Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig
b) Scheidet damit bei einer Kapitalgesellschaft (anders als im Grundsatz und unbeschadet des § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG bei einem Betrieb gewerblicher Art, vgl. z.B. Hüttemann, DB 2007, 1603, m.w.N.) trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht ein sog. Liebhabereibetrieb aus, ist die bei gesellschaftlicher Veranlassung gebotene Einkommenskorrektur --letztlich ebenfalls anhand der Abgrenzungsmerkmale zwischen Einkunftserzielung und sog. Liebhaberei (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519)-- mittels der Grundsätze über die vGA vorzunehmen. - BFH, 12.06.2013 - I R 109/10
Deutsches Besteuerungsrecht an verdeckter Gewinnausschüttung einer spanischen …
Rn. 14 Infolgedessen spielt es keine Rolle, ob die C-S.L. in den Streitjahren als ausländische Kapitalgesellschaft --abweichend von einer deutschen Kapitalgesellschaft (vgl. Senatsurteile in BFHE 182, 123; vom 8. Juli 1998 I R 123/97, BFHE 186, 540; vom 8. August 2001 I R 106/99, BFHE 196, 173, BStBl II 2003, 487; in BFHE 199, 217; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519, und vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961)-- über eine sog. außerbetriebliche Sphäre verfügt haben mag. - FG Düsseldorf, 24.04.2024 - 7 K 113/21
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund der Überlassung einer …
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445 m.w.N.).Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445).
Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des BFH ist im Rahmen des insoweit anzustellenden Fremdvergleichs zu berücksichtigen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und die Gesellschaft zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (BFH-Urteil vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445), da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bestrebt sein wird, die Gewinne der Kapitalgesellschaft zu maximieren (BFH-Urteil vom 27.7.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214).
Er wird deswegen nicht die Marktmiete, sondern die sog. Kostenmiete ansetzen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445); Grundlage der Berechnung der Kostenmiete ist die II. BV (BFH-Urteil vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445; bestätigt durch BFH-Urteil vom 27.7.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214).
Rn. 45 (1) Grundlage der Berechnung der Kostenmiete ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, die II. BV vom 12.10.1990 (Bundesgesetzblatt I 1990, 2178), wobei steuerliche Vorteile, die der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Vorteilszuwendung an den Gesellschafter zustehen (etwa AfA für Baudenkmäler), hiervon abweichend nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (BFH-Urteile vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445; vom 27.7.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214).
Einzubeziehen ist jedoch eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals (vgl. §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1, und 15 Abs. 1 Nr. 1 II. BV, BFH-Urteile vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445; vom 27.7.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214; FG Düsseldorf, Urteil vom 7.2.1995 11 K 7034/91 E, EFG 1995, 670).
Zusätzlich wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (BFH-Urteile vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445; vom 27.7.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214).
Rn. 57 Dies entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. etwa Urteile vom 17.11.2004 I R 56/03, HFR 2005, 445; vom 27.2016 I R 8/15, BStBl II 2017, 214), wonach erhöhte AfA nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen.
- FG Niedersachsen, 15.08.2024 - 10 K 255/21
Verdeckte Gewinnausschüttung für die Vermietung einer Eigentumswohnung an die …
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, BFH/NV 2005, 793 m.w.N.).Anders verhält es sich aber, wenn die Gesellschaft nicht aus eigenem Gewinnstreben, sondern letztlich nur zur Befriedigung privater Interessen der Gesellschafter handelt (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, a.a.O.).
Das heißt aber nicht, dass im Zusammenhang mit der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung generell die Grundsätze für die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung gelten würden (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, a.a.O.).
Abgesehen davon, dass die Abgrenzung von "normalen" und aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern angesichts der Vielzahl berücksichtigungswürdiger Ausstattungsmerkmale Schwierigkeiten bereitet, hat der BFH bereits im Urteil vom 17. November 2004 (I R 56/03, a.a.O.) klargestellt, dass die im BFH-Urteil vom 22. Oktober 1993 (IX R 35/92, BStBl. II 1995, 98) für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vertretenen Einschränkungen bei der Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zu beachten sind.
(2) Grundlage der Berechnung der Kostenmiete ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, die II. BV vom 12.10.1990 (Bundesgesetzblatt I 1990, 2178), wobei steuerliche Vorteile, die der Kapitalgesellschaft unabhängig von der Vorteilszuwendung an den Gesellschafter zustehen (etwa AfA für Baudenkmäler), hiervon abweichend nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, a.a.O.; BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214).
Zusätzlich wird der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, a.a.O.; BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214).
Dies entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 17. November 2004, I R 56/03, a.a.O.; BFH-Urteil vom 27. Juli 2016, I R 8/15, BStBl. II 2017, 214), wonach erhöhte Absetzungen nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie die reguläre AfA (§ 7 EStG) übersteigen.
- BFH, 06.04.2016 - I R 19/14
Haftung bei Firmenfortführung
Zwar führt die Körperschaftsteuer handelsrechtlich zu Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft (§ 275 Abs. 2 Nr. 18 und Abs. 3 Nr. 17 HGB); ebenfalls entspricht es ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 31. März 2004 I R 83/03, BFHE 206, 58; vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519; vom 22. August 2007 I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961;… vom 6. Oktober 2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470), dass Kapitalgesellschaften --anders als Einzelunternehmen und Personengesellschaften-- steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen mit der Folge, dass alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). - FG Köln, 22.01.2015 - 10 K 3204/12
Kostenmiete, ortsübliche Miete
Gewinnaufschlag zur tatsächlich erzielten Miete (Hinweis auf BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - 6 K 1200/05 K, F).In dem Fall des BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793) habe eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Luxus-Einfamilienhaus, welches sie zuvor für rd.
Aus welchen Gründen sich die Kapitalgesellschaft entschließt, die Investition vorzunehmen, ist grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793 m.w.N.).
Lässt sich eine gesellschaftliche (Mit-)Veranlassung der getätigten Investition und der im Zusammenhang damit in Kauf genommenen Verluste hiernach nicht nachweisen, scheidet die Annahme einer vGA regelmäßig schon deswegen aus, weil die verlustbedingte Minderung des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) nicht geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793 m.w.N.).
Die Frage der Totalgewinnprognose über einen 30-jährigen Betrachtungszeitraum, der üblicherweise im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zum Tragen komme, soll sich nach Auffassung des BFH im Zusammenhang mit der Prüfung einer vGA ausdrücklich nicht stellen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793).
Zusätzlich wird ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen angemessenen Gewinnaufschlag verlangen (BFH-Urteil vom 17.11.2004 - I R 56/03, BFHE 208, 519, DB 2005, 749, BFH/NV 2005, 793), so dass sich das Gericht den Ermittlungen des Beklagten zur Höhe der Kostenmiete vollumfänglich anschließt.
- BFH, 25.10.2006 - I B 120/05
GmbH - keine außerbetriebliche Sphäre
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes unterliegt, keine außerbetriebliche Sphäre (grundlegend Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; ferner Senatsurteil vom 17. November 2004 I R 56/03, BFHE 208, 519;… Rengers in Blümich, § 8 KStG Rz. 61, jeweils m.w.N.). - BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05
Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …
- BFH, 19.12.2007 - I R 83/06
Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen
- FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1335/16
Verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von vermeintlich zu hohen Pachtzahlungen …
- FG Köln, 13.03.2014 - 10 K 2606/12
Zur fremdüblichen Bemessung des Mietentgeltes
- FG Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 6 K 24/13
Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht kostendeckende Miete bei …
- BFH, 06.04.2005 - I R 86/04
Aufwendungen für eine Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers als …
- FG Köln, 20.08.2015 - 10 K 12/08
VgA durch Vermietung eines EFH an Gesellschafter-Geschäftsführer
- BFH, 05.03.2008 - I R 45/07
Ankauf, Unterhalten und Finanzieren eines Wirtschaftsguts als verdeckte …
- BFH, 06.10.2009 - I R 39/09
Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben
- BFH, 20.11.2007 - I R 54/05
Schadensersatzleistung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung
- FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1239/09
Verdeckte Gewinnausschüttung durch unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks in …
- FG Köln, 22.08.2007 - 13 K 4234/03
Behandlung von Zinsaufwendungen für ein Darlehen als verdeckte …
- BFH, 17.06.2025 - VI R 15/23
Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
- FG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - 6 K 238/14
Betriebsausgabenabzug für Leasingaufwendungen für einen "Supersportwagen" - kein …
- FG Baden-Württemberg, 11.08.2014 - 6 K 3812/13
Keine Steuerfreiheit für Betriebseinnahmen aus Schadensersatzleistungen wegen …
- FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1342/09
Kapitalanlage gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
- FG Baden-Württemberg, 09.09.2014 - 6 K 3313/12
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall eines Familienangehörigen des …
- FG München, 27.10.2022 - 10 K 3292/18
Einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Mieterhöhung infolge …
- FG Düsseldorf, 29.10.2010 - 3 K 1347/09
Beteiligung an ausländischer Kapitalgesellschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht …
- FG Köln, 18.04.2007 - 13 K 1441/06
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Tätigung eines im …
- FG München, 02.05.2016 - 7 K 2267/13
Betriebsausgabenabzug; Benennungsverlangen
- FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 15/07
Körperschaftsteuer: Zur verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer …
- FG Düsseldorf, 18.10.2005 - 6 K 1200/05
Verdeckte Gewinnausschüttung; Verbilligte Wohnungsvermietung; …
- FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1332/12
Aufwendungen für Geburtstagsfeier vGA? (§ 8 Abs. 3 KStG) - Annahme einer …
- BFH, 21.09.2009 - I B 39/09
Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
- FG Münster, 16.02.2009 - 9 K 463/04
Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Vermietung eines …
- FG Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 6 K 261/02
Schätzung bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht - besonders schwerwiegender …
- BFH, 11.04.2005 - I B 127/04
Gewinnerzielungsabsicht; Klärungsfähigkeit
- FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2609/20
Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zum Erwerb einer spanischen …
- FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2605/20
- FG Hamburg, 28.05.2010 - 3 K 258/08
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldwäsche - Zinseinnahmen aus verpfändeten …
- FG Düsseldorf, 05.09.2025 - 10 K 2606/20
Einschaltung einer Kapitalgesellschaft zum Erwerb einer spanischen …
- FG München, 07.01.2010 - 7 V 3332/09
Verdeckte Gewinnausschüttung an beherrschenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer
- FG Düsseldorf, 19.06.2007 - 6 K 6462/04
Körperschaftsteuerliche Einordnung der Aufwendungen für Hotelbesuche und …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".